Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Vorwort
Artikel 1
Ziel
Art. 1
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die gemeinsame Verantwortung und gemeinschaftliche Bemühungen der Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren und durch Erleichterung des Austauschs von Informationen über die Merkmale dieser Chemikalien, durch Schaffung eines innerstaatlichen Entscheidungsprozesses für ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien zu ihrer umweltverträglichen Verwendung beizutragen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Art. 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Chemikalien“ hergestellte oder aus der Natur gewonnene Stoffe oder Zubereitungen mit Ausnahme von lebenden Organismen. Dazu gehören folgende Kategorien:
Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen, und Industriechemikalien;
b) bedeutet „verbotene Chemikalien“ Chemikalien, deren Verwendung in einer oder mehreren Kategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten ist. Dies schließt Chemikalien ein, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Maßnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
c) bedeutet „strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien“ Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch zugelassen ist. Dies schließt Chemikalien ein, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Maßnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
d) bedeutet „sehr gefährliche Pestizidformulierungen“ für pestizide Zwecke formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben;
e) bedeutet „unmittelbar geltende Rechtsvorschriften“ von einer Vertragspartei erlassene Vorschriften, die kein weiteres gesetzgeberisches Handeln der Vertragspartei erfordern und den Zweck haben, Chemikalien zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen;
f) bedeutet „Ausfuhr“ und „Einfuhr“ im jeweiligen Zusammenhang die Beförderung von Chemikalien von einer Vertragspartei zur anderen; reiner Transitverkehr ist jedoch ausgeschlossen;
g) bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;
h) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben und die nach ihren eigenen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
i) bedeutet „Chemikalienprüfungsausschuss“ das in Artikel 18 Absatz 6 bezeichnete Nebenorgan.
Artikel 3
Geltungsbereich des Übereinkommens
Art. 3
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf
a) verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und
b) sehr gefährliche Pestizidformulierungen.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
a) Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
b) radioaktives Material;
c) Abfälle;
d) chemische Waffen;
e) pharmazeutische Produkte, einschließlich Arzneimittel für Mensch und Tier;
f) als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;
g) Lebensmittel;
h) Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit besteht, mit der Maßgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:
i) zu Analyse und Forschungszwecken oder
ii) von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.
Artikel 4
Bezeichnete nationale Behörden
Art. 4
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere nationale Behörden, die befugt sind, in ihrem Namen zu handeln und die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen.
(2) Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, dass dieser Behörde oder diesen Behörden ausreichende Mittel zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.
(3) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens bis zum Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei Namen und Anschrift dieser Behörde(n) mit. Außerdem teilt sie dem Sekretariat unverzüglich jede Änderung des Namens oder der Anschrift dieser Behörde(n) mit.
(4) Das Sekretariat informiert die Vertragsparteien umgehend über die nach Absatz 3 bei ihr eingegangenen Mitteilungen.
Artikel 5
Verfahren für verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien
Art. 5
(1) Jede Vertragspartei, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Eine solche Notifikation erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I erforderlichen Informationen.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; die Vertragsparteien, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex notifiziert haben, müssen diese Notifikationen nicht erneut vorlegen.
(3) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Notifikation gemäß Absätze 1 und 2, ob die Notifikation die nach Anlage I erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
(4) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr gemäß Absätze 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschließlich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage I erforderlichen Informationen enthalten.
(5) Sobald das Sekretariat mindestens je eine Notifikation aus zwei PIC-Regionen zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage I erfüllen, leitet sie diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen wird in einem auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu fassenden Beschluss festgelegt.
(6) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage II niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
Artikel 6
Verfahren für sehr gefährliche Pestizidformulierungen
Art. 6
(1) Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind oder deren Wirtschaftssystem sich im Übergang befindet, und in deren Hoheitsgebiet eine sehr gefährliche Pestizidformulierung unter Anwendungsbedingungen Probleme verursachen, können dem Sekretariat die Aufnahme dieser sehr gefährlichen Pestizidformulierung in Anlage III vorschlagen. Für die Erarbeitung eines Vorschlags kann die Vertragspartei fachliche Hilfe aus jeder einschlägigen Quelle in Anspruch nehmen. Der Vorschlag muss auch die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthalten.
