Rückverweise
(1) Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jede Partei die das vorliegende Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde durch diese Partei in Kraft.
Keine Verweise gefunden