EU-RechtRichtlinienRichtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMENABSCHNITT 3 Beurteilung der Eignung und AngemessenheitArtikel 37

Artikel 37 (Artikel 19 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2004/39/EG)Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Eignung bzw. Angemessenheit

In Kraft seit 22. September 2006
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