Art. 13 Artikel 13 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXVI durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 37),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 38) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 39)
bestimmt.
Rückverweise
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