Art. 12 Artikel 12 — Verlauf der Staatsgrenze
Gliederung
Rückverweise
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXV durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 34),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 35) und
den Grenzplan im Maßstab 1: 5 000 (Anlage 36)
bestimmt.
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