1. Das Zentrum ist von der UNESCO unabhängig.
2. Die Regierung stellt sicher, dass das Zentrum in ihrem Hoheitsgebiet über die für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige funktionelle Eigenständigkeit und die Rechtsfähigkeit verfügt, um:
(a) Verträge zu schließen;
(b) gerichtliche Verfahren einzuleiten;
(c) bewegliche und unbewegliche Sachen erwerben und darüber verfügen zu können.
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