Artikel 11 (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)Der Begriff des persönlichen Geschäfts — Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL II ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
ABSCHNITT 1 Organisation
Artikel 11 (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)Der Begriff des persönlichen Geschäfts
Rückverweise
Für die Zwecke der Artikel 12 und 25 bezeichnet „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene oder für Rechnung Dritter getätigt wird und bei dem mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) Die relevante Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie in der Wertpapierfirma zuständig ist;
b) das Geschäft erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:
Keine Ergebnisse gefunden