Artikel 36 (Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG)Beurteilung der Angemessenheit — Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL III BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT VON WERTPAPIERFIRMEN
ABSCHNITT 3 Beurteilung der Eignung und Angemessenheit
Artikel 36 (Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG)Beurteilung der Angemessenheit
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei der Beurteilung der Angemessenheit einer in Artikel 19 Absatz 5 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistung für einen Kunden festzustellen, ob der betreffende Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder gewünschten Produkt bzw. der angebotenen oder gewünschten Wertpapierdienstleistung zu erfassen.
Für diese Zwecke ist eine Wertpapierfirma berechtigt, davon auszugehen, dass ein professioneller Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit den betreffenden Wertpapierdienstleistungen oder Geschäften bzw. der Art von Geschäften oder Produkten, für die er als professioneller Kunde eingestuft ist, zu erfassen.
Keine Ergebnisse gefunden