Artikel 34 (Artikel 19 Absatz 3 zweiter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG)Informationen gemäß der Richtlinie 85/611/EWG — Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
ABSCHNITT 2 Information von Kunden und potenziellen Kunden
Artikel 34 (Artikel 19 Absatz 3 zweiter und vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG)Informationen gemäß der Richtlinie 85/611/EWG
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen eines der Richtlinie 85/611/EWG unterliegenden Organismus für gemeinsame Anlagen ein vereinfachter Prospekt gemäß Artikel 28 der genannten Richtlinie als angemessene Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG angesehen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 85/611/EWG unterliegen, ein vereinfachter Prospekt gemäß Artikel 28 der genannten Richtlinie in Bezug auf Kosten und Nebenkosten von OGAW (einschließlich Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge) als angemessene Information im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/39/EG angesehen wird.
Keine Ergebnisse gefunden