Rückverweise
(1) Zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gewähren die Parteien den in Artikel 8 angeführten nationalen Kontaktstellen anderer Parteien Zugriff zu den Referenzdaten in ihren DNA-Analysedateien, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis umfasst, eine automatisierte Suche durch Abgleich von DNA-Profilen durchzuführen. Eine Suche darf nur im Einzelfall und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei durchgeführt werden.
(2) Ergibt eine automatisierte Suche, dass ein übermitteltes DNA-Profil mit DNA-Profilen übereinstimmt, die in der durchsuchten Datei der empfangenden Partei gespeichert sind, so erhält die nationale Kontaktstelle der suchenden Partei in automatisierter Form die Referenzdaten, mit welchen Übereinstimmungen erzielt wurden. Gibt es keine Übereinstimmung, wird dies automatisiert mitgeteilt.
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