Art. 1 Artikel 1 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
Rückverweise
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VIII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 3)
bestimmt.
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