(1) Das vorliegende Übereinkommen lässt Rechte, Pflichten und Aufgaben der Parteien unberührt, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, durch die sie gebunden sind.
(2) Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien.
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