BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

In Kraft seit 04. September 2020
Up-to-date

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Art. 1

1. In diesem Abkommen bezeichnet „UNESCO“ die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

2. „Die Regierung“ bezeichnet die zuständigen Behörden der Republik Österreich.

3. Das „Zentrum“ bezeichnet das Internationale Zentrum für die Förderung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene, unter der Schirmherrschaft der UNESCO, welches sich aus einer neu geschaffenen Stiftung und dem bestehenden Europäischen Trainings- und Forschungszentrum für Menschenrechte und Demokratie – ETC Graz – zusammensetzt.

Artikel 2 – Errichtung

Art. 2

Die Regierung verpflichtet sich, in den Jahren 2017 und 2018 alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Errichtung des Zentrums in Graz (Österreich) erforderlich sind.

Artikel 3 – Zweck des Abkommens

Art. 3

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der UNESCO und der Regierung festzulegen, sowie die Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus erwachsen.

Artikel 4 – Rechtsstellung

Art. 4

1. Das Zentrum ist von der UNESCO unabhängig.

2. Die Regierung stellt sicher, dass das Zentrum in ihrem Hoheitsgebiet über die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige funktionelle Eigenständigkeit und die Rechtsfähigkeit verfügt, um:

(a) Verträge zu schließen;

(b) gerichtliche Verfahren einzuleiten;

(c) bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben und darüber verfügen zu können.

Artikel 5 – Gründungsakt

Art. 5

Der Gründungsakt des Zentrums muss Bestimmungen enthalten, die

(a) die Rechtsstellung, die dem Zentrum im Rahmen der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird, die Rechtsfähigkeit, um seine Aufgaben auszuführen,

Zuwendungen zu erhalten, Zahlungen für erbrachte Leistungen entgegenzunehmen und alle für seinen Betrieb erforderlichen Mittel anzuschaffen;

(b) eine Verwaltungsstruktur für das Zentrum, welche die Vertretung der UNESCO innerhalb seines Leitungsorgans ermöglicht

genau beschreiben.

Artikel 6 – Ziele und Aufgaben

Art. 6

1. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, zu den Bemühungen auf globaler, regionaler und subregionaler Ebene beizutragen, die darauf abzielen, regionale und lokale Behörden dazu zu befähigen, in Übereinstimmung mit den Zielen der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung und insbesondere mit Ziel 11 „Städte und menschliche Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig machen“ sowie mitentsprechenden Verpflichtungen der Neuen Urbanen Agenda Menschenrechte und Geschlechtergleichstellung umfassend einzubeziehen und in ihren Arbeitsbereichen Inklusion zu fördern.

2. Das Zentrum fördert:

(a) Aufbau von Kapazitäten, einschließlich fachlicher Beratung und Schulung durchgeeignete Methoden und Umsetzungsinstrumente auf lokaler und regionaler Ebene zur Unterstützung der Umsetzung eines Menschenrechtsansatzes während eines gesamten Programmzyklus (Planung, Umsetzung, Überprüfung und Evaluierung);

(b) Interdisziplinäre Forschung zur umfassenden Einbeziehung der Menschenrechte auf lokaler Ebene, einschließlich zu den Themen Überprüfung und Evaluierung, soll zur Weiterverbreitung auch als Wissensbasis für andere Aufgaben;

(c) Die Einrichtung einer Dokumentationsstelle, unter anderem, zur systematischen Erfassung, Analyse und Weiterverbreitung bewährter Vorgehensweisen auf städtischer Ebene in verschiedenen Netzwerken;

(d) Zusammenarbeit und Vernetzung mit internationalen, regionalen und lokalen Regierungen und Organisationen (insbesondere mit Einrichtungen, Programmen und Gremien der VN, UNESCO-Lehrstühlen, dem Europarat, der Liga der Arabischen Staaten, der Organisation Amerikanischer Staaten und anderen) und Netzwerken (wie ICCAR, Vereinigte Städte und lokale Gebietskörperschaften, Konferenz der Menschenrechtsstädte), lokalen und regionalen Behörden, Wissenschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft, die auf dem Gebiet der Umsetzung der Menschenrechte auf lokaler und regionaler Ebene tätig sind.

Artikel 7 – Verwaltungssrat

Art. 7

1. Das Zentrum wird von einem Verwaltungsrat geleitet und beaufsichtigt, der alle zwei (2) Jahre erneuert wird und sich wie folgt zusammensetzt:

(a) ein/e VertreterIn der Republik Österreich;

(b) ein/e VertreterIn des Landes Steiermark;

(c) ein/e VertreterIn der Stadt Graz;

(d) VertreterInnen von Mitgliedstaaten, die dem Zentrum gemäß den Bestimmungendes Artikel 10 Absatz 2 eine Mitgliedschaftsbenachrichtigung übermittelt haben und Interesse an einer Vertretung im Verwaltungsrat bekundet haben;

(e) ein/e VertreterIn der Generaldirektorin oder des Generaldirektors der UNESCO.

