1. Die UNESCO kann bei Bedarf Unterstützung in Form von technischer Unterstützung für die Programmaktivitäten des Zentrums in Übereinstimmung mit den strategischen Zielen der UNESCO gewähren durch:
(a) Bereitstellung der Unterstützung in den Fachbereichen des Zentrums durch ihre ExpertInnen;
(b) vorübergehenden Austausch von Personal, falls zweckmäßig, wobei das betreffende Personal weiterhin bei den jeweiligen Entsendeorganisationen angestellt bleibt;
(c) vorübergehende Entsendung von Bediensteten, nach Entscheidung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors in Einzelfällen, wenn dies wegen der Umsetzung einer gemeinsamen Tätigkeit / eines gemeinsamen Projekts im Rahmen eines Schwerpunktbereichs eines Strategieprogramms gerechtfertigt ist.
2. In allen oben genannten Fällen bedarf diese Unterstützung nur im Rahmen der Programm- und Budgetbestimmungen der UNESCO erfolgen, und die UNESCO stellt den Mitgliedstaaten Aufstellungen in Bezug auf die Verwendung ihres Personals und der damit verbundenen Kosten zur Verfügung.
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