Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen,
a) Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten und zugewiesene Funktionen und Aufgaben klar dokumentiert sind, zu schaffen und auf Dauer umzusetzen;
b) sicherzustellen, dass alle relevanten Personen die Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben einzuhalten sind, kennen;
c) angemessene interne Kontrollmechanismen, die die Einhaltung von Beschlüssen und Verfahren auf allen Ebenen der Wertpapierfirma sicherstellen, zu schaffen und auf Dauer umzusetzen;
d) Mitarbeiter zu beschäftigen, die über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind;
e) auf allen maßgeblichen Ebenen der Wertpapierfirma eine reibungslos funktionierende interne Berichterstattung und Weitergabe von Informationen einzuführen und auf Dauer sicherzustellen;
f) angemessene und systematische Aufzeichnungen über ihre Geschäftstätigkeit und interne Organisation zu führen;
g) für den Fall, dass relevante Personen mehrere Funktionen bekleiden, dafür zu sorgen, dass dies diese Personen weder daran hindert noch daran hindern dürfte, die einzelnen Funktionen ordentlich, ehrlich und professionell zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhalten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen, es sei denn,
a) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die dem Kunden oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird;
b) es handelt sich um eine Gebühr, eine Provision oder eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung, die einem Dritten oder einer in seinem Auftrag handelnden Person oder von einer dieser Personen gezahlt bzw. gewährt wird, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
c) es handelt sich um Gebühren, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür notwendig sind — wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsabgaben oder gesetzliche Gebühren — und die wesensbedingt keine Konflikte mit der Verpflichtung der Firma hervorrufen können, im besten Interesse ihrer Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.
Die Mitgliedstaaten gestatten einer Wertpapierfirma für die Zwecke von Buchstabe b Ziffer i, die wesentlichen Bestimmungen der Vereinbarungen über Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen in zusammengefasster Form offen zu legen, sofern sich die Wertpapierfirma verpflichtet, auf Wunsch des Kunden weitere Einzelheiten offen zu legen und dieser Verpflichtung auch nachkommt.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Januar 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. November 2007 an.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
(1) Mit dieser Richtlinie werden die Durchführungsbestimmungen für Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 und Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absätze 2 bis 8, Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1 bis 6, Artikel 19 Absatz 8 und die Artikel 21, 22 und 24 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegt.
(2) Kapitel II und Kapitel III Abschnitte 1 bis 4 Artikel 45 und Abschnitt 8 sowie — soweit sie sich auf diese Bestimmungen beziehen — Kapitel I, Kapitel III Abschnitt 9 und Kapitel IV dieser Richtlinie finden gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG Anwendung.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Informationsverbreitungskanäle“: Kanäle im Sinne von Artikel 1 Absatz 7 der Richtlinie 2003/125/EG;
2. „dauerhafter Datenträger“: jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
3. „relevante Person“: im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma eine der folgenden Personen:
4. „Finanzanalyst“: relevante Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse erstellt;
5. „Gruppe“: im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma die Gruppe, der diese Firma angehört, bestehend aus einer Muttergesellschaft, deren Tochtergesellschaften und den Gesellschaften, an denen die Muttergesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung halten, sowie Unternehmen, die in der in Artikel 12 Absatz 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss bezeichneten Beziehung zueinander stehen;
6. „Auslagerung“: Vereinbarung gleich welcher Form zwischen einer Wertpapierfirma und einem Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt, das/die die Wertpapierfirma ansonsten selbst übernähme;
7. „Person, zu der eine relevante Person eine familiäre Bindung hat“: eine der folgenden Personen:
8. „Wertpapierfinanzierungsgeschäft“: Geschäft im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission;
9. „Geschäftsleitung“: die Person oder Personen, die die Geschäfte einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG tatsächlich leitet/leiten.
(1) Schreibt diese Richtlinie die Bereitstellung von Informationen auf einem dauerhaften Datenträger vor, so gestatten die Mitgliedstaaten den Wertpapierfirmen nur dann, zu diesem Zweck einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu verwenden, wenn
a) die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen ist und
b) die Person, der die Informationen zur Verfügung zu stellen sind, vor die Wahl gestellt wird, ob sie diese auf Papier oder dem betreffenden anderen dauerhaften Datenträger erhalten möchte, und sich ausdrücklich für Letzteres entscheidet.
(2) Stellt eine Wertpapierfirma einem Kunden gemäß den Artikeln 29, 30, 31, 32, 33 oder dem Artikel 46 Absatz 2 Informationen, die nicht an ihn persönlich gerichtet sind, über eine Website zur Verfügung, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Bereitstellung der betreffenden Informationen über dieses Medium ist den Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, angemessen;
b) der Kunde muss der Bereitstellung dieser Informationen in dieser Form ausdrücklich zustimmen;
c) die Adresse der Website und die Stelle, an der die Informationen auf dieser Website zu finden sind, müssen dem Kunden auf elektronischem Wege mitgeteilt werden;
d) die Informationen müssen sich auf dem neuesten Stand befinden;
e) die Informationen müssen über diese Website laufend abgefragt werden können und zwar so lange, wie sie für den Kunden nach vernünftigem Ermessen einsehbar sein müssen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels wird die Bereitstellung von Informationen auf elektronischem Wege für die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen betrachtet, wenn der Kunde nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Kunde für die Ausführung dieses Geschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.
(1) Anforderungen, die über diese Richtlinie hinausgehen, dürfen die Mitgliedstaaten nur in denjenigen außergewöhnlichen Fällen beibehalten oder festlegen, in denen diese Anforderungen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und der Steuerung spezifischer, durch diese Richtlinie nicht angemessen abgedeckter Risiken für den Anlegerschutz oder die Marktintegrität dienen; darüber hinaus muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) Die spezifischen Risiken, auf die die Anforderungen abstellen, sind für die Marktstruktur des betreffenden Mitgliedstaats von besonderer Bedeutung;
b) die Anforderung stellt auf Risiken oder Probleme ab, die nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie auftreten oder sichtbar werden und nicht durch andere Gemeinschaftsmaßnahmen geregelt sind.
(2) Die in den Artikeln 31 und 32 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Rechte von Wertpapierfirmen werden durch die nach Absatz 1 erlassenen Anforderungen weder eingeschränkt noch in anderer Weise beeinträchtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten
a) setzen die Kommission vor dem Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie über alle Anforderungen in Kenntnis, die sie gemäß Absatz 1 beibehalten wollen, und
b) setzen die Kommission mindestens einen Monat vor Inkrafttreten über alle Anforderungen in Kenntnis, die sie gemäß Absatz 1 erlassen wollen.
Jeder dieser Mitteilungen wird eine Begründung für die betreffende Anforderung beigefügt.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über alle Meldungen, die sie gemäß diesem Absatz erhält, und veröffentlicht sie auf ihrer Website.
(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2009 Bericht über die Anwendung dieses Artikels.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von Informationen einzurichten und auf Dauer anzuwenden und dabei der Art dieser Informationen Rechnung zu tragen.
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, angemessene Grundsätze zu erarbeiten und auf Dauer einzuhalten, die bei einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren gewährleisten sollen, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten fortgeführt werden oder — sollte dies nicht möglich sein — diese Daten und Funktionen rechtzeitig zurückgewonnen und die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten rechtzeitig wieder aufgenommen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Rechnungslegungsgrundsätze und -methoden festzulegen und auf Dauer anzuwenden, die es ihnen ermöglichen, der zuständigen Behörde auf Verlangen fristgerecht Abschlüsse vorzulegen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens- und Finanzlage vermitteln und mit allen geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften in Einklang stehen.
(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der nach den Absätzen 1 bis 4 geschaffenen Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zu überwachen und regelmäßig zu bewerten und die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen und auf Dauer einhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Pflichten durch die betreffende Wertpapierfirma sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und dass die Wertpapierfirmen zu angemessenen Maßnahmen und Verfahren greifen, um dieses Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen die Einrichtung und Unterhaltung einer dauerhaften und wirksamen Compliance-Funktion vor, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat:
a) Überwachung und regelmäßige Bewertung von Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 eingeleiteten Maßnahmen und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Behebung etwaiger Defizite der Wertpapierfirma bei der Einhaltung ihrer Pflichten unternommen wurden;
b) Beratung und Unterstützung der für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in der Richtlinie 2004/39/EG für Wertpapierfirmen festgelegten Pflichten.
(3) Damit die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen können, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen, Folgendes zu gewährleisten:
a) Die mit der Funktion betrauten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang haben;
b) es muss ein Compliance-Beauftragter benannt werden, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der in Artikel 9 Absatz 2 vorgeschriebenen Berichte verantwortlich ist;
c) relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, dürfen nicht in die Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen;
d) das Verfahren, nach dem die Vergütung der in diese Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, darf weder deren Objektivität beeinträchtigen noch dies wahrscheinlich erscheinen lassen.
Kann eine Wertpapierfirma jedoch nachweisen, dass die unter Buchstabe c oder d genannten Anforderungen aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten unverhältnismäßig sind und die Funktion weiterhin einwandfrei ihre Aufgabe erfüllt, ist sie dieser Anforderungen enthoben.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen,
a) angemessene Grundsätze und Verfahren für ihr Risikomanagement festzulegen und auf Dauer anzuwenden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festzulegen; Grundsätze und Verfahren müssen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfassen;
b) zur Steuerung der mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken unter Zugrundelegung der Risikotoleranzschwelle wirksame Vorkehrungen zu treffen und wirksame Abläufe und Mechanismen festzulegen;
c) Folgendes zu überwachen:
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer unabhängigen Risikomanagement-Funktion vor, die folgende Aufgaben hat:
a) Umsetzung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren,
b) Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie deren Beratung gemäß Artikel 9 Absatz 2.
