Zielsetzung, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 2Einrichtung nationaler DNA-Analysedateien
Art. 3Automatisierte Suche nach DNA-Profilen
Art. 4Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen
Art. 5Daktyloskopische Daten
Art. 6Automatisierte Suche nach daktyloskopischen Daten
Art. 7Übermittlung zusätzlicher personenbezogener Daten und sonstiger Angaben
Art. 8Nationale Kontaktstellen
Art. 9Automatisierte Suche nach Fahrzeugregisterdaten
Art. 10Grundsätze für den Austausch von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten
Art. 11Technische und organisatorische Vorgaben
Art. 12Datenschutzniveau
Art. 13Zweckbindung
Art. 14Zuständige Behörden
Art. 15Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer der Daten
Art. 16Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
Art. 17Dokumentation und Protokollierung: besondere Vorschriften für die automatisierte und nichtautomatisierte Übermittlung
Art. 18Rechte von Betroffenen auf Auskunft und Schadenersatz
Art. 19Auskunft auf Ersuchen der Parteien
Art. 20Durchführungsübereinkommen und Benutzerhandbücher
Art. 21Evaluierung des Datenaustausches
Art. 22Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Art. 23Umsetzung und Anwendung
Art. 24Depositär
Art. 25Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt oder Vorbehalte
Art. 26Inkrafttreten
Art. 27Kündigung und Suspendierung
Vorwort
(1) Mit diesem Übereinkommen soll die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten verstärkt werden, wie dies in der PCC SEE festgelegt ist. Zu diesem Zweck enthält dieses Übereinkommen Vorschriften für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten sowie für den späteren Austausch von personen- und fallbezogenen Daten im Trefferfall.
(2) Zur effektiven Umsetzung der Übermittlung und des Abgleichs von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten legen die Parteien folgende Regelungen fest:
(a) Regelungen für die Voraussetzungen und das Verfahren für die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten;
(b) die erforderlichen administrativen und technischen Regelungen für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten.
(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
(a) „Suche“ und „Abgleich“ jene Verfahren, durch die festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung zwischen DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die von einer Partei übermittelt wurden, und DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken einer, mehrerer oder aller Parteien gespeichert sind, besteht;
(b) „automatisierte Suche“ ein Online-Zugriffsverfahren um auf die Datenbanken einer, mehrerer oder aller Parteien zugreifen zu können;
(c) „DNA-Profil“ einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen für den nichtkodierenden Teil einer analysierten menschlichen DNA-Probe darstellt, d.h. die besondere Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Orten (Loci) abbildet;
(d) „nichtkodierender DNA-Bereich“ Chromosomenregionen, die nicht genetisch exprimiert sind, d.h. nach derzeitigem Wissensstand keine Hinweise auf funktionelle Eigenschaften eines Organismus enthalten;
(e) „DNA-Daten“ DNA-Profile, Referenzzahl und personenbezogene Erkennungsdaten;
(f) „DNA-Referenzdaten“ DNA-Profil und Referenzzahl;
(g) „DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person;
(h) „offenes DNA-Spurenprofil“ das DNA-Profil, das aus Spuren gewonnen wurde, die bei der Aufklärung von Straftaten gesichert wurden und zu einer noch nicht identifizierten Person gehören;
(i) „Notiz“ eine von einer Partei in ihrer nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf die Suche oder den Abgleich einer anderen Partei hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde;
(1) Die Parteien erstellen und betreiben nationale DNA-Analysedateien für strafrechtliche Ermittlungen und leisten Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Verarbeitung der Daten, die in diesen Dateien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens gespeichert sind, erfolgt gemäß diesem Übereinkommen in Übereinstimmung mit der PCC SEE und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Datenverarbeitung.
(2) Zur Durchführung dieses Übereinkommens stellen die Parteien sicher, dass Referenzdaten aus ihren nationalen DNA-Analysedateien gemäß Absatz 1, erster Satz verfügbar sind. Die Referenzdaten umfassen nur DNA-Profile, die aus dem nichtkodierenden Teil der DNA gewonnen wurden, sowie eine Referenzzahl. Die Referenzdaten dürfen keine Daten enthalten, anhand derer der Betroffene direkt identifiziert werden kann. Referenzdaten, die keiner Person zugeordnet sind (offene DNA-Spurenprofile), müssen als solche erkennbar sein.
(3) Jede Partei gibt dem Depositär die nationalen DNA-Analysedateien bekannt, auf die die Artikel 2 bis 4 sowie Artikel 7 Anwendung finden, sowie die Voraussetzungen für die automatisierte Suche gemäß Artikel 3 (1).