(2) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt eines Vorschlags nach Absatz 1, ob der Vorschlag die nach Anlage IV Teil 1 erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält der Vorschlag nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der vorschlagenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
(3) Das Sekretariat sammelt die in Anlage IV Teil 2 vorgesehenen zusätzlichen Informationen zu den nach Absatz 2 übermittelten Vorschlägen.
(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 im Hinblick auf eine bestimmte sehr gefährliche Pestizidformulierung erfüllt worden, leitet das Sekretariat den Vorschlag und die dazugehörigen Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.
(5) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in dem Vorschlag enthaltenen Informationen und die gesammelten zusätzlichen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage IV Teil 3 niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende sehr gefährliche Pestizidformulierung dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
Artikel 7
Aufnahme von Chemikalien in Anlage III
Art. 7
(1) Für jede Chemikalie, in deren Fall der Chemikalienprüfungsausschuss entschieden hat, sie für die Aufnahme in Anlage III zu empfehlen, arbeitet er einen Entwurf für ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus. Das Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses soll sich mindestens auf die in Anlage I beziehungsweise Anlage IV enthaltenen Informationen stützen und auch Informationen über Verwendungen der Chemikalie in einer anderen Kategorie als derjenigen, auf die sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beziehen, umfassen.
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Empfehlung wird zusammen mit dem Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses der Konferenz der Vertragsparteien zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen soll, nimmt dementsprechend die Chemikalie in Anlage III auf und genehmigt den Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses.
(3) Ist eine Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III getroffen und das dazugehörige Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.
Artikel 8
Chemikalien im freiwilligen Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung
Art. 8
Bei allen vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in das freiwillige Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung einbezogenen Chemikalien — ausgenommen solche, die in Anlage III aufgenommen sind — beschließt die Konferenz der Vertragsparteien auf dieser Tagung ihre Aufnahme in Anlage III, sofern sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass sämtliche Anforderungen für die Aufnahme in diese Anlage erfüllt worden sind.
Artikel 9
Streichung von Chemikalien aus Anlage III
Art. 9
(1) Legt eine Vertragspartei dem Sekretariat Informationen vor, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III nicht verfügbar waren, und geht aus diesen Informationen hervor, dass der Verbleib dieser Chemikalie in Anlage III nach den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV nicht mehr gerechtfertigt ist, so leitet das Sekretariat die Informationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter.
(2) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die ihm nach Absatz 1 zugeleiteten Informationen. Für jede Chemikalie, in deren Fall er in Übereinstimmung mit den einschlägigen Kriterien in Anlage II beziehungsweise Anlage IV entschieden hat, sie für die Streichung aus Anlage II zu empfehlen, arbeitet er einen geänderten Entwurf eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses aus.
(3) Eine Empfehlung nach Absatz 2 wird der Konferenz der Vertragsparteien zusammen mit dem geänderten Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zugeleitet. Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet darüber, ob die Chemikalie aus Anlage III gestrichen und der geänderte Entwurf des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses genehmigt werden soll.
(4) Ist eine Entscheidung über die Streichung einer Chemikalie aus Anlage III getroffen und das dazugehörige geänderte Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt worden, gibt das Sekretariat diese Informationen unverzüglich an alle Vertragsparteien weiter.
Artikel 10
Verpflichtungen im Hinblick auf Einfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien
Art. 10
(1) Jede Vertragspartei erlässt geeignete Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um eine frühzeitige Entscheidung über die Einfuhr von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien zu gewährleisten.
(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat so bald wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Absendung des in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, eine Antwort im Hinblick auf die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Ändert eine Vertragspartei diese Antwort, so legt sie dem Sekretariat die geänderte Antwort unverzüglich vor.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist übermittelt das Sekretariat einer Vertragspartei, die eine solche Antwort nicht erteilt hat, unverzüglich eine entsprechende schriftliche Aufforderung. Sollte die Vertragspartei keine Antwort erteilen können, hilft ihr das Sekretariat gegebenenfalls, innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz genannten Frist eine Antwort vorzulegen.
