Rückverweise
(1) Die administrative, technische und finanzielle Abwicklung des Datenaustauschs gemäß Kapitel II dieses Übereinkommens wird einer Evaluierung unterzogen. Diese muss vor Aufnahme des Datenaustausches erfolgen. Bei Bedarf kann die Evaluierung für jene Parteien, die das vorliegende Übereinkommen bereits anwenden, wiederholt werden. Evaluiert werden jene Datenkategorien, bei denen der Datenaustausch zwischen den betroffenen Parteien begonnen hat. Die Evaluierung erfolgt auf der Grundlage von Berichten der jeweiligen Parteien.
(2) Die Evaluierung wird von einer gemeinsamen Arbeitsgruppe durchgeführt, die sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Die Arbeitsgruppe tritt auf Ersuchen einer Partei oder regelmäßig alle fünf Jahre zusammen.
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