Ist eine Wertpapierfirma nach Unterabsatz 1 nicht zur Einrichtung und dauerhaften Unterhaltung einer unabhängigen Risikomanagement-Funktion verpflichtet, muss sie dennoch nachweisen können, dass die von ihr gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätze und Verfahren den dort festgelegten Anforderungen entsprechen und uneingeschränkt wirksam sind.
Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennten und unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor, die folgende Aufgaben hat:
a) Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;
b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
c) Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;
d) Erstellung von Revisionsberichten gemäß Artikel 9 Absatz 2.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das Aufsichtsorgan die Verantwortung dafür tragen, dass die Wertpapierfirma ihre in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Pflichten erfüllt.
Die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das Aufsichtsorgan sind insbesondere verpflichtet, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu den in den Artikeln 6, 7 und 8 behandelten Themen erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Behebung etwaiger Mängel geeignete Maßnahmen getroffen wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass das Aufsichtsorgan — sollte eine solche Funktion vorhanden sein — regelmäßig schriftliche Berichte zu den gleichen Angelegenheiten erhält.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Aufsichtsorgan“ das Organ, dem in einer Wertpapierfirma die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung obliegt.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, wirksame und transparente Verfahren für die angemessene und unverzügliche Bearbeitung von Beschwerden von Kleinanlegern oder potenziellen Kleinanlegern zu schaffen und auf Dauer anzuwenden und jede Beschwerde sowie die zu ihrer Beilegung getroffenen Maßnahmen festzuhalten.
Für die Zwecke der Artikel 12 und 25 bezeichnet „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene oder für Rechnung Dritter getätigt wird und bei dem mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) Die relevante Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie in der Wertpapierfirma zuständig ist;
b) das Geschäft erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen vor, angemessene Vorkehrungen zu treffen und auf Dauer einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen der Firma ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,
a) ein persönliches Geschäft zu tätigen, bei dem zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
b) außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das — wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde — unter Buchstabe a bzw. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a oder b bzw. Artikel 47 Absatz 3 fiele, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;
c) unbeschadet des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/6/EG außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weiterzugeben, wenn der relevanten Person klar ist oder nach vernünftigem Ermessen klar sein sollte, dass diese Weitergabe die andere Person dazu veranlassen wird oder veranlassen dürfte,
(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen müssen insbesondere gewährleisten, dass
a) jede unter Absatz 1 fallende relevante Person die Beschränkungen bei persönlichen Geschäften und die Maßnahmen, die die Wertpapierfirma im Hinblick auf persönliche Geschäfte und Informationsweitergabe gemäß Absatz 1 getroffen hat, kennt;
b) die Wertpapierfirma unverzüglich über jedes persönliche Geschäft einer solchen relevanten Person unterrichtet wird, und zwar entweder durch Meldung des Geschäfts oder durch andere Verfahren, die der Wertpapierfirma die Feststellung solcher Geschäfte ermöglichen.
c) ein bei der Wertpapierfirma gemeldetes oder von dieser festgestelltes persönliches Geschäft sowie jede Erlaubnis und jedes Verbot im Zusammenhang mit einem solchen Geschäft festgehalten wird.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind:
a) persönliche Geschäfte, die im Rahmen eines Vertrags über die Portfolioverwaltung mit Entscheidungsspielraum getätigt werden, sofern vor Abschluss des Geschäfts keine diesbezüglichen Kontakte zwischen dem Portfolioverwalter und der relevanten Person oder der Person, für deren Rechnung das Geschäft getätigt wird, stattfinden;
b) persönliche Geschäfte mit Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Voraussetzungen erfüllen, um die Rechte der Richtlinie 85/611/EWG in Anspruch nehmen zu können, oder die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Aufsicht unterliegen, die für ihre Anlagen ein gleich hohes Maß an Risikostreuung vorschreibt, wenn die relevante Person oder jede andere Person, für deren Rechnung die Geschäfte getätigt werden, nicht an der Geschäftsleitung dieses Organismus beteiligt ist.
(1) Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG wird eine betriebliche Aufgabe als kritisch oder wesentlich betrachtet, wenn deren unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsbedingungen und -pflichten oder der anderen Verpflichtungen der Wertpapierfirma gemäß der Richtlinie 2004/39/EG, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität oder Kontinuität ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten wesentlich beeinträchtigen würde.
(2) Ohne den Status anderer Aufgaben zu berühren, werden für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Aufgaben nicht als kritisch oder wesentlich betrachtet:
a) für die Wertpapierfirma erbrachte Beratungs- und andere Dienstleistungen, die nicht Teil ihres Anlagegeschäfts sind, einschließlich der Beratung in Rechtsfragen, Mitarbeiterschulungen, der Fakturierung und der Bewachung von Gebäuden und Mitarbeitern;
b) der Erwerb standardisierter Dienstleistungen, einschließlich Marktinformationsdiensten und Preisdaten.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen, die kritische oder wesentliche betriebliche Aufgaben oder Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten auslagern, die volle Verantwortung für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie behalten und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung führen;
b) das Verhältnis und die Pflichten der Wertpapierfirma gegenüber ihren Kunden gemäß der Richtlinie 2004/39/EG müssen unverändert bleiben;
c) die Voraussetzungen, die eine Wertpapierfirma erfüllen muss, um gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen zu werden und diese Zulassung auch zu behalten, müssen nach wie vor gegeben sein;
d) keine der anderen Voraussetzungen, unter denen der Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wurde, darf entfallen sein oder sich verändert haben.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von kritischen oder wesentlichen betrieblichen Funktionen, von Wertpapierdienstleistungen oder von Anlagetätigkeiten an einen Dienstleister mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren.
Die Wertpapierfirmen unternehmen insbesondere die notwendigen Schritte, um Folgendes zu gewährleisten:
a) Der Dienstleister muss über die Eignung, die Kapazität sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungen verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten zuverlässig und professionell auszuführen;
b) der Dienstleister muss die ausgelagerten Dienstleistungen wirkungsvoll ausführen, wozu die Wertpapierfirma Methoden für die Bewertung seiner Leistungen festlegen muss;
c) der Dienstleister muss die Ausführung der ausgelagerten Aufgaben ordnungsgemäß überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken angemessen steuern;
d) es müssen angemessene Schritte eingeleitet werden, falls Zweifel daran bestehen, dass der Dienstleister seine Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt;
e) die Wertpapierfirma muss weiterhin über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und sie muss diese Aufgaben auch tatsächlich überwachen und diese Risiken auch tatsächlich steuern;
f) der Dienstleister muss der Wertpapierfirma jede Entwicklung zur Kenntnis bringen, die seine Fähigkeit, die ausgelagerten Aufgaben wirkungsvoll und unter Einhaltung aller geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, wesentlich beeinträchtigen könnte;
g) die Wertpapierfirma muss in der Lage sein, die Auslagerungsvereinbarung erforderlichenfalls zu kündigen, ohne dass dies die Kontinuität und Qualität der für ihre Kunden erbrachten Dienstleistungen beeinträchtigt;
h) der Dienstleister muss in Bezug auf die ausgelagerten Tätigkeiten mit den für die Wertpapierfirma zuständigen Behörden zusammenarbeiten;
(3) Die Mitgliedstaaten schreiben eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen der Wertpapierfirma und dem Dienstleister in Form einer schriftlichen Vereinbarung vor.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Wertpapierfirma für den Fall, dass sie und der Dienstleister ein und derselben Gruppe angehören, zur Erfüllung dieses Artikels sowie des Artikels 15 berücksichtigen kann, in welchem Umfang sie den Dienstleister kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.
(5) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um zu überwachen, ob die Anforderungen dieser Richtlinie bei Ausführung der ausgelagerten Tätigkeiten eingehalten werden.
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 14 verpflichten die Mitgliedstaaten Wertpapierfirmen, die die Verwaltung von Kleinanlegerportfolios an einen Drittlandsdienstleister auslagern, die Einhaltung der folgenden Bedingungen zu gewährleisten:
a) Der Dienstleister muss in seinem Herkunftsland für die Erbringung dieser Dienstleistung zugelassen oder registriert sein und der Finanzaufsicht unterliegen;
b) zwischen der für die Wertpapierfirma zuständigen Behörde und der Aufsichtsbehörde des Dienstleisters muss eine angemessene Kooperationsvereinbarung bestehen.
(2) Ist eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, darf eine Wertpapierfirma Wertpapierdienstleistungen nur dann an einen Drittlandsdienstleister auslagern, wenn sie die Auslagerungsvereinbarung zuvor bei der für sie zuständigen Behörde gemeldet hat und diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang der Meldung keine Einwände gegen die Vereinbarung erhoben hat.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 machen die Mitgliedstaaten ihre Grundsätze für die unter Absatz 2 fallende Auslagerung von Kleinanlegerportfolios an Drittlandsdienstleister öffentlich bekannt oder verpflichten die zuständigen Behörden dazu. Diese Bekanntmachung muss Beispiele für Fälle enthalten, in denen die zuständige Behörde für den Fall, dass eine der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen nicht erfüllt ist, keine oder wahrscheinlich keine Einwände gegen eine Auslagerung gemäß Absatz 2 erheben würde. Darüber hinaus muss darin unmissverständlich dargelegt werden, warum eine Auslagerung in diesen Fällen nach Auffassung der zuständigen Behörde die Wertpapierfirma nicht in ihrer Fähigkeit einschränken würde, ihre in Artikel 14 festgelegten Pflichten zu erfüllen.
(4) Die Pflicht der Wertpapierfirmen zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 14 wird durch diesen Artikel in keiner Weise eingeschränkt.
(5) Die zuständigen Behörden veröffentlichen ein Verzeichnis der Aufsichtsbehörden aus Drittländern, mit denen sie Kooperationsvereinbarungen geschlossen haben, die für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b als angemessen zu betrachten sind.
