Art. 17 Artikel 17 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
ABSCHNITT II Artikel 15
Art. 17 Artikel 17
Die Vertragsstaaten kommen überein, dass die In-Kraft-Setzung von neuen Grenzdokumenten, die infolge von Änderungen technischer Standards eine präzisere Beschreibung des geltenden Staatsgrenzverlaufes ermöglichen und den Verlauf der Staatsgrenze nicht ändern, künftig hin durch ein Übereinkommen der beiden Regierungen erfolgen kann.
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