(4) Eine Antwort nach Absatz 2 besteht entweder aus:
a) einer endgültigen Entscheidung aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften,
i) der Einfuhr zuzustimmen,
ii) der Einfuhr nicht zuzustimmen oder
iii) der Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen zuzustimmen, oder aus
b) einer vorläufigen Antwort, die aus folgendem bestehen kann:
i) einer vorläufigen Entscheidung über die Zustimmung zur Einfuhr mit oder ohne bestimmte Bedingungen oder über die Nichtzustimmung zur Einfuhr während der Übergangszeit;
ii) einer Erklärung, dass eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird;
iii) einem Ersuchen an das Sekretariat oder an die Vertragspartei, welche die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften notifiziert hat, um weitere Informationen;
iv) einem an das Sekretariat gerichteten Ersuchen um Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie.
(5) Eine Antwort nach Absatz 4 lit. a oder b bezieht sich auf die für die Chemikalie in Anlage III angegebene(n) Kategorie(n).
(6) Einer endgültigen Entscheidung soll auch eine Beschreibung aller Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften beiliegen, auf die sie sich stützt.
(7) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei Antworten zu jeder in Anlage III aufgenommenen Chemikalie. Vertragsparteien, die diese Antworten aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex erteilt haben, müssen sie nicht erneut vorlegen.
(8) Jede Vertragspartei stellt ihre Antworten nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit ihren Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs zur Verfügung.
(9) Eine Vertragspartei, die aufgrund der Absätze 2 und 4 oder des Artikels 11 Absatz 2 entscheidet, der Einfuhr einer Chemikalie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, muss — sofern sie dies nicht bereits getan hat — gleichzeitig Folgendes verbieten oder es denselben Bedingungen unterwerfen:
a) die Einfuhr der Chemikalie aus jeder Quelle und
b) die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch.
(10) Alle sechs Monate informiert das Sekretariat sämtliche Vertragsparteien über die ihm zugegangenen Antworten. Diese Information schließt, soweit vorhanden, auch eine Beschreibung der Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften ein, auf die sich die Entscheidungen stützen. Das Sekretariat informiert darüber hinaus die Vertragsparteien über alle Fälle, in denen keine Antwort übermittelt worden ist.
Artikel 11
Verpflichtungen im Hinblick auf Ausfuhren von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien
Art. 11
(1) Jede ausführende Vertragspartei
a) wendet angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften an, um die vom Sekretariat nach Artikel 10 Absatz 10 zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs weiterzugeben;
b) erlässt angemessene Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um sicherzustellen, dass Ausführer innerhalb ihres Hoheitsbereichs spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nachkommen;
c) berät und unterstützt einführende Vertragsparteien auf Ersuchen und soweit angemessen bei Folgendem:
i) bei der Beschaffung weiterer Informationen, um ihnen zu helfen, Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 lit. c zu ergreifen;
ii) bei der Stärkung ihrer Kapazitäten und Fähigkeiten in Bezug auf ein sicheres Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine in Anlage III aufgenommene Chemikalie nicht aus ihrem Hoheitsgebiet an eine einführende Vertragspartei ausgeführt wird, die unter außergewöhnlichen Umständen keine Antwort übermittelt hat oder die eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält, es sei denn,
a) es handelt sich um eine Chemikalie, die zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der einführenden Vertragspartei als Chemikalie registriert ist;
b) es handelt sich um eine Chemikalie, die nachweislich von der einführenden Vertragspartei bereits verwendet oder eingeführt worden ist und für die keine Rechtsvorschriften über ein Verbot ihrer Verwendung erlassen worden sind;
c) der Exporteur hat sich bei einer bezeichneten nationalen Behörde der einführenden Vertragspartei um die ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr bemüht und sie auch erhalten. Die einführende Vertragspartei beantwortet ein derartiges Ersuchen binnen sechzig Tagen und notifiziert dem Sekretariat umgehend ihre Entscheidung.
