Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft, wenn diese einander schriftlich davon unterrichtet haben, dass alle notwendigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht der Republik Österreich und alle in den internen Regelungen der UNESCO vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. Als Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gilt das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.
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