(1) Um die Rechte der Kunden an ihnen gehörenden Finanzinstrumenten und Geldern zu schützen, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen zu Folgendem:
a) Sie müssen die notwendigen Aufzeichnungen und Konten führen, die es ihnen jederzeit ermöglichen, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Vermögensgegenstände unverzüglich sowohl voneinander als auch von ihren eigenen Vermögensgegenständen zu unterscheiden;
b) sie müssen ihre Aufzeichnungen und Konten so führen, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern in Einklang stehen;
c) sie müssen ihre internen Konten und Aufzeichnungen regelmäßig mit denen aller Dritten, die diese Vermögensgegenstände halten, abstimmen;
d) sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass alle gemäß Artikel 17 bei einem Dritten hinterlegten Kundenfinanzinstrumente durch unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten oder vergleichbare Maßnahmen, die ein gleich hohes Maß an Schutz gewährleisten, von den Finanzinstrumenten der Wertpapierfirma und den Finanzinstrumenten dieses Dritten unterschieden werden können;
e) sie müssen die notwendigen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Kundengelder, die gemäß Artikel 18 bei einer Zentralbank, einem Kreditinstitut, einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder einem qualifizierten Geldmarktfonds hinterlegt werden, auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von allen anderen Konten, auf denen Gelder der Wertpapierfirma geführt werden, getrennt sind;
f) sie müssen angemessene organisatorische Vorkehrungen treffen, um das Risiko, dass die Vermögenswerte des Kunden oder die damit verbundenen Rechte aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Vermögenswerte oder aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnungen oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.
(2) Sollten die Vorkehrungen, die Wertpapierfirmen gemäß Absatz 1 zum Schutz der Kundenrechte getroffen haben, aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften, insbesondere von Eigentums- oder Insolvenzvorschriften, nicht ausreichen, um die Vorgaben von Artikel 13 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2004/39/EG zu erfüllen, so schreiben die Mitgliedstaaten den Wertpapierfirmen vor, welche Maßnahmen sie zu diesem Zweck zu treffen haben.
(3) Sollte das anwendbare Recht des Landes, in dem die Kundengelder oder -finanzinstrumente verwahrt werden, die Wertpapierfirmen an der Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe d oder e hindern, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen fest, die die Rechte der Kunden in gleich hohem Maße schützen.
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, von ihnen für ihre Kunden gehaltene Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten zu hinterlegen, wenn die Firmen bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfahren.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen insbesondere, der Sachkenntnis und dem Ruf des Dritten auf dem Markt sowie allen rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken, die mit der Verwahrung dieser Finanzinstrumente in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, Rechnung zu tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma für den Fall, dass die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person in dem Land, in dem sie Finanzinstrumente von Kunden bei einem Dritten hinterlegen will, besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt, diese Finanzinstrumente in diesem Land nicht bei einem Dritten hinterlegt, der von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht nicht erfasst wird.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen Finanzinstrumente, die sie im Namen von Kunden halten, nur dann bei einem Dritten in einem Drittland hinterlegen, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Aufgrund der Art der Finanzinstrumente oder der mit diesen verbundenen Wertpapierdienstleistungen muss die Hinterlegung bei einem Dritten in diesem Drittland erfolgen;
b) die Finanzinstrumente werden im Namen eines professionellen Kunden verwahrt, und dieser fordert die Wertpapierfirma schriftlich auf, sie bei einem Dritten in diesem Drittland zu hinterlegen.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu platzieren:
a) einer Zentralbank,
b) einem gemäß der Richtlinie 2000/12/EG zugelassenen Kreditinstitut,
c) einer in einem Drittland zugelassenen Bank,
d) einem qualifizierten Geldmarktfonds.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) für die Entgegennähme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe e bezeichnet „qualifizierter Geldmarktfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaats zugelassen wurde und folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge;
b) zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren;
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die sie im Namen eines Kunden halten, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden der Wertpapierfirma nur, wenn dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Kunde muss der Verwendung zu genau festgelegten Bedingungen zuvor ausdrücklich zugestimmt haben, was im Falle eines Kleinanlegers durch dessen Unterschrift oder eine gleichwertige andere Weise zu belegen ist;
b) die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden muss auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt sein, denen der Kunde zugestimmt hat.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen den Abschluss von Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden nur, wenn neben den in Absatz 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat dem gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ausdrücklich zugestimmt;
b) die Wertpapierfirma verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.
Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, enthalten die Aufzeichnungen der Wertpapierfirma nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass ihre unabhängigen Wirtschaftsprüfer der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats mindestens einmal jährlich über die Angemessenheit der Vorkehrungen Bericht erstatten, die die Firma gemäß Artikel 13 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2004/39/EG und gemäß diesem Kapitel getroffen hat.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen oder bei einer Kombination daraus auftreten und den Interessen eines Kunden abträglich sein können, zumindest der Frage Rechnung tragen, ob auf die Wertpapierfirma, eine relevante Person oder eine Person, die direkt oder indirekt durch Kontrolle mit der Firma verbunden ist, aufgrund der Tatsache, dass sie Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, eine der folgenden Situationen zutrifft:
a) Wahrscheinlich wird die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen zu Lasten des Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder finanziellen Verlust vermeiden;
b) die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines im Namen des Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt;
c) für die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen gibt es einen finanziellen oder sonstigen Anreiz, die Interessen eines anderen Kunden oder einer anderen Gruppe von Kunden über die Interessen des Kunden zu stellen;
d) die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen geht dem gleichen Geschäft nach wie der Kunde;
e) die Wertpapierfirma oder eine der genannten Personen erhält aktuell oder künftig von einer nicht mit dem Kunden identischen Person in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Dienstleistung zusätzlich zu der für diese Dienstleistung üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, in schriftlicher Form wirksame, der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen und auf Dauer umzusetzen.
Ist die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, müssen diese Grundsätze darüber hinaus allen Umständen Rechnung tragen, von denen die Wertpapierfirma weiß oder wissen müsste und die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Gruppenmitglieder einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten.
(2) In den gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten
a) wird im Hinblick auf die Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen, die von oder im Namen der Wertpapierfirma erbracht werden, festgelegt, unter welchen Umständen ein Interessenkonflikt, der den Interessen eines oder mehrerer Kunden erheblich schaden könnte, vorliegt oder entstehen könnte;
b) wird festgelegt, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um diese Konflikte zu bewältigen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen so gestaltet sind, dass relevante Personen, die mit Tätigkeiten befasst sind, bei denen ein Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a besteht, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit ausführen, der der Größe und dem Betätigungsfeld der Wertpapierfirma und der Gruppe, der diese angehört, sowie der Höhe des Risikos, dass die Interessen von Kunden geschädigt werden, angemessen ist.
Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b schließen die dort genannten Verfahren und Maßnahmen — soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Wertpapierfirma notwendig und angemessen ist — Folgendes ein:
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen zur Aufzeichnung und regelmäßigen Aktualisierung der von oder im Namen der Wertpapierfirma erbrachten Arten von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten, bei denen ein den Interessen eines oder mehrerer Kunden in erheblichem Maße abträglicher Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. bei noch laufenden Dienstleistungen oder Tätigkeiten auftreten könnte.
(1) Für die Zwecke des Artikels 25 sind unter „Finanzanalysen“ Analysen oder andere Informationen zu verstehen, in denen für ein oder mehrere Finanzinstrumente oder die Emittenten von Finanzinstrumenten explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, einschließlich aller für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmter Stellungnahmen zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis dieser Instrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Sie werden als Finanzanalysen oder Ähnliches betitelt oder beschrieben oder aber als objektive oder unabhängige Erläuterung der in der Empfehlung enthaltenen Punkte dargestellt;
b) würde die betreffende Empfehlung von einer Wertpapierfirma an einen Kunden ausgegeben, würde sie keine Anlageberatung im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG darstellen.
(2) Eine unter Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG fallende Empfehlung, die sich aber auf Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2004/39/EG bezieht und die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, wird für die Zwecke der Richtlinie 2004/39/EG als Marketingmitteilung behandelt, und die Mitgliedstaaten verpflichten jede Wertpapierfirma, die eine solche Empfehlung erstellt oder verbreitet, dafür zu sorgen, dass sie eindeutig als Marketingmitteilung gekennzeichnet wird.
Darüber hinaus schreiben die Mitgliedstaaten diesen Wertpapierfirmen vor sicherzustellen, dass jede derartige Empfehlung (d. h. auch jede mündliche Empfehlung) einen klaren und deutlichen Hinweis darauf enthält, dass sie nicht in Einklang mit Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt wurde und auch keinem Verbot des Handels im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen unterliegt.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten Wertpapierfirmen, die auf eigene Verantwortung oder auf Verantwortung eines Mitglieds ihrer Gruppe Finanzanalysen erstellen oder erstellen lassen, die im Anschluss daran unter den Kunden der Wertpapierfirma oder in der Öffentlichkeit verbreitet werden sollen oder aller Wahrscheinlichkeit nach verbreitet werden, dafür zu sorgen, dass in Bezug auf die an der Erstellung dieser Analysen beteiligten Finanzanalysten sowie in Bezug auf andere relevante Personen, deren Aufgaben oder Geschäftsinteressen mit den Interessen der Personen, an die die Finanzanalysen weitergegeben werden, kollidieren könnten, alle in Artikel 22 Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die unter Absatz 1 fallenden Wertpapierfirmen zu Vorkehrungen, die so angelegt sind, dass sie die Erfüllung der folgenden Bedingungen gewährleisten:
a) Finanzanalysten und andere relevante Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer Finanzanalyse kennen, die für die Öffentlichkeit oder für Kunden nicht zugänglich ist und aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dürfen persönliche oder im Namen einer anderen Person, einschließlich der Wertpapierfirma, getätigte Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten nur als Marktmacher in gutem Glauben und im normalen Verlauf des „Market-Making“ oder in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags tätigen, und zwar erst dann, wenn die Empfänger der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren;
b) in den von Buchstabe a nicht abgedeckten Fällen dürfen Finanzanalysten und alle anderen an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten relevanten Personen nur unter außergewöhnlichen Umständen und mit vorheriger Genehmigung eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung oder der Compliance-Funktion der Wertpapierfirma ein den aktuellen Empfehlungen zuwiderlaufendes persönliches Geschäft mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder damit verbundenen Finanzinstrumenten tätigen;
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die sie an Kleinanleger und potenzielle Kleinanleger richten oder in einer Weise verbreiten, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Informationen gehört auch der Name der Wertpapierfirma.