2. Der Verwaltungsrat:

(a) genehmigt die langfristigen und mittelfristigen Programme des Zentrums, denen gemäß alle Bemühungen des Zentrums zur Mittelbeschaffung durchgeführt werden;

(b) genehmigt den jährlichen Arbeitsplan des Zentrums, einschließlich des Personalplans;

(c) prüft die vom Direktor des Zentrums vorgelegten Jahresberichte, einschließlich eines zweijährlichen Selbstevaluierungsberichts über den Beitrag des Zentrums zu den Programmzielen der UNESCO;

(d) prüft die regelmäßigen unabhängigen Prüfberichte der Abschlüsse des Zentrumsund beaufsichtigt die Bereitstellung der für die Erstellung der Abschlüsse erforderlichen Buchungsbelege;

(e) nimmt in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen die Regeln und Vorschriften des Zentrums an und legt die Verfahren für finanzielle, administrative und personelle Angelegenheiten fest;

(f) entscheidet über die Beteiligung von regionalen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organisationen an der Arbeit des Zentrums.

3. Der Verwaltungsrat tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Kalenderjahr, zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; er tritt in einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn er von seiner/seinem Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchender Generaldirektorin oder des Generaldirektors der UNESCO oder von zwei Dritteln seiner Mitglieder einberufen wird.

4. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Verfahrensordnung. Für seine erste Sitzung wird das Verfahren von der Regierung und der UNESCO festgelegt.

Artikel 8 – Beitrag der UNESCO

Art. 8

1. Die UNESCO kann bei Bedarf Unterstützung in Form von technischer Unterstützung für die Programmaktivitäten des Zentrums in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der UNESCO gewähren durch:

(a) Bereitstellung der Unterstützung in den Fachbereichen des Zentrums durch ihre ExpertInnen;

(b) vorübergehenden Austausch von Personal, falls zweckmäßig, wobei das betreffende Personal weiterhin bei den jeweiligen Entsendeorganisationen angestellt bleibt;

(c) vorübergehende Entsendung von Bediensteten, nach Entscheidung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors in Einzelfällen, wenn dies wegen der Umsetzung einer gemeinsamen Tätigkeit / eines gemeinsamen Projekts im Rahmen eines Schwerpunktbereichs eines Strategieprogramms gerechtfertigt ist.

2. In allen oben genannten Fällen bedarf diese Unterstützung nur im Rahmen der Programm- und Budgetbestimmungen der UNESCO erfolgen, und die UNESCO stellt den Mitgliedstaaten Aufstellungen in Bezug auf die Verwendung ihres Personals und der damit verbundenen Kosten zur Verfügung.

Artikel 9 – Beitrag der Regierung

Art. 9

1. Die Regierung stellt die finanziellen oder sachlichen Mittel bereit, die für die Verwaltung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Zentrums sowie für die Durchführung seines Arbeitsprogramms erforderlich sind. Zu diesem Zweck wird die Regierung dem Zentrumeinen Gesamtbetrag von 1.510.000 Euro (eine Million fünfhundertzehntausend) zur Verfügung stellen.

2. Hinsichtlich der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Zentrums baut die Regierung auf der bestehenden Struktur und den vorhandenen Ressourcen des Europäischen Trainings- und Forschungszentrums für Menschenrechte und Demokratie – ETC Graz – auf.

3. Darüber hinaus erhält das Zentrum aus anderen Quellen zulässige und fortlaufende Förderungen von jährlich 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend) und ist berechtigt, im Einklang mit den Zielen und dem Zweck des Zentrums von allen erdenklichen Gebern weitere Mittel aufzubringen.

4. Im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zwischen dem Zentrum und der Karl-Franzens-Universität Graz stellt letztere die unentgeltliche Nutzung von Räumlichkeiten in angemessener Größe und Ausstattung bereit. Diese werden mit dem UNESCO-Lehrstuhl für Menschenrechte und Menschliche Sicherheit an der Karl-Franzens-Universität Graz geteilt.

5. Gemäß der Kooperationsvereinbarung übernimmt die Universität die gesamte Instandhaltung der Räumlichkeiten und ihrer gesamten Infrastruktur einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnik.

6. Das Zentrum beschäftigt das für die Wahrnehmung seiner Funktionen erforderliche Personal in den Bereichen Verwaltung, Management, Sekretariat, Buchhaltung und Öffentlichkeitsarbeit. Das Zentrum beschäftigt zehn ForscherInnen, MenschenrechtstrainerInnen und BeraterInnen, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß dem Arbeitsprogramm erforderlich sind und für die Durchführung von Forschungs- und Kapazitätsaufbauaktivitäten angemessen sind. Das Personal besteht aus zwei erfahrenen JuristInnen, zwei erfahrenen SozialwissenschaftlerInnen, zwei erfahrenen TrainerInnenund vier NachwuchswissenschaftlerInnen, TrainerInnen und BeraterInnen in eineminsgesamt interdisziplinären Team.

