BundesrechtInternationale VerträgeVerlauf der Staatsgrenze

Verlauf der Staatsgrenze

In Kraft seit 01. Februar 2012
Up-to-date

ABSCHNITT I

Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten VIII bis XV und XXII bis XXVII

Artikel 1

Art. 1

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VIII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 3)

bestimmt.

Artikel 2

Art. 2

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt IX durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 4),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 6)

bestimmt.

Artikel 3

Art. 3

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt X durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 9)

bestimmt.

Artikel 4

Art. 4

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 12)

bestimmt.

Artikel 5

Art. 5

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 13),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und

den Grenzplan im Maßstab 2 000 (Anlage 15)

bestimmt.

Artikel 6

Art. 6

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 16),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 18)

bestimmt.

Artikel 7

Art. 7

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 19),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 21)

bestimmt.

Artikel 8

Art. 8

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 22),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 23) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 24)

bestimmt.

Artikel 9

Art. 9

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 25),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 26) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 27)

bestimmt.

Artikel 10

Art. 10

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 28),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 29) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 30)

bestimmt.

Artikel 11

Art. 11

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXIV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 31),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 32) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 33)

bestimmt.

Artikel 12

Art. 12

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXV durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 34),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 35) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 36)

bestimmt.

Artikel 13

Art. 13

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 37),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 38) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 39)

bestimmt.

Artikel 14

Art. 14

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 40),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 41) und

den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 42)

bestimmt.

ABSCHNITT II

Artikel 15

Art. 15

Die im Abschnitt I dieses Vertrages angeführten Anlagen bilden Bestandteile dieses Vertrages.

Artikel 16

Art. 16

Artikel 7, Artikel 33 bis 35 und Artikel 36 Absätze 1 bis 4 des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965 in der Fassung des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 treten außer Kraft.

Artikel 17

Art. 17

Die Vertragsstaaten kommen überein, dass die In-Kraft-Setzung von neuen Grenzdokumenten, die infolge von Änderungen technischer Standards eine präzisere Beschreibung des geltenden Staatsgrenzverlaufes ermöglichen und den Verlauf der Staatsgrenze nicht ändern, künftig hin durch ein Übereinkommen der beiden Regierungen erfolgen kann.

Artikel 18

Art. 18

(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.

Geschehen zu Ljubljana am 21. Juli 2010 in zwei Urschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.