Die Informationen müssen zutreffend sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments hervorheben, ohne redlich und deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen.
Sie müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen der Gruppe, an die sie gerichtet sind bzw. zu der sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sein dürften.
Sie dürfen wichtige Punkte, Aussagen oder Warnungen nicht verschleiern, abschwächen oder unverständlich machen.
(3) Werden im Rahmen der Informationen Wertpapierdienstleistungen, Nebendienstleistungen, Finanzinstrumente oder Personen, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen, verglichen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Der Vergleich muss aussagekräftig sein und in einer redlichen und ausgewogenen Weise dargestellt werden;
b) die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen müssen angegeben werden;
c) die für den Vergleich herangezogenen wesentlichen Fakten und Hypothesen müssen angegeben werden.
(4) Enthalten die Informationen einen Hinweis auf die frühere Wertentwicklung eines Finanzinstruments, eines Finanzindexes oder einer Wertpapierdienstleistung, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
a) Dieser Hinweis darf bei der Mitteilung nicht im Vordergrund stehen;
b) die Informationen müssen geeignete Angaben zur Wertentwicklung enthalten, die sich auf die unmittelbar vorausgehenden fünf Jahre beziehen, in denen das Finanzinstrument angeboten, der Finanzindex festgestellt oder die Wertpapierdienstleistung erbracht wurde; im Falle eines Zeitraums von weniger als fünf Jahren müssen sich diese Angaben auf den gesamten Zeitraum beziehen, und bei einem längeren Zeitraum kann die Firma beschließen, über die fünf Jahre hinauszugehen, wobei diesen Angaben zur Wertentwicklung in jedem Falle vollständige Zwölfmonatszeiträume zugrunde zu legen sind;
c) der Referenzzeitraum und die Informationsquelle sind eindeutig anzugeben;
d) die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahin gehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf die Vergangenheit beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist;
e) stützt sich die Angabe auf eine andere Währung als die des Mitgliedstaats, in dem der Kleinanleger bzw. potenzielle Kleinanleger ansässig ist, so ist diese Währung eindeutig anzugeben und eine Warnung dahin gehend abzugeben, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann;
f) beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so ist anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken.
(5) Enthalten die Informationen die Simulation einer früheren Wertentwicklung oder verweisen sie auf eine solche Simulation, muss sich diese auf ein Finanzinstrument oder einen Finanzindex beziehen, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
a) Die simulierte frühere Wertentwicklung muss auf der tatsächlichen früheren Wertentwicklung mindestens eines Finanzinstruments oder Finanzindexes beruhen, die mit dem betreffenden Finanzinstrument übereinstimmen oder diesem zugrunde liegen;
b) in Bezug auf die unter Buchstabe a genannte tatsächliche frühere Wertentwicklung müssen die in Absatz 4 Buchstaben a bis c, e und f genannten Bedingungen erfüllt sein;
c) die Informationen müssen eine deutliche Warnung dahin gehend enthalten, dass sich die Zahlenangaben auf eine simulierte frühere Wertentwicklung beziehen und dass die frühere Wertentwicklung kein verlässlicher Indikator für künftige Ergebnisse ist.
(6) Enthalten die Informationen Angaben zur künftigen Wertentwicklung, sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
a) Die Angaben dürfen nicht auf einer simulierten früheren Wertentwicklung beruhen oder auf eine solche Simulation Bezug nehmen;
b) sie müssen auf angemessenen, durch objektive Daten gestützten Annahmen beruhen;
c) beruht die Angabe auf der Bruttowertentwicklung, so ist anzugeben, wie sich Provisionen, Gebühren und andere Entgelte auswirken;
d) sie müssen eine deutliche Warnung dahin gehend enthalten, dass derartige Prognosen kein verlässlicher Indikator für die künftige Wertentwicklung sind;
(7) Beziehen sich die Informationen auf eine bestimmte steuerliche Behandlung, ist deutlich anzugeben, dass diese von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden abhängt und künftig Änderungen unterworfen sein kann.
(8) In den Informationen darf der Name einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise genannt werden, die andeuten oder nahe legen würde, dass die Produkte oder Dienstleistungen der Wertpapierfirma von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt werden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen Neu- und Altkunden über ihre Einstufung als Kleinanleger, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei gemäß der Richtlinie 2004/39/EG unterrichten, wenn sie gemäß dieser Richtlinie eine Neueinstufung vorgenommen haben.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen ihre Kunden auf einem dauerhaften Datenträger über ein etwaiges Recht, eine andere Einstufung zu verlangen, und jegliche daraus erwachsende Einschränkung des Kundenschutzniveaus unterrichten.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, von sich aus oder auf Wunsch des betreffenden Kunden,
a) einen Kunden, der sonst gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG als geeignete Gegenpartei eingestuft werden könnte, als professionellen Kunden oder als Privatkunden zu behandeln;
b) einen Kunden, der gemäß Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG als professioneller Kunde gilt, als Privatkunden zu behandeln.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, einem Kleinanleger bzw. einem potenziellen Kleinanleger rechtzeitig, d. h., bevor er durch irgendeinen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen gebunden ist oder bevor die betreffenden Dienstleistungen erbracht werden, — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — folgende Informationen zu übermitteln:
a) die Bedingungen des betreffenden Vertrags;
b) die gemäß Artikel 30 über den betreffenden Vertrag oder die betreffende Wertpapierdienstleistung oder Nebendienstleistung zu übermittelnden Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern die gemäß den Artikeln 30 bis 33 erforderlichen Informationen rechtzeitig vor der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen zu übermitteln.
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, professionellen Kunden die in Artikel 32 Absätze 5 und 6 genannten Informationen rechtzeitig vor der Erbringung der betreffenden Dienstleistung zu übermitteln.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website zur Verfügung zu stellen, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Wertpapierfirmen gestatten, einem Kleinanleger die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen unmittelbar nach der Bindung durch einen Vertrag über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen unmittelbar nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln, wenn die folgenden Umstände gegeben sind:
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern — soweit relevant — folgende allgemeine Informationen zu übermitteln:
a) Name und Anschrift der Wertpapierfirma sowie Angaben, die den Kunden eine effektive Kommunikation mit der Wertpapierfirma ermöglichen;
b) Sprachen, in denen der Kunde mit der Wertpapierfirma kommunizieren und Dokumente sowie andere Informationen von ihr erhalten kann;
c) Kommunikationsmittel, die zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden zu verwenden sind, und — soweit relevant — Kommunikationsmittel zur Übermittlung und zum Empfang von Aufträgen;
d) Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma zugelassen ist, einschließlich Angabe von Namen und Adresse der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat;
e) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass die Wertpapierfirma über einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt, einschließlich Angabe des Mitgliedstaats, in dem dieser Vermittler registriert ist;
f) Art, Häufigkeit und Zeitpunkt der Berichte über die erbrachten Dienstleistungen, die die Wertpapierfirma dem Kunden gemäß Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2004/39/EG zu übermitteln hat;
g) falls die Wertpapierfirma Finanzinstrumente oder Gelder ihrer Kunden hält, kurze Beschreibung der Maßnahmen, die die Wertpapierfirma zu deren Schutz trifft, einschließlich kurzer Angaben zu etwaigen Anlegerentschädigungs- oder Einlagensicherungssystemen, denen die Wertpapierfirma aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Mitgliedstaat angeschlossen sein muss;
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, Kunden bzw. potenziellen Kunden eine allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzinstrumente zu übermitteln, die insbesondere der Einstufung des Kunden als Kleinanleger oder professioneller Kunde Rechnung trägt. Diese Beschreibung muss die Wesensmerkmale der betreffenden Art von Instrument sowie die damit verbundenen spezifischen Risiken ausreichend detailliert erläutern, damit der Kunde seine Anlageentscheidungen auf fundierter Grundlage treffen kann.
(2) Die Beschreibung der Risiken erstreckt sich — soweit für die betreffende Art von Instrument sowie den Status und den Kenntnisstand des Kunden relevant — auf folgende Punkte:
a) die mit Finanzinstrumenten der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte, und Risiko des Verlusts der gesamten Kapitalanlage;
b) die Volatilität des Preises der betreffenden Instrumente und etwaige Beschränkungen des für derlei Instrumente verfügbaren Marktes;
c) den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Instrumenten möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Instrumente hinzukommen;
d) etwaige Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen, die für Instrumente der betreffenden Art gelten.
Die Mitgliedstaaten können den genauen Wortlaut bzw. den Inhalt der nach diesem Absatz erforderlichen Beschreibung der Risiken festlegen.
(3) Übermittelt eine Wertpapierfirma einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger Informationen über ein Finanzinstrument, das zu diesem Zeitpunkt öffentlich angeboten wird und zu dem in Zusammenhang mit diesem Angebot ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht worden ist, teilt die Wertpapierfirma dem Kunden bzw. dem potenziellen Kunden mit, wo dieser Prospekt erhältlich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen, die Kleinanlegern gehörende Finanzinstrumente oder Gelder halten, den betreffenden Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern — soweit relevant — die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Informationen übermitteln.