(1) Zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gewähren die Parteien den in Artikel 8 angeführten nationalen Kontaktstellen anderer Parteien Zugriff zu den Referenzdaten in ihren DNA-Analysedateien, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis umfasst, eine automatisierte Suche durch Abgleich von DNA-Profilen durchzuführen. Eine Suche darf nur im Einzelfall und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei durchgeführt werden.
(2) Ergibt eine automatisierte Suche, dass ein übermitteltes DNA-Profil mit DNA-Profilen übereinstimmt, die in der durchsuchten Datei der empfangenden Partei gespeichert sind, so erhält die nationale Kontaktstelle der suchenden Partei in automatisierter Form die Referenzdaten, mit welchen Übereinstimmungen erzielt wurden. Gibt es keine Übereinstimmung, wird dies automatisiert mitgeteilt.
(1) Zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gleichen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA- Profile ihrer offenen DNA-Spurenprofile mit allen DNA-Profilen aus den Referenzdaten anderer nationaler DNA-Analysedateien ab. Die Profile werden in automatisierter Form übermittelt und abgeglichen. Offene DNA-Spurenprofile werden nur dann zum Abgleich übermittelt, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei dies vorsehen.
(2) Stellt eine Partei aufgrund eines Abgleichs laut Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA- Profile mit Profilen in ihren DNA-Analysedateien übereinstimmen, so übermittelt sie der nationalen Kontaktstelle der anderen Partei unverzüglich die DNA-Referenzdaten zu den Übereinstimmungen.
Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens stellen die Parteien die Verfügbarkeit von Referenzdaten aus der Datei für die nationalen automatisierten Fingerabdruckidentifikationssysteme sicher, die zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten eingerichtet wurden. Die Referenzdaten dürfen nur daktyloskopische Daten und eine Referenzzahl enthalten. Die Referenzdaten dürfen keine Daten enthalten, anhand derer der Betroffene direkt identifiziert werden kann. Referenzdaten, die keiner Person zugeordnet werden können (daktyloskopische Spurendaten), müssen als solche erkennbar sein.
(1) Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gewähren die Parteien den in Artikel 8 angeführten nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu den Referenzdaten in den automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystemen, die sie zu diesem Zweck eingerichtet haben, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis automatisierter Suchen durch Abgleich daktyloskopischer Daten umfasst. Suchen dürfen nur im Einzelfall und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei durchgeführt werden.
(2) Die Bestätigung einer Übereinstimmung daktyloskopischer Daten mit den Referenzdaten der dateiführenden Partei erfolgt durch die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Partei mittels automatisierter Übermittlung der für einen Treffer erforderlichen Referenzdaten.
Ergeben die in Artikel 3 und 4 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen DNA-Profilen oder die in Artikel 6 beschriebenen Verfahren einen Treffer zwischen daktyloskopischen Daten, so sind für die Übermittlung weiterer verfügbarer personenbezogener Daten zusätzlich zu den personenbezogenen Kerndaten und sonstigen Angaben zu den Referenzdaten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchten Partei, einschließlich der Rechtshilfevorschriften, maßgeblich. Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 2 erfolgt die Übermittlung durch eine nationale Kontaktstelle.
(1) Für die in Artikel 3, 4 und 6 genannten Zwecke der Datenübermittlung und für die anschließende Übermittlung zusätzlicher verfügbarer personenbezogener Daten und sonstiger Angaben zu den in Artikel 7 angeführten Referenzdaten benennt jede Partei nationale Kontaktstellen. Sie benennt die in Artikel 3 und 4 erwähnte nationale Kontaktstelle für DNA-Daten, die in Artikel 6 erwähnte nationale Kontaktstelle für daktyloskopische Daten, die in Artikel 9 erwähnte nationale Kontaktstelle für Fahrzeugregisterdaten und die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle für personenbezogene Daten.
(2) Die in Artikel 7 erwähnte nationale Kontaktstelle übermittelt zusätzliche personenbezogenen Daten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Partei, die die zuständige Kontaktstelle benennt. Weitere vorhandene Rechtshilfewege müssen nicht beschritten werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien, einschließlich Rechtshilfevorschriften, machen dies erforderlich.