Die Pflichten der ausführenden Vertragsparteien nach Absatz 2 treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Sekretariat die Vertragsparteien erstmals nach Artikel 10 Absatz 10 darüber informiert hat, dass eine Vertragspartei keine Antwort übermittelt hat oder dass sie eine vorläufige Antwort übermittelt hat, die keine vorläufige Entscheidung enthält. Sie gelten für die Dauer eines Jahres.
Artikel 12
Ausfuhrnotifikation
Art. 12
(1) Wird eine von einer Vertragspartei verbotene oder strengen Beschränkungen unterworfene Chemikalie aus dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert sie der einführenden Vertragspartei die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Die Notifikation der Ausfuhr der betreffenden Chemikalie erfolgt vor der ersten Ausfuhr nach Erlass der entsprechenden unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften. Danach erfolgt sie vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres. Die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei kann darauf verzichten, dass vor der Ausfuhr eine Notifikation zu erfolgen hat.
(3) Sobald eine ausführende Vertragspartei unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, die zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Verbot oder die strenge Beschränkung der Chemikalie führen, legt sie eine aktualisierte Ausfuhrnotifikation vor.
(4) Die einführende Vertragspartei bestätigt den Empfang der ersten nach Erlass der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften bei ihr eingegangenen Ausfuhrnotifikation. Hat die ausführende Vertragspartei diese Bestätigung nicht binnen dreißig Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation erhalten, so legt sie eine zweite Ausfuhrnotifikation vor. Die ausführende Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die einführende Vertragspartei die zweite Notifikation erhält.
(5) Die in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen einer Vertragspartei entfallen,
a) sobald die Chemikalie in Anlage III aufgenommen worden ist;
b) sobald die einführende Vertragspartei dem Sekretariat für diese Chemikalie eine Antwort nach Artikel 10 Absatz 2 erteilt hat;
c) sobald das Sekretariat die Antwort nach Artikel 10 Absatz 10 an die Vertragsparteien weitergegeben hat.
Artikel 13
Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien
Art. 13
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien ermutigt die Weltzollorganisation, den in Anlage III aufgenommenen einzelnen Chemikalien beziehungsweise Chemikaliengruppen im Rahmen des Harmonisierten Systems bestimmte Zoll-Codes zuzuordnen. Jede Vertragspartei verlangt, dass ein einer solchen Chemikalie zugeordneter Code bei der Ausfuhr in den Versandpapieren der Chemikalie vermerkt ist.
(2) Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei schreibt jede Vertragspartei vor, dass sowohl für die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien als auch für die in ihrem Hoheitsgebiet verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.
(3) Unbeschadet etwaiger Vorschriften der einführenden Vertragspartei kann jede Vertragspartei vorschreiben, dass für die in ihrem Hoheitsgebiet umwelt- oder gesundheitsbezogenen Kennzeichnungsvorschriften unterliegenden Chemikalien bei der Ausfuhr Kennzeichnungsvorschriften gelten, die unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen gewährleisten, dass ausreichende Informationen über Risiken und/oder Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zur Verfügung stehen.
(4) Für diejenigen der in Absatz 2 genannten Chemikalien, die berufsmäßig verwendet werden sollen, schreibt jede ausführende Vertragspartei vor, dass jedem Einführer ein Sicherheitsdatenblatt zugesandt wird, das in international anerkannter Form die neuesten verfügbaren Informationen enthält.
(5) Die Angaben auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt sollen, soweit möglich, in einer oder mehreren Amtssprachen der einführenden Vertragspartei abgefasst sein.
Artikel 14
Informationsaustausch
Art. 14
(1) Soweit angebracht und im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei
a) den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen;
b) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über interne Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind;
c) die Bereitstellung von Informationen an andere Vertragsparteien — entweder unmittelbar oder über das Sekretariat — über interne Rechtsvorschriften, die eine oder gegebenenfalls mehrere Verwendungen der Chemikalie erheblich einschränken.