(2) Die Wertpapierfirma informiert den Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger darüber, wo seine Finanzinstrumente oder Gelder im Namen der Wertpapierfirma von einem Dritten gehalten werden können, und informiert ihn über die Haftung der Wertpapierfirma nach dem anwendbaren nationalen Recht für etwaige Handlungen oder Unterlassungen des Dritten und über die Folgen einer Zahlungsunfähigkeit des Dritten für den Kunden.
(3) Können Finanzinstrumente des Kleinanlegers bzw. potenziellen Kleinanlegers, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, von einem Dritten auf einem Sammelkonto geführt werden, informiert die Wertpapierfirma den Kunden darüber und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.
(4) Die Wertpapierfirma informiert den Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger entsprechend, wenn es nach nationalem Recht nicht möglich ist, Kundenfinanzinstrumente, die von einem Dritten gehalten werden, von den Eigenhandelsfinanzinstrumenten dieses Dritten oder der Wertpapierfirma getrennt zu halten, und warnt ihn deutlich vor den damit verbundenen Risiken.
(5) Die Wertpapierfirma informiert den Kunden bzw. potenziellen Kunden entsprechend, wenn Konten mit Finanzinstrumenten oder Geldern des betreffenden Kunden bzw. potenziellen Kunden unter die Rechtsvorschriften eines Drittlands fallen oder fallen werden, und weist ihn darauf hin, dass dies seine Rechte in Bezug auf die betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder beeinflussen kann.
(6) Die Wertpapierfirma informiert den Kunden über die Existenz und die Bedingungen eines etwaigen Sicherungs- oder Pfandrechts oder eines Rechts auf Verrechnung, das sie in Bezug auf die Instrumente oder Gelder des Kunden hat oder haben könnte. Gegebenenfalls informiert sie den Kunden auch darüber, dass eine Verwahrstelle ein Sicherungsrecht oder ein Pfandrecht bzw. ein Recht auf Verrechnung in Bezug auf die betreffenden Instrumente oder Gelder haben könnte.
(7) Bevor eine Wertpapierfirma Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten eingeht, die sie im Namen eines Kleinanlegers hält, oder bevor sie die betreffenden Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder die eines anderen Kunden verwendet, übermittelt die Wertpapierfirma dem Kleinanleger rechtzeitig vor der Verwendung der betreffenden Instrumente auf einem dauerhaften Datenträger klare, vollständige und zutreffende Informationen über die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Finanzinstrumente und die Bedingungen für ihre Rückgabe sowie über die damit verbundenen Risiken.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihren Kleinanlegern und potenziellen Kleinanlegern Informationen über Kosten und Nebenkosten zukommen zu lassen, die — soweit relevant — folgende Angaben beinhalten:
a) Gesamtpreis, den der Kunde im Zusammenhang mit dem Finanzinstrument, der Wertpapierdienstleistung oder der Nebendienstleistung zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundener Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen sowie aller über die Wertpapierfirma zu entrichtender Steuern, oder — wenn die Angabe eines genauen Preises nicht möglich ist — die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Kunde diesen überprüfen kann;
b) falls ein Teil des unter Buchstabe a genannten Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen ist oder einen Betrag in einer Fremdwährung darstellt, die betreffende Währung und den anzuwendenden Wechselkurs und die damit verbundenen Kosten;
c) Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften in Zusammenhang mit dem Finanzinstrument oder der Wertpapierdienstleistung noch weitere Kosten und Steuern entstehen können, die nicht über die Wertpapierfirma gezahlt oder von ihr in Rechnung gestellt werden;
d) Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.
Für die Zwecke von Buchstabe a sind die von der Wertpapierfirma in Rechnung gestellten Provisionen in jedem Fall getrennt aufzuführen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen ein vereinfachter Prospekt gemäß Artikel 28 der genannten Richtlinie als angemessene Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG angesehen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, ein vereinfachter Prospekt gemäß Artikel 28 der genannten Richtlinie in Bezug auf Kosten und Nebenkosten von OGAW (einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge) als angemessene Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG angesehen wird.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden die Informationen einholen, die sie benötigen, um die wesentlichen Fakten in Bezug auf den Kunden zu erfassen und unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der betreffenden Dienstleistung nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen zu können, dass das Geschäft, das dem Kunden empfohlen oder im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) Es entspricht den Anlagezielen des betreffenden Kunden;
b) es ist so beschaffen, dass etwaige mit dem Geschäft einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind;
c) es ist so beschaffen, dass der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die mit dem Geschäft oder der Verwaltung seines Portfolios einhergehenden Risiken verstehen kann.
(2) Erbringt eine Wertpapierfirma für einen professionellen Kunden eine Wertpapierdienstleistung, so ist sie berechtigt, davon auszugehen, dass der Kunde in Bezug auf die Produkte, Geschäfte und Dienstleistungen, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c verfügt.
Besteht die Wertpapierdienstleistung in einer Anlageberatung für einen durch Anhang II Abschnitt 1 der Richtlinie 2004/39/EG erfassten professionellen Kunden, ist die Wertpapierfirma für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b berechtigt, davon auszugehen, dass etwaige mit dem Vorgang einhergehende Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind.
(3) Die Informationen über die finanziellen Verhältnisse des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen — soweit relevant — Informationen über Herkunft und Höhe seines regelmäßigen Einkommens, seine Vermögenswerte einschließlich der liquiden Vermögenswerte, Anlagen und Immobilienbesitz sowie seine regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen.
(4) Die Informationen über die Anlageziele des Kunden bzw. potenziellen Kunden umfassen — soweit relevant — Informationen über den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage zu halten gedenkt, seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, sein Risikoprofil und den Zweck der Anlage.
(5) Erlangt eine Wertpapierfirma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Form der Anlageberatung oder Portfolioverwaltung die gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 2004/39/EG erforderlichen Informationen nicht, empfiehlt sie dem Kunden bzw. potenziellen Kunden keine Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei der Beurteilung der Angemessenheit einer in Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistung für einen Kunden festzustellen, ob der betreffende Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder gewünschten Produkt bzw. der angebotenen oder gewünschten Wertpapierdienstleistung zu erfassen.
Für diese Zwecke ist eine Wertpapierfirma berechtigt, davon auszugehen, dass ein professioneller Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Wertpapierdienstleistungen oder Geschäften bzw. der Art von Geschäften oder Produkten, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden oder potenziellen Kunden in Anlagefragen auf die nachfolgend genannten Punkte erstrecken, soweit dies nach Art des Kunden, Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistung und Art des in Betracht gezogenen Produkts oder Geschäfts unter Berücksichtigung der damit jeweils verbundenen Komplexität und Risiken angemessen ist:
a) Art der Dienstleistungen, Geschäfte und Finanzinstrumente, mit denen der Kunde vertraut ist;
b) Art, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und Zeitraum, in dem sie getätigt worden sind;
c) Bildungsstand und Beruf oder relevanter früherer Beruf des Kunden bzw. potenziellen Kunden.
(2) Eine Wertpapierfirma darf einen Kunden oder potenziellen Kunden nicht ermutigen, die Übermittlung der für die Zwecke von Artikel 19 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG erforderlichen Informationen zu unterlassen.
(3) Eine Wertpapierfirma ist berechtigt, sich auf die von ihren Kunden oder potenziellen Kunden übermittelten Informationen zu verlassen, es sei denn, ihr ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass die Informationen offensichtlich veraltet, unzutreffend oder unvollständig sind.
Ein Finanzinstrument, das in Artikel 19 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG nicht genannt ist, gilt als nichtkomplex, wenn es folgende Kriterien erfüllt:
a) Es fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG;
b) es bestehen häufig Möglichkeiten zur Veräußerung, zum Rückkauf oder zur sonstigen Realisierung des betreffenden Instruments zu Preisen, die für die Marktbeteiligten öffentlich verfügbar sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder um Preise handelt, die durch emittentenunabhängige Bewertungssysteme ermittelt oder bestätigt wurden;
c) es beinhaltet keine bestehende oder potenzielle Verpflichtung für den Kunden, die über die Anschaffungskosten des Instruments hinausgeht;
d) es sind in angemessenem Umfang Informationen über die Merkmale des betreffenden Finanzinstruments öffentlich verfügbar, die so gut verständlich sein müssten, dass der durchschnittliche Kleinanleger in die Lage versetzt wird, hinsichtlich eines Geschäfts mit dem betreffenden Instrument eine informierte Entscheidung zu treffen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die für einen neuen Kleinanleger erstmals nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine Wertpapierdienstleistung erbringt, die keine Anlageberatung darstellt, mit diesem Kunden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine schriftliche Rahmenvereinbarung abschließt, in der die wesentlichen Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden niedergelegt sind.
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte darin aufgenommen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die im Namen eines Kunden einen nicht die Portfolioverwaltung betreffenden Auftrag ausgeführt hat, in Bezug auf den betreffenden Auftrag folgende Maßnahmen trifft:
a) Sie übermittelt dem Kunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger die wesentlichen Informationen über die Ausführung des betreffenden Auftrags;
b) im Falle eines Kleinanlegers übermittelt sie dem Kunden schnellstmöglich, spätestens aber am ersten Geschäftstag nach der Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten, auf einem dauerhaften Datenträger eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung.
Buchstabe b gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kleinanleger unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.
Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn sich Aufträge, die im Namen von Kunden ausgeführt werden, auf Anleihen zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden beziehen; in einem solchen Fall ist das Geschäft spätestens einen Monat nach Auftragsausführung zusammen mit den Gesamtbedingungen des Hypothekendarlehens zu melden.