(1) Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten und bei anderen Delikten, die in die Zuständigkeit der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft der suchenden Partei fallen, sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit gewähren die Parteien den nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu folgenden nationalen Fahrzeugregisterdaten, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis umfasst, im Einzelfall eine automatisierte Suche durchzuführen:
(a) Daten zum Eigentümer oder Fahrzeughalter und
(b) Fahrzeugdaten
Suchen können nur anhand einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens durchgeführt werden. Sie müssen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der suchenden Partei stehen.
(2) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke der Datenübermittlung benennt jede Partei eine nationale Kontaktstelle für eingehende Suchen. Für den Umfang der Befugnisse der nationalen Kontaktstellen sind die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften maßgeblich. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens wird in einem Benutzerhandbuch für Fahrzeugregisterdaten festgelegt.
(1) Die Parteien halten beim Austausch von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten bestehende Standards ein.
(2) Das Übermittlungsverfahren bei der automatisierten Suche und dem Abgleich von DNA- Profilen und daktyloskopischen Daten wird innerhalb einer dezentralen Struktur abgewickelt.
(3) Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um die Vertraulichkeit und Datenintegrität der an andere Parteien übermittelten Daten zu gewährleisten; dazu gehört auch ihre Verschlüsselung.
(4) Die Parteien treffen geeignete Vorkehrungen, um die Datenintegrität der den anderen Parteien zur Verfügung gestellten oder zum Abgleich übermittelten DNA-Profile und daktyloskopischen Daten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen internationalen Standards entsprechen.
(1) Die Parteien halten bei allen Anfragen und Antworten im Zusammenhang mit der Suche und dem Abgleich von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten gemeinsame technische Vorgaben ein.
(2) Diese technischen und organisatorischen Vorgaben sind in dem Durchführungsübereinkommen und den Benutzerhandbüchern festgelegt.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß diesem Übereinkommen übermittelt werden oder wurden, hat jede Partei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, dessen Umfang im Wesentlichen den in der Richtlinie (EU) 2016/680 und in dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen verankerten Grundsätzen und Standards entspricht.
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die empfangende Partei ist nur für jene Zwecke zulässig, für die die Daten im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelt wurden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der dateiführenden Partei und nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der empfangenden Partei zulässig. Die Zustimmung kann erteilt werden, soweit innerstaatliche Rechtsvorschriften der dateiführenden Partei diese Verarbeitung zu solch anderen Zwecken zulässt.
(2) Die Verarbeitung von Daten, die gemäß Artikel 3, 4 und 6 von der suchenden oder abgleichenden Partei übermittelt werden, ist ausschließlich erlaubt im Hinblick auf:
(a) die Feststellung, ob es eine Übereinstimmung zwischen den abgeglichenen DNA- Profilen gibt;
(b) die Feststellung, ob es eine Übereinstimmung zwischen den abgeglichen daktyloskopischen Daten gibt;
(c) die Vorbereitung und Einreichung eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften, wenn in Bezug auf diese Daten eine Treffermeldung der nach Artikel 7 und 8 benannten nationalen Kontaktstelle vorliegt;
(d) die Protokollierung im Sinne von Artikel 17.
(3) Die dateiführende Partei darf die gemäß Artikel 3, 4 und 6 übermittelten Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Durchführung eines Abgleichs, die automatisierte Beantwortung von Suchanfragen oder für die Protokollierung gemäß Artikel 17 erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unmittelbar nach dem Datenabgleich oder der automatisierten Beantwortung einer Suchanfrage zu löschen, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Absatz 2 Buchstabe b) und c) genannten Zwecken erforderlich ist.
(4) Daten, die gemäß Artikel 9 übermittelt wurden, dürfen von der dateiführenden Partei nur verwendet werden, soweit dies zum Zwecke der automatisierten Beantwortung von Suchanfragen oder der Dokumentation gemäß Artikel 17 erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unmittelbar nach der automatisierten Beantwortung von Suchen zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung ist für Dokumentationszwecke gemäß Artikel 17 erforderlich. Die suchende Partei darf die in einer Antwort enthaltenen Daten nur für das Verfahren verwenden, für das die Suche durchgeführt wurde.
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich von solchen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden verarbeitet werden, die für eine Aufgabe zur Förderung der in Artikel 13 genannten Zwecke zuständig sind. Insbesondere dürfen Daten nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Partei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Partei an andere Stellen weitergegeben werden.
