Rückverweise
(1) Mit diesem Übereinkommen soll die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten verstärkt werden, wie dies in der PCC SEE festgelegt ist. Zu diesem Zweck enthält dieses Übereinkommen Vorschriften für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten sowie für den späteren Austausch von personen- und fallbezogenen Daten im Trefferfall.
(2) Zur effektiven Umsetzung der Übermittlung und des Abgleichs von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten legen die Parteien folgende Regelungen fest:
(a) Regelungen für die Voraussetzungen und das Verfahren für die automatisierte Übermittlung von DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten;
(b) die erforderlichen administrativen und technischen Regelungen für den automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten.
(3) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
(a) „Suche“ und „Abgleich“ jene Verfahren, durch die festgestellt wird, ob eine Übereinstimmung zwischen DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die von einer Partei übermittelt wurden, und DNA-Daten bzw. daktyloskopischen Daten, die in den Datenbanken einer, mehrerer oder aller Parteien gespeichert sind, besteht;
(b) „automatisierte Suche“ ein Online-Zugriffsverfahren um auf die Datenbanken einer, mehrerer oder aller Parteien zugreifen zu können;
(c) „DNA-Profil“ einen Buchstaben- oder Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen für den nichtkodierenden Teil einer analysierten menschlichen DNA-Probe darstellt, d.h. die besondere Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Orten (Loci) abbildet;
(e) „DNA-Daten“ DNA-Profile, Referenzzahl und personenbezogene Erkennungsdaten;
(f) „DNA-Referenzdaten“ DNA-Profil und Referenzzahl;
(g) „DNA-Personenprofil“ das DNA-Profil einer identifizierten Person;
(h) „offenes DNA-Spurenprofil“ das DNA-Profil, das aus Spuren gewonnen wurde, die bei der Aufklärung von Straftaten gesichert wurden und zu einer noch nicht identifizierten Person gehören;
(i) „Notiz“ eine von einer Partei in ihrer nationalen Datenbank an einem DNA-Profil angebrachte Markierung, aus der hervorgeht, dass auf die Suche oder den Abgleich einer anderen Partei hin bereits eine Übereinstimmung mit diesem DNA-Profil festgestellt wurde;
(j) „daktyloskopische Daten“ Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren, Handabdrücke, Handabdruckspuren und sogenannte Templates solcher Bilder (kodierte Minuzien), wenn sie in der Datenbank eines automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystems (AFIS) gespeichert und verarbeitet werden;
(k) „Fahrzeugregisterdaten“ den Datensatz, der in Artikel 9 aufgeschlüsselt ist;
(l) „personenbezogene Daten“ alle Angaben über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (der „Betroffene“);
(m) „personenbezogene Kerndaten“ Name (Familienname(n), Vorname(n)), Geburtsdatum, Nationalität, Geschlecht, Aliasname(n) und Aliasgeburtsdatum, Datum und Ort der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie Grund für die erkennungsdienstliche Behandlung, sodann, falls verfügbar, Status der Personsfeststellung, Anschrift, Größe, Gewicht, Reisepassnummer, Bild (Gesicht);
(n) „Einzelfall“ ein einzelner Ermittlungs- oder Strafverfolgungsakt. Enthält ein solcher Akt mehr als ein DNA-Profil oder einen daktyloskopischen Datensatz, so können diese gesammelt als eine Anfrage übermittelt werden;
(o) „Verarbeitung personenbezogener Daten“ jeden Vorgang oder jede Abfolge von Vorgängen, der oder die mit personenbezogenen Daten durchgeführt wird, unabhängig davon, ob dies automatisch oder manuell erfolgt, z. B. das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten von Daten. Verarbeitung im Sinne dieses Übereinkommens beinhaltet auch die Mitteilung, ob ein Treffer vorliegt oder nicht;
(p) „automatisiertes Suchverfahren“ den Online-Zugriff auf die Datenbanken einer anderen Partei, bei dem die Antwort auf den Suchvorgang vollständig automatisiert ist;
(q) „vermisste Personen“ Personen, deren Abwesenheit im Hinblick auf eine Straftat, einen Selbstmord, einen Unfall oder eine Katastrophe vermutet wird;
(r) „Übereinstimmung/keine Übereinstimmung“ das Ergebnis einer Softwaremaschine (AFIS oder DNA-Abgleichmaschine). Eine fehlende Übereinstimmung würde dann auch immer bedeuten, dass kein Treffer vorliegt. Andererseits ist es aber möglich, dass zunächst eine Übereinstimmung festgestellt wird, die sich nach der notwendigen forensischen Überprüfung / Validierung dann aber als kein Treffer erweist;
(s) „Treffer“ das Ergebnis einer positiven Identifizierung, die von einem Menschen (Experten) nach forensischer Überprüfung / Validierung bestätigt wurde. Die forensische Bestätigung muss den Anforderungen eines forensischen Qualitätsmanagements genügen (z. B. Akkreditierungsstandards);
(t) „DNA-Analysedateien“ nationale DNA-Datenbanken und damit verbundene administrative Subsysteme wie z. B. Datenbanken für Tatortspuren, Personenidentifizierung und Laborinformationssysteme (LIMs), die alle relevanten Daten für die forensische und investigative Bestätigung von DNA-Profilen enthalten, die mit DNA-Techniken analysiert wurden, und die auch eine sichere Zuordnung zu den Einzelfall- bzw. Personendaten von DNA-Profilen ermöglichen;
(u) „Straftaten“ kriminelle Handlungen, die nach dem innerstaatlichen Recht der Parteien von Amts wegen verfolgt werden.
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