(2) Über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen, dem Kunden auf Wunsch Informationen über den Stand seines Auftrags zu übermitteln.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei regelmäßig ausgeführten Aufträgen von Kleinanlegern im Zusammenhang mit Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen entweder gemäß Absatz 1 Buchstabe b verfahren oder dem Kleinanleger mindestens alle sechs Monate die in Absatz 4 aufgeführten Informationen über die betreffenden Geschäfte übermitteln.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält — soweit relevant — folgende Angaben, gegebenenfalls unter Beachtung von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006:
a) Name der Firma, die die Mitteilung macht;
b) Name oder sonstige Bezeichnung des Kunden;
c) Handelstag;
d) Handelszeitpunkt;
e) Art des Auftrags;
f) Ausführungsplatz;
g) Instrument;
h) Kauf-/Verkauf-Indikator;
i) Wesen des Auftrags, falls es sich nicht um einen Kauf-/Verkaufsauftrag handelt;
j) Menge;
k) Stückpreis;
l) Gesamtentgelt;
m) Summe der in Rechnung gestellten Provisionen und Auslagen sowie auf Wunsch des Kleinanlegers eine Aufschlüsselung nach Einzelposten;
n) Aufgaben des Kunden in Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäfts unter Angabe der Zahlungs- oder Einlieferungsfrist sowie der jeweiligen Konten, sofern diese Angaben und Aufgaben dem Kunden nicht bereits früher mitgeteilt worden sind;
Für die Zwecke von Buchstabe k gilt, dass die Wertpapierfirma dem Kunden bei tranchenweiser Ausführung des Auftrags den Preis für die einzelnen Tranchen oder den Durchschnittspreis übermitteln kann. Gibt die Wertpapierfirma den Durchschnittspreis an, übermittelt sie dem Kleinanleger auf Wunsch den Preis für die einzelnen Tranchen.
(5) Die Wertpapierfirma kann dem Kunden die in Absatz 4 genannten Informationen unter Verwendung von Standardcodes mitteilen, wenn sie eine Erläuterung der verwendeten Codes beifügt.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen für Kunden erbringen, den betreffenden Kunden auf einem dauerhaften Datenträger periodisch eine Aufstellung der in ihrem Namen erbrachten Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu übermitteln, sofern derartige Aufstellungen nicht von anderen Personen übermittelt werden.
(2) Im Falle von Kleinanlegern umfasst die gemäß Absatz 1 erforderliche periodische Aufstellung — soweit relevant — folgende Informationen:
a) Name der Wertpapierfirma;
b) Name oder sonstige Bezeichnung des Kontos des Kleinanlegers;
c) Zusammensetzung und Bewertung des Portfolios mit Einzelangaben zu jedem gehaltenen Finanzinstrument, seinem Marktwert oder — wenn dieser nicht verfügbar ist — dem beizulegenden Zeitwert, dem Kontostand zum Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums sowie der Wertentwicklung des Portfolios während des Berichtszeitraums;
d) Gesamtbetrag der in dem Berichtszeitraum angefallenen Gebühren und Entgelte, mindestens aufgeschlüsselt in Gesamtverwaltungsgebühren und Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass auf Wunsch eine detailliertere Aufschlüsselung erhältlich ist;
e) Vergleich der Wertentwicklung während des Berichtszeitraums und der Vergleichsgröße, falls eine solche zwischen Wertpapierfirma und Kunde vereinbart wurde;
f) Gesamtbetrag der Dividenden-, Zins- und sonstigen Zahlungen, die während des Berichtszeitraums im Zusammenhang mit dem Kundenportfolio eingegangen sind;
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Portfoliogeschäften für Kleinanleger und der Führung von Kleinanlegerkonten, die eine ungedeckte Position bei einem Geschäft mit Eventualverbindlichkeiten enthalten, dem Kleinanleger auch Verluste mitteilen, die einen etwaigen, zuvor zwischen der Wertpapierfirma und ihm vereinbarten Schwellenwert übersteigen, und zwar spätestens am Ende des Geschäftstags, an dem der Schwellenwert überschritten wird oder — falls der Schwellenwert an einem geschäftsfreien Tag überschritten wird — am Ende des folgenden Geschäftstags.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, die Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder halten, jedem Kunden, für den sie Finanzinstrumente oder Gelder halten, mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Finanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln, es sei denn, eine solche Aufstellung ist bereits in einer anderen periodischen Aufstellung übermittelt worden.
Unterabsatz 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die über eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2000/12/EG in Bezug auf Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie verfügen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte enthält folgende Informationen:
a) Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Geldern, die die Wertpapierfirma am Ende des von der Aufstellung erfassten Zeitraums für den betreffenden Kunden hält;
b) Angaben darüber, inwieweit Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gewesen sind;
c) Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugeflossen sind.
Enthält das Portfolio eines Kunden Erlöse aus nicht abgerechneten Geschäften, kann für die unter Buchstabe a genannte Information entweder das Abschluss- oder das Abwicklungsdatum zugrunde gelegt werden, vorausgesetzt, dass für alle derartigen Informationen in der Aufstellung so verfahren wird.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen Kunden Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, die in Absatz 1 genannte Aufstellung der Kundenvermögenswerte in die periodische Aufstellung einzubeziehen, die sie dem betreffenden Kunden gemäß Artikel 41 Absatz 1 übermitteln.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Kundenaufträgen die relative Bedeutung der in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Aspekte unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien bestimmen:
a) Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Kleinanleger oder als professioneller Kunde;
b) Merkmale des Kundenauftrags;
c) Merkmale der Finanzinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind;
d) Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 46 ist unter „Ausführungsplatz“ ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem (MTF), ein systematischer Internalisierer, ein Marktmacher, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt.
(2) Eine Wertpapierfirma erfüllt ihre Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG, alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für einen Kunden zu erreichen, wenn sie einen Auftrag oder einen bestimmten Teil desselben nach den ausdrücklichen Weisungen, die der Kunde in Bezug auf den Auftrag oder den bestimmten Teil desselben erteilt hat, ausführt.
(3) Führt eine Wertpapierfirma einen Auftrag für einen Kleinanleger aus, wird das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts, d. h. des Preises für das Finanzinstrument, und der mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten bestimmt, wobei die letztgenannten Kosten alle dem Kunden entstehenden Auslagen umfassen, die unmittelbar mit der Ausführung des Auftrags zusammenhängen, einschließlich Ausführungsplatzgebühren, Clearing- und Abwicklungsgebühren sowie aller sonstigen Gebühren, die an Dritte gezahlt werden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.
Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, so müssen — um die in den Grundsätzen der Auftragsausführung der Wertpapierfirma aufgeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten — die Provisionen der Wertpapierfirma und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse einer bestmöglichen Ausführung in diese Bewertung einfließen.
(4) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Wertpapierfirmen ihre Provisionen nicht in einer Weise strukturieren oder in Rechnung stellen, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt.
(5) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. November 2008 einen Bericht über Verfügbarkeit, Vergleichbarkeit und Konsolidierung der Informationen über die Qualität der Ausführung an verschiedenen Ausführungsplätzen.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihrer in Artikel 19 Absatz 1 festgelegten Pflicht nachzukommen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, wenn sie bei der Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen andere Einrichtungen mit der Ausführung von Aufträgen beauftragen, denen Entscheidungen der Wertpapierfirma zugrunde liegen, im Namen ihres Kunden mit Finanzinstrumenten zu handeln.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, ihrer in Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Pflicht nachzukommen, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, wenn sie bei der Annahme und Weiterleitung von Aufträgen Kundenaufträge an andere Einrichtungen zur Ausführung weiterleiten.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen zur Einhaltung der Absätze 1 bzw. 2 die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Maßnahmen treffen.
(4) Die Wertpapierfirmen treffen alle angemessenen Maßnahmen, um für ihre Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen und tragen dabei den in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie2004/39/EG genannten Faktoren Rechnung. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird nach den in Artikel 44 Absatz 1 festgelegten Kriterien bzw. für Kleinanleger nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 3 bestimmt.
Eine Wertpapierfirma kommt ihren in Absatz 1 bzw. 2 festgelegten Pflichten nach und ist der im vorliegenden Absatz genannten Maßnahmen enthoben, wenn sie bei der Platzierung eines Auftrags bei einer anderen Einrichtung oder seiner Weiterleitung an diese Einrichtung zur Ausführung speziellen Weisungen des Kunden folgt.
(5) Die Wertpapierfirmen legen Grundsätze fest, die ihnen die Erfüllung der in Absatz 4 festgelegten Pflichten ermöglichen. In diesen Grundsätzen werden für jede Instrumentengattung die Einrichtungen genannt, bei denen die Wertpapierfirma Aufträge platziert oder an die sie Aufträge zur Ausführung weiterleitet. Die von diesen Einrichtungen für die Auftragsausführung getroffenen Vorkehrungen müssen die Wertpapierfirma in die Lage versetzen, bei der Platzierung oder Weiterleitung von Aufträgen an eine solche Einrichtung ihren in diesem Artikel festgelegten Pflichten nachzukommen.
Die Wertpapierfirmen unterrichten ihre Kunden angemessen über die nach diesem Absatz festgelegten Grundsätze.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen ihre gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Grundsätze der Auftragsausführung und ihre Vorkehrungen zur Auftragsausführung jährlich überprüfen.
