Rückverweise
(1) Einem Betroffenen ist auf Antrag nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und bei Vorlage eines Identitätsnachweises nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ohne unangemessene Kosten, in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den Empfänger oder die Empfängergruppen, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und, soweit nach nationalem Recht erforderlich, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht, unrichtige Daten berichtigen und in unzulässiger Weise verarbeitete Daten löschen zu lassen. Die Parteien stellen ferner sicher, dass sich der Betroffene im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges Gericht oder Tribunal im Sinne von Artikel 6 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention oder einer unabhängigen Datenschutzbehörde wenden kann, die nach den innerstaatlichem Rechtsvorschriften nach Grundsätzen eingerichtet wurde, die im Wesentlichen der Richtlinie (EU) 2016/680 und dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen entsprechen, und dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt wird, Schadenersatzansprüche oder eine gesetzliche Entschädigung anderer Art geltend zu machen. Maßgeblich für die einzelnen Verfahrensvorschriften zur Durchsetzung dieser Rechte und für die Einschränkung des Auskunftsrechts sind die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Partei, bei der der Betroffene diese Rechte geltend macht.
(2) Hat eine Stelle einer Partei personenbezogene Daten im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelt, so kann sich die empfangende Stelle der anderen Partei nicht auf die Unrichtigkeit der übermittelten Daten berufen, um sich ihrer Haftung gegenüber der geschädigten Partei nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entziehen. Wird der empfangenden Stelle wegen der Verwendung unrichtig übermittelter Daten eine Schadenersatzzahlung auferlegt, so hat die Stelle, die die Daten übermittelt hat, der empfangenden Stelle den geleisteten Schadenersatzbetrag in voller Höhe zu erstatten.
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