Art. 4 Artikel 4 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
Rückverweise
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 10),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 12)
bestimmt.
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