Eine derartige Überprüfung ist auch immer dann vorzunehmen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Wertpapierfirma beeinträchtigt, bei der Ausführung ihrer Kundenaufträge an den in ihren Grundsätzen der Ausführungsausführung genannten Plätzen weiterhin gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
(2) Die Wertpapierfirmen übermitteln den Kleinanlegern rechtzeitig vor Erbringung der betreffenden Dienstleistung folgende Angaben zu ihren Grundsätzen der Auftragsausführung:
a) eine Darlegung der relativen Bedeutung, die die Wertpapierfirma gemäß den in Artikel 44 Absatz 1 angeführten Kriterien den in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Aspekten beimisst, oder eine Darlegung der Art und Weise, in der die Wertpapierfirma die relative Bedeutung dieser Aspekte bestimmt;
b) ein Verzeichnis der Ausführungsplätze, auf die sich die Wertpapierfirma weitgehend stützt, damit sie pflichtgemäß alle angemessenen Maßnahmen treffen kann, um bei der Ausführung von Kundenaufträgen gleich bleibend das beste Ergebnis zu erzielen;
c) eine klare und deutliche Warnung dahin gehend, dass ausdrückliche Weisungen eines Kunden sie davon abhalten können, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragsausführung festgelegt und umgesetzt haben, um bei der Ausführung der Aufträge hinsichtlich der von den betreffenden Weisungen erfassten Elemente das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Die Informationen sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln oder auf einer Website (wenn diese kein dauerhafter Datenträger ist) bereitzustellen, sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von den Wertpapierfirmen, bei der Ausführung von Kundenaufträgen die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
a) Sie müssen sicherstellen, dass im Namen von Kunden ausgeführte Aufträge unverzüglich korrekt registriert und zugewiesen werden;
b) sie müssen ansonsten vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich ausführen, es sei denn, die Art des Auftrags oder die vorherrschenden Marktbedingungen machen dies unmöglich oder im Interesse des Kunden ist anderweitig zu handeln;
c) sie müssen einen Kleinanleger unverzüglich über alle wesentlichen Schwierigkeiten informieren, die für die korrekte Ausführung des Auftrags relevant sind, sobald sie von einer solchen Schwierigkeit Kenntnis erlangen.
(2) Ist eine Wertpapierfirma für die Überwachung oder Organisation der Abwicklung eines ausgeführten Auftrags verantwortlich, trifft sie alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Kundenfinanzinstrumente oder Kundengelder, die zur Abwicklung des ausgeführten Auftrags eingegangen sind, unverzüglich und korrekt auf dem Konto des jeweiligen Kunden verbucht werden.
(3) Eine Wertpapierfirma darf Informationen im Zusammenhang mit laufenden Kundenaufträgen nicht missbrauchen und trifft alle angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs derartiger Informationen durch ihre relevanten Personen.
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen die Ausführung eines Kundenauftrags oder eines Geschäfts für eigene Rechnung zusammen mit einem anderen Kundenauftrag nur, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:
a) Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für den Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;
b) jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, ist mitzuteilen, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann;
c) es sind Grundsätze der Auftragszuweisung festzulegen und wirksam umzusetzen, die die redliche Zuweisung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln, wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuweisung und Teilausführung von Aufträgen bestimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die einen Auftrag mit anderen Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, die verbundenen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen der Auftragszuweisung zuweist.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Wertpapierfirmen, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, bei der Zuweisung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden nachteiligen Weise verfahren.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass eine Wertpapierfirma, die einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, bei der Zuweisung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber der Firma Vorrang einräumt.
Kann die Wertpapierfirma jedoch schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c genannten Grundsätzen der Auftragszuweisung anteilsmäßig zuweisen.
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragszuweisung gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c Verfahren vorzusehen, die verhindern sollen, dass die Neuzuweisung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.
(1) Die Mitgliedstaaten können ein Unternehmen als geeignete Gegenpartei anerkennen, wenn das betreffende Unternehmen unter eine Kategorie von Kunden fällt, die als professionelle Kunden gemäß Anhang II Abschnitt I Nummern 1, 2 und 3 der Richtlinie 2004/39/EG angesehen werden, wobei allerdings die in Artikel 24 Absatz 2 der genannten Richtlinie angeführten Kategorien ausgenommen sind.
Die Mitgliedstaaten können auf Antrag auch Unternehmen als geeignete Gegenpartei anerkennen, die unter eine Kategorie von Kunden fallen, die gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG als professionelle Kunden angesehen werden. In derartigen Fällen ist das betreffende Unternehmen allerdings nur in Bezug auf diejenigen Dienstleistungen oder Geschäfte als geeignete Gegenpartei anzuerkennen, für die es als professioneller Kunde behandelt werden könnte.
(2) Beantragt eine geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG, als Kunde behandelt zu werden, dessen Geschäftstätigkeit mit einer Wertpapierfirma den Artikeln 19, 21 und 22 der genannten Richtlinie unterliegt, beantragt aber nicht ausdrücklich, als Kleinanleger behandelt zu werden, und gibt die Wertpapierfirma diesem Antrag statt, behandelt die Wertpapierfirma die betreffende geeignete Gegenpartei als professionellen Kunden.
Beantragt die betreffende geeignete Gegenpartei hingegen ausdrücklich, als Kleinanleger behandelt zu werden, sind die Bestimmungen über Anträge auf Behandlung als nicht professioneller Kunde in Anhang II Abschnitt I Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG anzuwenden.
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, alle nach der Richtlinie 2004/39/EG und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen erforderlichen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Wertpapierfirma und des Kunden im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags oder die Bedingungen, unter denen die Wertpapierfirma Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festgehalten sind, sind mindestens für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aufzubewahren.
Die zuständigen Behörden können jedoch unter außergewöhnlichen Umständen verlangen, dass die Wertpapierfirmen einzelne oder alle derartigen Aufzeichnungen während eines längeren, durch die Art des Instruments oder Geschäfts gerechtfertigten Zeitraums aufbewahren, wenn dies notwendig ist, damit die Behörde ihre Aufsichtsfunktion gemäß der Richtlinie 2004/39/EG ausüben kann.
Nach Ablauf der Zulassung einer Wertpapierfirma können die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden verlangen, dass die Wertpapierfirma die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums gemäß Unterabsatz 1 aufbewahrt.
(2) Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass sie der zuständigen Behörde auch in Zukunft zugänglich gemacht werden können und dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die zuständige Behörde muss auf die Aufzeichnungen ohne weiteres zugreifen und jede wichtige Phase der Bearbeitung sämtlicher Geschäfte rekonstruieren können;
b) es muss möglich sein, jegliche Korrektur oder sonstige Änderung sowie den Inhalt der Aufzeichnungen vor der Korrektur oder sonstigen Änderungen leicht festzustellen;
c) die Aufzeichnungen dürfen nicht anderweitig manipuliert oder verändert werden können.
(3) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats erstellt und pflegt ein Verzeichnis der Mindestaufzeichnungen, die die Wertpapierfirmen nach der Richtlinie 2004/39/EG und den zugehörigen Durchführungsmaßnahmen zu führen haben.
(4) Die Aufzeichnungspflichten gemäß der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Richtlinie stehen dem Recht der Mitgliedstaaten nicht entgegen, den Wertpapierfirmen Verpflichtungen hinsichtlich der Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen in Bezug auf Kundenaufträge aufzuerlegen.
(5) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Lichte der Beratungen mit dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden vor dem 31. Dezember 2009 über die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung der Bestimmungen des Absatzes 4.
Für die Zwecke der Definition von „Anlageberatung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2004/39/EG gilt als persönliche Empfehlung eine Empfehlung, die an eine Person in ihrer Eigenschaft als Anleger oder potenzieller Anleger oder in ihrer Eigenschaft als Beauftragter eines Anlegers oder potenziellen Anlegers gerichtet ist.
Die betreffende Empfehlung muss als für die betreffende Person geeignet dargestellt werden oder auf eine Prüfung der Verhältnisse der betreffenden Person gestützt sein, und sie muss darauf abzielen, dass eine der folgenden Handlungen getätigt wird:
a) Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch, Rückkauf, Halten oder Übernahme eines bestimmten Finanzinstruments;
b) Ausübung bzw. Nichtausübung eines mit einem bestimmten Finanzinstrument einhergehenden Rechts betreffend Kauf, Verkauf, Zeichnung, Tausch oder Rückkauf eines Finanzinstruments.
Eine Empfehlung stellt keine persönliche Empfehlung dar, wenn sie ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit gegeben wird.
j) der Dienstleister muss alle vertraulichen Informationen, die die Wertpapierfirma und ihre Kunden betreffen, schützen;
k) die Wertpapierfirma und der Dienstleister müssen einen Notfallplan festlegen und dessen kontinuierliche Einhaltung sicherstellen, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup-Systeme vorsieht, sollte dies angesichts der ausgelagerten Funktion, Dienstleistung oder Tätigkeit erforderlich sein.
c) durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet.
Für die Zwecke des Buchstabens b ist ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen, wenn es von jeder kompetenten Ratingagentur, die dieses Instrument bewertet hat, das höchste Rating erhalten hat. Ein Instrument, das von keiner kompetenten Ratingagentur bewertet wird, kann nicht als erstklassig angesehen werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 ist eine Ratingagentur als kompetent anzusehen, wenn sie auf gewerblicher Basis regelmäßig Ratings für Geldmarktfonds erstellt und eine anerkannte Ratingagentur im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG ist.
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen für den Fall, dass sie die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegen, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts, der Bank oder des Geldmarktfonds, bei dem/der die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren.
Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Wertpapierfirmen zum Schutz der Rechte ihrer Kunden der Sachkenntnis und dem Ruf dieser Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie allen rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken Rechnung tragen, die mit der Verwahrung von Kundengeldern in Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kunden das Recht haben, gegen die Anlage ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds Einspruch zu erheben.
b) die gesonderte Überwachung relevanter Personen, deren Hauptaufgabe darin besteht, Tätigkeiten im Namen von Kunden auszuführen oder Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, deren Interessen möglicherweise kollidieren oder die in anderer Weise unterschiedliche Interessen — einschließlich der der Wertpapierfirma — vertreten, die kollidieren könnten;
c) die Aufhebung jedes direkten Zusammenhangs zwischen der Vergütung relevanter Personen, die sich hauptsächlich mit einer Tätigkeit beschäftigen, einerseits und der Vergütung anderer relevanter Personen bzw. dem von diesen erwirtschafteten Einkommen, die sich hauptsächlich mit einer anderen Tätigkeit beschäftigen, andererseits, sofern diese beiden Tätigkeiten einen Interessenkonflikt auslösen könnten;
d) Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, verhindern oder einschränken;
e) Maßnahmen, die die gleichzeitige oder unmittelbar nachfolgende Einbeziehung einer relevanten Person in verschiedene Wertpapier- oder Nebendienstleistungen bzw. Anlagetätigkeiten verhindern oder kontrollieren, wenn diese Einbeziehung ein ordnungsgemäßes Konfliktmanagement beeinträchtigen könnte.
