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In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß diesem Übereinkommen übermittelt werden oder wurden, hat jede Partei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, dessen Umfang im Wesentlichen den in der Richtlinie (EU) 2016/680 und in dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen verankerten Grundsätzen und Standards entspricht.
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