Art. 5 Artikel 5 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 13),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und
den Grenzplan im Maßstab 2 000 (Anlage 15)
bestimmt.
Rückverweise
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