(2) Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens Informationen austauschen, schützen im gegenseitigen Einvernehmen alle vertraulichen Informationen.
(3) Folgende Informationen werden nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen:
a) die in den Anlagen I und IV genannten Informationen, die nach Artikel 5 beziehungsweise 6 vorzulegen sind;
b) die im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 13 Absatz 4 enthaltenen Informationen;
c) das Verfallsdatum der Chemikalie;
d) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;
e) die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen.
(4) Das Herstellungsdatum der Chemikalie wird im Allgemeinen nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen.
(5) Eine Vertragspartei, die Informationen über den Transit von in Anlage II aufgenommenen Chemikalien durch ihr Hoheitsgebiet benötigt, kann ihr Anliegen dem Sekretariat vortragen; dieses setzt alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.
Artikel 15
Durchführung des Übereinkommens
Art. 15
(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um ihre innerstaatliche Infrastruktur und eigene staatliche Institutionen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu verstärken. Diese Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die Verabschiedung oder Änderung nationaler Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften gehören kann, können auch Folgendes umfassen:
a) die Einrichtung nationaler Register und Datenbanken, einschließlich sicherheitsrelevanter Informationen über Chemikalien;
b) die Unterstützung von Initiativen der Industrie zur Förderung der Chemikaliensicherheit;
c) die Förderung freiwilliger Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 16.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Öffentlichkeit angemessenen Zugang zu Informationen über die Handhabung von Chemikalien und das Verhalten bei Unfällen hat sowie über Alternativen, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unbedenklicher sind als die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zusammenzuarbeiten.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen.
Artikel 16
Technische Hilfe
Art. 16
Zur Durchführung dieses Übereinkommens arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung technischer Hilfe zur Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur und Kapazitäten für das Chemikalien-Management zusammen, wobei insbesondere den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung getragen wird. Vertragsparteien mit fortschrittlicheren Programmen zur Kontrolle von Chemikalien sollen anderen Vertragsparteien technische Hilfe, einschließlich Ausbildung, bei der Entwicklung ihrer Infrastruktur und ihrer Kapazitäten für das Management von Chemikalien während deren gesamter Lebensdauer gewähren.
Artikel 17
Nichteinhaltung der Bestimmungen
Art. 17
Die Konferenz der Vertragsparteien erarbeitet und genehmigt so bald wie möglich Verfahren und institutionelle Mechanismen zur Feststellung einer Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Behandlung von Vertragsparteien, in deren Fall eine solche Nichteinhaltung festgestellt worden ist.
Artikel 18
Konferenz der Vertragsparteien
Art. 18
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP gemeinsam mit dem Generaldirektor der FAO spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz festgelegt werden.
(3) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und für alle Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund des Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck
a) setzt sie zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 6 die von ihr zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
b) arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nicht-staatlichen Stellen zusammen;
c) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich sind.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt auf ihrer ersten Tagung ein als Chemikalienprüfungsausschuss zu bezeichnendes Nebenorgan ein, das die diesem Ausschuss aufgrund des Übereinkommens zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Dabei
a) werden die Mitglieder des Chemikalienprüfungsausschusses von der Konferenz der Vertragsparteien ernannt. Der Ausschuss besteht aus einer begrenzten Anzahl von Fachleuten für Chemikalien-Management, die von den Regierungen benannt werden. Die Ausschussmitglieder werden auf der Grundlage einer ausgewogenen geographischen Verteilung ernannt, wobei auch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Industrie- und Entwicklungsländern gewährleistet sein muss;
b) entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über das Mandat, die Organisation und die Arbeitsweise des Ausschusses;
c) bemüht sich der Ausschuss nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.
(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und die dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
Artikel 19
Sekretariat
Art. 19
(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
b) es unterstützt auf Ersuchen die Vertragsparteien, darunter insbesondere die Entwicklungsländer und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens;
c) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Gremien;
d) es schließt unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
e) es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.
