Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von sechs (6) Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen. Das Abkommen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erneuert, sobald der Exekutivrat zu den Ergebnissen der von der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor vorgelegten Verlängerungsbeurteilung Stellung genommen hat.
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