Rückverweise
(1) Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gewähren die Parteien den in Artikel 8 angeführten nationalen Kontaktstellen der anderen Parteien Zugriff zu den Referenzdaten in den automatisierten Fingerabdruckidentifikationssystemen, die sie zu diesem Zweck eingerichtet haben, wobei dieser Zugriff auch die Befugnis automatisierter Suchen durch Abgleich daktyloskopischer Daten umfasst. Suchen dürfen nur im Einzelfall und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei durchgeführt werden.
(2) Die Bestätigung einer Übereinstimmung daktyloskopischer Daten mit den Referenzdaten der dateiführenden Partei erfolgt durch die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Partei mittels automatisierter Übermittlung der für einen Treffer erforderlichen Referenzdaten.
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