Artikel 25 Spezifische Bestimmungen — Kraftfahrzeuge – EU-Typgenehmigungssystem
Gliederung
KAPITEL X EINZELGENEHMIGUNGEN
Artikel 25 Spezifische Bestimmungen
(1) Das Verfahren des Artikels 24 kann auf ein gemäß einer Mehrstufen-Typgenehmigung in mehreren Fertigungsstufen zu genehmigendes Einzelfahrzeug angewandt werden.
(2) Das Verfahren des Artikels 24 darf nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und ist auch nicht für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs zulässig.
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