EU-RechtRichtlinienKraftfahrzeuge – EU-TypgenehmigungssystemKAPITEL XII SCHUTZKLAUSELNArtikel 31

Artikel 31Verkauf und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

In Kraft seit 29. Oktober 2007
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