Art. 19 Auskunft auf Ersuchen der Parteien — Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Die empfangende Partei hat die übermittelnde Partei auf Ersuchen über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das erzielte Ergebnis zu unterrichten.