EU-RechtRichtlinienRichtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMENABSCHNITT 2 Information von Kunden und potenziellen KundenArtikel 27

Artikel 27 (Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)Bedingungen, die die Informationen erfüllen müssen, um redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein

In Kraft seit 22. September 2006
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