Art. 7 Artikel 7 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 19),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 20) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 2 000 (Anlage 21)
bestimmt.
Rückverweise
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