Artikel 48 (Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)Zusammenlegung und Zuweisung von Aufträgen — Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
ABSCHNITT 6 Bearbeitung von Kundenaufträgen
Artikel 48 (Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)Zusammenlegung und Zuweisung von Aufträgen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Wertpapierfirmen die Ausführung eines Kundenauftrags oder eines Geschäfts für eigene Rechnung zusammen mit einem anderen Kundenauftrag nur, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:
a) Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für den Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;
b) jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, ist mitzuteilen, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann;
c) es sind Grundsätze der Auftragszuweisung festzulegen und wirksam umzusetzen, die die redliche Zuweisung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln, wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuweisung und Teilausführung von Aufträgen bestimmen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Wertpapierfirma, die einen Auftrag mit anderen Kundenaufträgen zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, die verbundenen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen der Auftragszuweisung zuweist.
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