(3) Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des UNEP und vom Generaldirektor der FAO vorbehaltlich der zwischen ihnen vereinbarten und von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Regelungen gemeinsam wahrgenommen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließen, eine oder mehrere andere zuständige internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen, wenn sie befindet, dass das Sekretariat nicht wie vorgesehen arbeitet.
Artikel 20
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 20
(1) Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl bei.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a) ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird;
b) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.
(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach dem in Absatz 2 lit. a vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
(4) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt, oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.
(6) Haben die Streitparteien nicht demselben oder keinem Verfahren nach Absatz 2 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Die Vergleichskommission erstellt einen Bericht mit Empfehlungen. Weitere Verfahren in Bezug auf die Vergleichskommission werden in einer von der Konferenz der Vertragsparteien spätestens auf der zweiten Tagung der Konferenz zu beschließenden Anlage aufgeführt.
Artikel 21
Änderungen des Übereinkommens
Art. 21
(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Die Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.
(5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt hat.
Artikel 22
Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
Art. 22
(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar.
(2) Die Anlagen beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.
(3) Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
a) Weitere Anlagen werden nach dem in Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
b) eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die weitere Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann ihre Notifikation über die Nichtannahme einer weiteren Anlage jederzeit zurücknehmen, und die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei nach lit. c in Kraft;
c) nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitgeteilt hat, dass eine weitere Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Notifikation nach lit. b vorgelegt haben, in Kraft.
(4) Mit Ausnahme der Anlage III unterliegen der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben.
(5) Folgendes Verfahren findet beim Vorschlag von Änderungen der Anlage III, bei der Beschlussfassung darüber und beim Inkrafttreten derselben Anwendung:
a) Änderungen der Anlage III werden nach dem in den Artikeln 5 bis 9 und in Artikel 21 Absatz 2 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
b) die Beschlussfassung der Konferenz der Vertragsparteien erfolgt durch Konsens;
c) ein Beschluss über eine Änderung der Anlage III wird vom Verwahrer den Vertragsparteien unverzüglich übermittelt. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien zu einem in dem Beschluss festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
(6) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.
Artikel 23
Stimmrecht
Art. 23
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
(3) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
Artikel 24
Unterzeichnung
Art. 24
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 11. September 1998 in Rotterdam und vom 12. September 1998 bis zum 10. September 1999 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Artikel 25
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
Art. 25
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) In ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
Artikel 26
Inkrafttreten
Art. 26
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Artikel 27
Vorbehalte
Art. 27
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 28
Rücktritt
Art. 28
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Artikel 29
Verwahrer
Art. 29
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Artikel 30
Verbindliche Wortlaute
Art. 30
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rotterdam am 10. September 1998.
Anlage I
Für die Notifikationen nach Artikel 5 erforderliche Informationen
Anl. 1
Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:
1. Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen
a) Allgemein gebräuchlicher Name;
b) Chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;
c) Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
d) Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zoll-Code nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;
e) Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;
f) Verwendung oder Verwendungen der Chemikalie;
g) die physikalisch-chemischen, toxikologischen und öko-toxikologischen Eigenschaften.
2. Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
a) Angaben, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften betreffen:
i) Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
ii) Verweis auf das Rechtsdokument;
iii) Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
iv) Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und der Gefährlichkeit erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten über eine solche Beurteilung einschließlich eines Verweises auf die einschlägigen Unterlagen;
v) Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern oder die Umwelt von Belang sind;
vi) Zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
b) Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen worden sind, und für jede Kategorie
i) die Verwendung oder Verwendungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsvorschrifen verboten sind;
ii) die Verwendung oder Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;
iii) soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchermengen der Chemikalie;
c) soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
d) andere zweckdienliche Informationen, wozu folgende gehören können:
i) eine Einschätzung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
ii) gegebenenfalls Informationen über Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel
– integrierte Pflanzenschutzstrategien,
– industrielle Verfahren und Prozesse einschließlich saubererer Technologien.