Sollten eine oder mehrere dieser Maßnahmen und Verfahren in der Praxis nicht das erforderliche Maß an Unabhängigkeit gewährleisten, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen, alternative oder zusätzliche Maßnahmen und Verfahren zu erlassen, um dieser Anforderung zu genügen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterrichtung der Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt und je nach Status des Kunden so ausführlich ist, dass dieser seine Entscheidung über die Wertpapier- oder Nebendienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage treffen kann.
d) Wertpapierfirmen, Finanzanalysten und andere an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligte relevante Personen dürfen Emittenten keine für sie günstige Analyse versprechen;
e) Emittenten, relevante Personen mit Ausnahme von Finanzanalysten und sonstige Personen dürfen vor Weitergabe einer Finanzanalyse den Entwurf dieser Analyse nicht auf die Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin überprüfen, wenn der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthält, es sei denn, es geht darum, die Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch die Wertpapierfirma zu kontrollieren.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet „damit verbundenes Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument, dessen Preis stark durch Preisbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird; diese Bedeutung schließt ein Derivat dieses anderen Finanzinstruments ein.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen Wertpapierfirmen, die die von einer anderen Person erstellten Finanzanalysen an die Öffentlichkeit oder ihre Kunden weitergeben, von den Anforderungen des Absatzes 1 aus, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
a) Die Person, die die Finanzanalyse erstellt, gehört nicht zu der Gruppe, der die Wertpapierfirma angehört;
b) die Wertpapierfirma ändert die in der Finanzanalyse enthaltenen Empfehlungen nicht wesentlich ab;
c) die Wertpapierfirma stellt die Finanzanalyse nicht als von ihr erstellt dar;
d) die Wertpapierfirma vergewissert sich, dass für den Ersteller der Finanzanalyse Bestimmungen gelten, die den Anforderungen dieser Richtlinie für die Erstellung von Finanzanalysen gleichwertig sind, bzw. dass er Grundsätze im Sinne dieser Anforderungen festgelegt hat.
b) falls ansonsten nicht Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG gilt, kommt die Wertpapierfirma den Anforderungen des genannten Artikels in Bezug auf den Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger nach, als ob der betreffende Kunde bzw. potenzielle Kunde ein „Verbraucher“ und die Wertpapierfirma ein „Anbieter“ im Sinne der genannten Richtlinie sei.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen einem Kunden alle wesentlichen Änderungen in Bezug auf die gemäß den Artikeln 30 bis 33 übermittelten Informationen rechtzeitig mitteilen, die für eine Dienstleistung relevant sind, die die Wertpapierfirma für den betreffenden Kunden erbringt. Diese Mitteilung ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, wenn die Informationen, auf die sie sich bezieht, ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt wurden.
(7) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, dafür zu sorgen, dass die in einer Marketingmitteilung enthaltenen Informationen mit den anderen Informationen in Einklang stehen, die die jeweilige Wertpapierfirma den Kunden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen übermittelt.
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Marketingmitteilung, die ein Angebot oder eine Einladung der nachfolgend genannten Art enthält und die Art und Weise der Antwort vorgibt oder ein Antwortformular enthält, auch die in den Artikeln 30 bis 33 genannten Informationen enthält, soweit sie für das betreffende Angebot oder die betreffende Einladung relevant sind:
a) Angebot, mit jeder Person, die die Mitteilung beantwortet, einen Vertrag über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzuschließen;
b) Einladung an jede Person, die die Mitteilung beantwortet, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über ein Finanzinstrument, eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn der potenzielle Kleinanleger zur Beantwortung eines Angebots oder einer Einladung in der Marketingmitteilung ein oder mehrere andere Dokumente heranziehen muss, die — einzeln oder zusammen — die betreffenden Informationen enthalten.
h) Beschreibung — gegebenenfalls als Zusammenfassung — der Grundsätze der Wertpapierfirma für den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß Artikel 22;
i) auf Wunsch des Kunden jederzeit weitere Einzelheiten zu diesen Interessenkonflikten auf einem dauerhaften Datenträger oder — sofern die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind — auf einer Website.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen im Falle der Portfolioverwaltung auf der Grundlage der Anlageziele des Kunden und der Art der im Kundenportfolio enthaltenen Finanzinstrumente eine angemessene Bewertungs- und Vergleichsmethode, etwa eine aussagekräftige Vergleichsgröße, festlegen, damit der Kunde, für den die Dienstleistung erbracht wird, die Leistung der Wertpapierfirma bewerten kann.
(3) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger, dem sie die Erbringung von Portfolioverwaltungsdienstleistungen vorschlagen, außer den nach Absatz 1 erforderlichen Informationen gegebenenfalls noch folgende Informationen zu übermitteln:
a) Art und Weise sowie Häufigkeit der Bewertung der Finanzinstrumente im Kundenportfolio;
b) Einzelheiten zur etwaigen Zulässigkeit einer Delegation der Vermögensverwaltung mit Ermessensspielraum in Bezug auf alle oder einen Teil der Finanzinstrumente oder Gelder im Kundenportfolio;
c) Vergleichsgröße, anhand deren die Wertentwicklung des Kundenportfolios verglichen werden kann;
d) Art der Finanzinstrumente, die in das Kundenportfolio aufgenommen werden können, und Art der Geschäfte, die mit diesen Instrumenten ausgeführt werden können, einschließlich Angabe etwaiger Einschränkungen;
e) Managementziele, bei der Ausübung des Ermessens durch den Verwalter zu beachtendes Risikoniveau und etwaige spezifische Einschränkungen dieses Ermessens.
(4) Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Risiken bei einem aus mindestens zwei verschiedenen Finanzinstrumenten oder Finanzdienstleistungen zusammengesetzten Finanzinstrument größer sind als die mit jedem der Bestandteile verbundenen Risiken, übermittelt die Wertpapierfirma eine angemessene Beschreibung der Bestandteile des betreffenden Instruments und der Art und Weise, in der sich das Risiko durch die gegenseitige Beeinflussung dieser Bestandteile erhöht.
(5) Im Falle von Finanzinstrumenten, die eine Garantie durch einen Dritten beinhalten, umfassen die Informationen über die Garantie ausreichende Details über den Garantiegeber und die Garantie, damit der Kleinanleger bzw. potenzielle Kleinanleger die Garantie angemessen bewerten kann.
h) für jedes in dem Berichtszeitraum ausgeführte Geschäft — soweit relevant — die in Artikel 40 Absatz 4 Buchstaben c bis l genannten Informationen, es sei denn, der Kunde wünscht die Informationen über die ausgeführten Geschäfte jeweils einzeln, da dann Absatz 4 dieses Artikels anzuwenden ist.
(3) Im Falle von Kleinanlegern ist die in Absatz 1 genannte periodische Aufstellung außer in den nachfolgend aufgeführten Fällen alle sechs Monate vorzulegen:
a) Wenn der Kunde dies wünscht, ist die periodische Aufstellung alle drei Monate vorzulegen;
b) in den Fällen, in denen Absatz 4 gilt, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal alle zwölf Monate vorzulegen;
c) lässt der Vertrag zwischen einer Wertpapierfirma und einem Kleinanleger über eine Portfolioverwaltungsdienstleistung ein kreditfinanziertes Portfolio zu, ist die periodische Aufstellung mindestens einmal monatlich vorzulegen.
Die Wertpapierfirmen weisen ihre Kleinanleger darauf hin, dass sie für die Zwecke des Buchstabens a das Recht haben, entsprechende Wünsche zu äußern.
Die Ausnahme gemäß Buchstabe b gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die unter Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c oder Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG fallen.
(4) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, in den Fällen, in denen der Kunde die Informationen über ausgeführte Geschäfte jeweils einzeln erhalten möchte, dem Kunden die wesentlichen Informationen über das betreffende Geschäft unverzüglich nach der Ausführung eines Geschäfts durch den Portfolioverwalter auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Handelt es sich bei dem betreffenden Kunden um einen Kleinanleger, übermittelt die Wertpapierfirma ihm spätestens am ersten Geschäftstag nach Ausführung des Auftrags oder — sofern sie die Bestätigung der Ausführung von einem Dritten erhält — spätestens am ersten Geschäftstag nach Eingang der Bestätigung des Dritten eine Mitteilung zur Bestätigung der Auftragsausführung mit den in Artikel 40 Absatz 4 genannten Angaben.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn die Bestätigung die gleichen Informationen enthalten würde wie eine Bestätigung, die dem Kleinanleger unverzüglich von einer anderen Person zuzusenden ist.
(6) Die Wertpapierfirmen überwachen die Wirksamkeit der gemäß Absatz 5 festgelegten Grundsätze, insbesondere die Qualität der Ausführung durch die in diesen Grundsätzen genannten Einrichtungen regelmäßig und beheben bei Bedarf etwaige Mängel.
Zusätzlich dazu überprüfen die Wertpapierfirmen ihre Grundsätze einmal jährlich. Eine solche Überprüfung findet auch immer dann statt, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die die Fähigkeit der Wertpapierfirma beeinträchtigt, für ihre Kunden auch weiterhin das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
(7) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Wertpapierfirmen, die nicht nur Portfolioverwaltungsdienste erbringen und/oder Aufträge entgegennehmen und weiterleiten, sondern die entgegengenommenen Aufträge bzw. Entscheidungen, im Namen des Kunden mit dessen Portfolio zu handeln, auch ausführen. In solchen Fällen gilt Artikel 21 der Richtlinie 2004/39/EG.