(1) Die Parteien gewährleisten die Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten. Sollte sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen herausstellen, dass unrichtige Daten oder solche, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der oder den empfangenden Parteien umgehend mitzuteilen. Der oder die betroffenen Parteien sind verpflichtet, die Daten zu berichtigen oder zu löschen. Darüber hinaus sind übermittelte personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie sich als unrichtig erweisen. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so hat sie die übermittelnde Stelle unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann, sind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien auf Verlangen des Betroffenen entsprechend zu kennzeichnen. Eine solche Kennzeichnung kann nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien nur entfernt werden, sofern die Zustimmung des Betroffenen oder ein entsprechender Beschluss des zuständigen Gerichts oder der unabhängigen Datenschutzbehörde vorliegt.
(3) Personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen, sind zu löschen. Daten, die rechtmäßig übermittelt und empfangen wurden, sind dann zu löschen:
(a) wenn sie für die Zwecke, für die sie übermittelt worden sind, nicht oder nicht mehr erforderlich sind; wurden personenbezogene Daten unaufgefordert übermittelt, hat die empfangende Stelle umgehend zu prüfen, ob sie für die der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecke erforderlich sind;
(b) sobald die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der übermittelnden Partei vorgesehene maximale Datenaufbewahrungsfrist abgelaufen ist, wenn die übermittelnde Stelle die empfangende Stelle bei der Datenübermittlung auf diese Maximalfrist hingewiesen hat.
Besteht Grund zur Annahme, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, können die Daten nur nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin aufbewahrt werden.
(1) Die übermittelnde und die empfangende Stelle ergreifen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Zerstörung, unbeabsichtigten Verlust, unbefugten Zugriff, unbefugte oder unbeabsichtigte Veränderung und unbefugte Weitergabe geschützt sind.
(2) Die technische Ausgestaltung des automatisierten Suchverfahrens wird durch die in Artikel 20 angeführten Durchführungsmaßnahmen geregelt, welche sicherstellen, dass
(a) dem neuesten Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten, zu gewährleisten;
(b) bei der Inanspruchnahme definierter Netzwerke Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zur Anwendung kommen, die von den dafür zuständigen Behörden anerkannt sind; und
(c) die Zulässigkeit von Suchen gemäß Artikel 17 Absätze 2, 4 und 5 überprüft werden kann.
(1) Jede Partei stellt sicher, dass jede nicht automatisierte Übermittlung und jeder nicht automatisierte Empfang personenbezogener Daten durch die dateiführende Stelle und durch die suchende Stelle dokumentiert wird, um die Zulässigkeit der Übermittlung zu überprüfen. Die Dokumentation hat folgende Angaben zu umfassen:
a) den Anlass der Übermittlung;
b) die übermittelten Daten;
c) das Datum der Übermittlung; und
d) die Bezeichnung oder Kennung der suchenden Stelle und der dateiführenden Stelle.
(2) Für die automatisierte Suche von Daten aufgrund der Artikel 3, 4 und 6 sowie Artikel 9 gilt Folgendes:
(a) Automatisierte Suchen oder Abgleiche dürfen nur durch besonders ermächtigte Organe durchgeführt werden. Eine Aufstellung jener Organe, die berechtigt sind, automatisierte Suchen oder Abgleiche durchzuführen, ist den in Absatz 5 genannten Aufsichtsbehörden und den anderen Parteien auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen;
(b) Jede Partei hat sicherzustellen, dass jede einzelne Übermittlung und jeder einzelne Empfang personenbezogener Daten durch die dateiführende Stelle und die suchende Stelle protokolliert wird, einschließlich der Mitteilung, ob eine Übereinstimmung vorliegt oder nicht. Die Protokollierung hat folgende Angaben zu enthalten:
(i) die übermittelten Daten;
(1) Einem Betroffenen ist auf Antrag nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und bei Vorlage eines Identitätsnachweises nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne unangemessene Kosten, in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den Empfänger oder die Empfängergruppen, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und, soweit nach nationalem Recht erforderlich, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht, unrichtige Daten berichtigen und in unzulässiger Weise verarbeitete Daten löschen zu lassen. Die Parteien stellen ferner sicher, dass sich der Betroffene im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder Tribunal im Sinne von Artikel 6 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention oder einer unabhängigen Datenschutzbehörde wenden kann, die nach den innerstaatlichem Rechtsvorschriften nach Grundsätzen eingerichtet wurde, die im Wesentlichen der Richtlinie (EU) 2016/680 und dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen entsprechen, und dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, Schadenersatzansprüche oder eine gesetzliche Entschädigung anderer Art geltend zu machen. Maßgeblich für die einzelnen Verfahrensvorschriften zur Durchsetzung dieser Rechte und für die Einschränkung des Auskunftsrechts sind die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Partei, bei der der Betroffene diese Rechte geltend macht.
