Der Gründungsakt des Zentrums muss Bestimmungen enthalten, die
(a) die Rechtsstellung, die dem Zentrum im Rahmen der nationalen Rechtsordnung zuerkannt wird, die Rechtsfähigkeit, um seine Aufgaben auszuführen,
Zuwendungen zu erhalten, Zahlungen für erbrachte Leistungen entgegenzunehmen und alle für seinen Betrieb erforderlichen Mittel anzuschaffen;
(b) eine Verwaltungsstruktur für das Zentrum, welche die Vertretung der UNESCO innerhalb seines Leitungsorgans ermöglicht
genau beschreiben.
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