Vorwort
ABSCHNITT I
Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII
Artikel 1
Art. 1
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 3)
bestimmt.
Artikel 2
Art. 2
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IX durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 4),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 6)
bestimmt.
Artikel 3
Art. 3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt X durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 7),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 9)
bestimmt.
Artikel 4
Art. 4
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 12)
bestimmt.
Artikel 5
Art. 5
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und
den Grenzplan im Maßstab 2 000 (Anlage 15)
bestimmt.
Artikel 6
Art. 6
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 16),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 18)
bestimmt.
Artikel 7
Art. 7
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 19),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 21)
bestimmt.
Artikel 8
Art. 8
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 22),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 23) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 24)
bestimmt.
Artikel 9
Art. 9
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 25),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 26) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 27)
bestimmt.
Artikel 10
Art. 10
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 28),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 29) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 30)
bestimmt.
Artikel 11
Art. 11
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 31),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 32) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 33)
bestimmt.
Artikel 12
Art. 12
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 34),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 35) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 36)
bestimmt.
Artikel 13
Art. 13
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 37),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 38) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 39)
bestimmt.
Artikel 14
Art. 14
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 40),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 41) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 42)
bestimmt.
ABSCHNITT II
Artikel 15
Art. 15
Die im Abschnitt I dieses Vertrages angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.
Artikel 16
Art. 16
Artikel 7, Artikel 33 bis 35 und Artikel 36 Absätze 1 bis 4 des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 treten außer Kraft.
Artikel 17
Art. 17
Die Vertragsstaaten kommen überein, dass die In-Kraft-Setzung von neuen Grenzdokumenten, die infolge von Änderungen technischer Standards eine präzisere Beschreibung des geltenden Staatsgrenzverlaufes ermöglichen und den Verlauf der Staatsgrenze nicht ändern, künftig hin durch ein Übereinkommen der beiden Regierungen erfolgen kann.
Artikel 18
Art. 18
(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.
Geschehen zu Ljubljana am 21. Juli 2010 in zwei Urschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.