Art. 18 Artikel 18 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
ABSCHNITT II Artikel 15
Art. 18 Artikel 18
(1) Dieser Vertrag ist entsprechend den Verfassungen der Vertragstaaten zu ratifizieren, die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Der Vertrag einschließlich seiner Anlagen ist unkündbar.
Geschehen zu Ljubljana am 21. Juli 2010 in zwei Urschriften in slowenischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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