Art. 9 Artikel 9 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXII durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 25),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 26) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 27)
bestimmt.
Rückverweise
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