(2) Hat eine Stelle einer Partei personenbezogene Daten im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelt, so kann sich die empfangende Stelle der anderen Partei nicht auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten berufen, um sich ihrer Haftung gegenüber der geschädigten Partei nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entziehen. Wird der empfangenden Stelle wegen der Verwendung unrichtig übermittelter Daten eine Schadenersatzzahlung auferlegt, so hat die Stelle, die die Daten übermittelt hat, der empfangenden Stelle den geleisteten Schadenersatzbetrag in voller Höhe zu erstatten.
Die empfangende Partei hat die übermittelnde Partei auf Ersuchen über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis zu unterrichten.
(1) Auf der Grundlage und im Rahmen dieses Übereinkommens schließen die Parteien eine Vereinbarung zu ihrer Durchführung.
(2) Eine Fachleute-Arbeitsgruppe, die sich aus sachverständigen Vertretern der Parteien zusammensetzt, erstellt Benutzerhandbücher und hält diese auf dem neuesten Stand. Die Benutzerhandbücher enthalten administrative und technische Informationen, die für einen effizienten und effektiven Datenaustausch benötigt werden.
(1) Die administrative, technische und finanzielle Abwicklung des Datenaustauschs gemäß Kapitel II dieses Übereinkommens wird einer Evaluierung unterzogen. Diese muss vor Aufnahme des Datenaustausches erfolgen. Bei Bedarf kann die Evaluierung für jene Parteien, die das vorliegende Übereinkommen bereits anwenden, wiederholt werden. Evaluiert werden jene Datenkategorien, bei denen der Datenaustausch zwischen den betroffenen Parteien begonnen hat. Die Evaluierung erfolgt auf der Grundlage von Berichten der jeweiligen Parteien.
(2) Die Evaluierung wird von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe durchgeführt, die sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe tritt auf Ersuchen einer Partei oder regelmäßig alle fünf Jahre zusammen.
(1) Das vorliegende Übereinkommen lässt Rechte, Pflichten und Aufgaben der Parteien unberührt, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, durch die sie gebunden sind.
(2) Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien.
(1) Die Parteien teilen dem Depositär mit, dass sie die Verpflichtungen erfüllt haben, die ihnen aus diesem Übereinkommen erwachsen, und nationale Kontaktstellen gemäß diesem Übereinkommen benannt haben.
(2) Sobald eine positive Bewertung einer Partei im Rahmen dieses Übereinkommens (Artikel 21) oder der Europäischen Union vorliegt, ist die betreffende Partei berechtigt, das vorliegende Übereinkommen sofort in Bezug auf alle anderen Parteien anzuwenden, die ebenfalls bereits positiv bewertet wurden. Die betreffende Partei setzt den Depositär entsprechend in Kenntnis.
(3) Die nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebenen Erklärungen können jederzeit abgeändert werden.
(1) Depositär dieses Übereinkommens ist die Republik Serbien.
(2) Der Depositär übermittelt jeder Partei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
(3) Der Depositär notifiziert die Parteien jeweils von der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie von Erklärungen, Stellungnahmen und Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
(4) Der Depositär gibt allen Parteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Artikel 26 bekannt.
(1) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Parteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
(2) Das vorliegende Übereinkommen steht den Parteien der PCC SEE zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositär hinterlegt.
(3) Zum vorliegenden Übereinkommen sind Vorbehalte nicht zulässig.
(1) Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jede Partei die das vorliegende Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde durch diese Partei in Kraft.
(1) Das vorliegende Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Partei kann das vorliegende Übereinkommen jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Depositär kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositär rechtswirksam.
(3) Die Regelungen von Kapitel IV für verarbeitete Daten gelten ungeachtet einer Beendigung des vorliegenden Übereinkommens.
(4) Eine Partei kann die Durchführung dieses Übereinkommens ganz oder teilweise suspendieren, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Die Parteien unterrichten den Depositär umgehend vom Ergreifen oder der Beendigung einer solchen Maßnahme. Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes werden 15 Tage nach Eingang der Notifikation beim Depositär rechtswirksam.
(5) Der Depositär unterrichtet die anderen Parteien unverzüglich von einer Kündigung oder einer Suspendierung.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet:
Geschehen zu Wien am 13. September 2018, in einer einzigen originalen Ausfertigung in englischer Sprache.
