Art. 2 — Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Die Regierung verpflichtet sich, in den Jahren 2017 und 2018 alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die Errichtung des Zentrums in Graz (Österreich) erforderlich sind.