BundesrechtInternationale VerträgeErrichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)Art. 17

Art. 17

In Kraft seit 04. September 2020
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Dieses Abkommen kann durch schriftliches Einvernehmen der UNESCO und der Regierung abgeändert werden.

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