Artikel 19 EG-Typgenehmigungszeichen — Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem
Gliederung
KAPITEL VII ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNG
Artikel 19 EG-Typgenehmigungszeichen
(1) Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw. selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem in der betreffenden Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung vorgeschriebenen EG-Typgenehmigungszeichen.
(2) Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.
(3) Das EG-Typgenehmigungszeichen muss dem in der Anlage des Anhangs VII wiedergegebenen Muster entsprechen.
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