(k) „Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz, der in Artikel 9 aufgeschlüsselt ist;
(l) „personenbezogene Daten“ alle Angaben über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (der „Betroffene“);
(m) „personenbezogene Kerndaten“ Name (Familienname(n), Vorname(n)), Geburtsdatum, Nationalität, Geschlecht, Aliasname(n) und Aliasgeburtsdatum, Datum und Ort der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung, sodann, falls verfügbar, Status der Personsfeststellung, Anschrift, Größe, Gewicht, Reisepassnummer, Bild (Gesicht);
(n) „Einzelfall“ ein einzelner Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt. Enthält ein solcher Akt mehr als ein DNA-Profil oder einen daktyloskopischen Datensatz, so können diese gesammelt als eine Anfrage übermittelt werden;
(o) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden Vorgang oder jede Abfolge von Vorgängen, der oder die mit personenbezogenen Daten durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dies automatisch oder manuell erfolgt, z. B. das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten. Verarbeitung im Sinne dieses Übereinkommens beinhaltet auch die Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht;
(p) „automatisiertes Suchverfahren“ den Online-Zugriff auf die Datenbanken einer anderen Partei, bei dem die Antwort auf den Suchvorgang vollständig automatisiert ist;
(q) „vermisste Personen“ Personen, deren Abwesenheit im Hinblick auf eine Straftat, einen Selbstmord, einen Unfall oder eine Katastrophe vermutet wird;
(r) „Übereinstimmung/keine Übereinstimmung“ das Ergebnis einer Softwaremaschine (AFIS oder DNA-Abgleichmaschine). Eine fehlende Übereinstimmung würde dann auch immer bedeuten, dass kein Treffer vorliegt. Andererseits ist es aber möglich, dass zunächst eine Übereinstimmung festgestellt wird, die sich nach der notwendigen forensischen Überprüfung / Validierung dann aber als kein Treffer erweist;
(s) „Treffer“ das Ergebnis einer positiven Identifizierung, die von einem Menschen (Experten) nach forensischer Überprüfung / Validierung bestätigt wurde. Die forensische Bestätigung muss den Anforderungen eines forensischen Qualitätsmanagements genügen (z. B. Akkreditierungsstandards);
(t) „DNA-Analysedateien“ nationale DNA-Datenbanken und damit verbundene administrative Subsysteme wie z. B. Datenbanken für Tatortspuren, Personenidentifizierung und Laborinformationssysteme (LIMs), die alle relevanten Daten für die forensische und investigative Bestätigung von DNA-Profilen enthalten, die mit DNA-Techniken analysiert wurden, und die auch eine sichere Zuordnung zu den Einzelfall- bzw. Personendaten von DNA-Profilen ermöglichen;
(u) „Straftaten“ kriminelle Handlungen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Parteien von Amts wegen verfolgt werden.
(iii) die Bezeichnung oder Kennung der suchenden Stelle und der dateiführenden Stelle.
Die suchende Stelle hat auch den Anlass für die Suche bzw. Übermittlung sowie eine Kennung des suchenden Organs und des Organs, das die Suche oder Übermittlung angeordnet hat, zu protokollieren.
(3) Die protokollierende Stelle hat die Protokolldaten den zuständigen Datenschutzbehörden der jeweiligen Partei auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens bekanntzugeben. Protokolldaten dürfen ausschließlich für folgende Zwecke verwendet werden:
(a) zur Kontrolle des Datenschutzes;
(b) zur Sicherstellung der Datensicherheit.
(4) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.
(5) Die juristische Überprüfung der Übermittlung bzw. des Empfangs personenbezogener Daten obliegt je nach Rechtslage entweder den unabhängigen Datenschutzbehörden oder den Justizbehörden der jeweiligen Parteien. Jeder kann diese Behörden ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung in Bezug auf seine Person nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu überprüfen. Unabhängig von solchen Ersuchen führen diese Behörden und die für die Protokollierung zuständigen Stellen stichprobenartige Kontrollen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Übermittlung anhand der Aktenlage durch.
(6) Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit werden von den unabhängigen Datenschutzbehörden zur Einsichtnahme 18 Monate lang aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist sind sie umgehend zu löschen. Eine Datenschutzbehörde kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde einer anderen Partei zur Ausübung ihrer Befugnisse nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgefordert werden. Die unabhängigen Datenschutzbehörden der Parteien haben ihre für die gegenseitige Zusammenarbeit notwendigen Kontrollaufgaben sicherzustellen, insbesondere durch den Austausch einschlägiger Informationen.