Art. 3 — Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der UNESCO und der Regierung festzulegen, sowie die Rechte und Pflichten, die den Vertragsparteien hieraus erwachsen.