Artikel 10 – Beteiligung

Art. 10

1. Das Zentrum fördert die Beteiligung von Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der UNESCO, die aufgrund ihres gemeinsamen Interesses an den Zielen des Zentrums die Zusammenarbeit mit dem Zentrum wünschen.

2. Die Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der UNESCO, die sich gemäß diesem Abkommen an den Tätigkeiten des Zentrums beteiligen möchten, übermitteln dem Zentrumeine diesbezügliche Mitteilung. Der Direktor informiert die Vertragsparteien und andere Mitgliedstaaten über den Empfang solcher Meldungen.

Artikel 11 – Verantwortlichkeit

Art. 11

Da das Zentrum rechtlich von der UNESCO getrennt ist, ist letztere rechtlich nicht für die Handlungen oder Unterlassungen des Zentrums verantwortlich und unterliegt auch keinem rechtlichen Verfahren und trägt keinerlei Verbindlichkeiten, weder finanzieller noch anderer Art, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich festgelegten Bestimmungen.

Artikel 12 – Evaluierung

Art. 12

1. Die UNESCO kann zu jeder Zeit eine Evaluierung der Tätigkeiten des Zentrumsdurchführen, um festzustellen,

(a) ob das Zentrum einen wesentlichen Beitrag zu den strategischen Programmzielender UNESCO und den erwarteten Ergebnissen leistet, welche auf den vierjährigen Programmzeitraum des C/5-Dokuments (Programm und Haushalt), einschließlich der beiden globalen Prioritäten der Organisation, und zugehöriger Bereichs- oder Programmschwerpunkte und Themen ausgerichtet sind.

(b) ob die vom Zentrum tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten mit den in diesem Abkommen festgelegten Aktivitäten übereinstimmen.

2. Die UNESCO führt zur Überprüfung dieses Abkommens eine Evaluierung des Beitrags des Kategorie 2-Zentrums zu den strategischen Programmzielen der UNESCO durch, die vom Zentrum finanziert wird.

3. Die UNESCO verpflichtet sich, der Regierung ehestmöglich einen Bericht über jede durchgeführte Evaluierung vorzulegen.

4. Aufbauend auf den Ergebnissen einer Evaluierung hat jede Vertragspartei die Möglichkeit, um eine Abänderung des Inhalts oder eine Aufkündigung des Abkommens gemäß den Artikeln 16 und 17 zu ersuchen.

Artikel 13 – Verwendung von Namen und Logo der UNESCO

Art. 13

1. Das Zentrum darf seine Verbindung zur UNESCO erwähnen. Es darf daher nach seinem Titel den Vermerk „unter der Schirmherrschaft der UNESCO“ verwenden.

2. Das Zentrum ist berechtigt, das UNESCO-Logo oder eine Variante davon gemäß den von den Leitungsgremien der UNESCO festgelegten Bedingungen auf seinen Briefbögen und Dokumenten einschließlich elektronischer Dokumente und Internetseiten zu verwenden.

Artikel 14 – Inkrafttreten

Art. 14

Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft, wenn diese einander schriftlich davon unterrichtet haben, dass alle notwendigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht der Republik Österreich und alle in den internen Regelungen der UNESCO vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. Als Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gilt das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.

Artikel 15 – Geltungsdauer

Art. 15

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen. Das Abkommen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erneuert, sobald der Exekutivrat zu den Ergebnissen der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor vorgelegten Verlängerungsbeurteilung Stellung genommen hat.

Artikel 16 – Kündigung

Art. 16

1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, dieses Abkommen einseitig aufzukündigen.

2. Die Kündigung wird 30 Tage nach dem Eingang der Notifikation wirksam, die eine der Vertragsparteien der anderen übermittelt hat.

Artikel 17 – Abänderung

Art. 17

Dieses Abkommen kann durch schriftliches Einvernehmen der UNESCO und der Regierung abgeändert werden.

Artikel 18 – Streitbeilegung

Art. 18

1 .Etwaige Streitigkeiten zwischen der UNESCO und der Regierung über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind, wenn sie nicht durch Verhandlungen oder eine andere von den Vertragsparteien vereinbarte geeignete Weise beigelegt werden, zur endgültigen Entscheidung einem Schiedsgericht vorzulegen, das sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, wovon eines von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der UNESCO, ein weiteres von der Regierung ernannt wird und ein drittes, das dem Schiedsgericht vorsitzt, von den ersten beiden ausgewählt wird. Können sich die beiden SchiedsrichterInnen nicht auf die Wahl eines dritten Mitglieds einigen, erfolgt die Ernennung durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.

2. Die Entscheidung des Gerichts ist endgültig.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet,

GESCHEHEN in zweifacher Ausführung in englischer Sprache, am 16. Dezember 2019.