Anlage II
Kriterien für die Aufnahme verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien in der Anlage III
Anl. 2
Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Notifikationen nach Artikel 5 Absatz 5 wird der Chemikalienprüfungsausschuss:
a) bestätigen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erlassen worden sind;
b) feststellen, dass die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf Grund einer Risikobewertung erlassen worden sind. Diese Bewertung muss sich auf eine Überprüfung der wissenschaftlichen Daten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten bei der fraglichen Vertragspartei stützen. Zu diesem Zweck haben die vorgelegten Unterlagen zu belegen, dass
i) die Daten anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden erhoben worden sind;
ii) Datenüberprüfungen nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Verfahren durchgeführt und dokumentiert worden sind;
iii) sich die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf eine Risikobewertung stützen, in die auch die Gegebenheiten bei der sie erlassenden Vertragspartei einbezogen wurden;
c) prüfen, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften eine ausreichende Grundlage zur Rechtfertigung der Aufnahme der Chemikalie in Anlage III bieten, wobei zu berücksichtigen ist,
i) ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer erheblichen mengen- oder zahlenmäßigen Verringerung der Verwendung der Chemikalie geführt haben oder aller Voraussicht nach führen werden;
ii) ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften zu einer konkreten Risikominderung geführt haben oder aller Voraussicht nach zu einer erheblichen Minderung des Risikos für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt der notifizierenden Vertragspartei führen werden;
iii) ob die Überlegungen, die zum Erlass der staatlichen Rechtsvorschriften führten, nur in einem begrenzten geographischen Gebiet oder unter anderen begrenzten Umständen zutreffen.
iv) ob Hinweise auf einen bestehenden internationalen Handel mit der Chemikalie vorliegen,
d) berücksichtigen, dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage III ist.
Anlage III
Dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegende Chemikalien
Anl. 3
Chemikalie | CAS-Nummer(n) | Kategorie | |
2,4,5-T und seine Salze und Ester | 93-76-5*) | Pestizid | |
Alachlor | 15972-60-8 | Pestizid | |
Aldicarb | 116-06-3 | Pestizid | |
Aldrin | 309-00-2 | Pestizid | |
Azinphosmethyl | 86-50-0 | Pestizid | |
Binapacryl | 485-31-4 | Pestizid | |
Captafol | 2425-06-1 | Pestizid | |
Carbofuran | 1563-66-2 | Pestizid | |
Chlordan | 57-74-9 | Pestizid | |
Chlordimeform | 6164-98-3 | Pestizid | |
Chlorbenzilat | 510-1 5-6 | Pestizid | |
DDT | 50-29-3 | Pestizid | |
Decabromdiphenylether | 1163-19-5 | Industriechemikalie | |
Dieldrin | 60-57-1 | Pestizid | |
Dinitro-ortho-cresol (DNOC) und seine Salze (z. B. Ammoniumsalz, Kaliumsalz und Natriumsalz) | 534-52-1 | Pestizid | |
2980-64-5 | |||
5787-96-2 | |||
2312-76-7 | |||
Dinoseb und seine Salze und Ester | 88-85-7*) | Pestizid | |
1,2-Dibromethan (EDB) | 106-93-4 | Pestizid | |
1,2-Dichlorethan | 107-06-2 | Pestizid | |
Endosulfan | 115-29-7 | Pestizid | |
Ethylenoxid | 75-21-8 | Pestizid | |
Fluoracetamid | 640-19-7 | Pestizid | |
HCH (gemischte Isomere) | 608-73-1 | Pestizid | |
Heptachlor | 76-44-8 | Pestizid | |
Hexabromocyclododecan | 25637-99-4 3194-55-6 134237-50-6 134237-51-7 134237-52-8 | Industriechemikalie | |
Hexachlorbenzol | 118-74-1 | Pestizid | |
Kurzkettige Chlorparaffine | 85535-84-8 | Industriechemikalie | |
Lindan | 58-89-9 | Pestizid | |
Quecksilberverbindungen, einschließlich anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen | Pestizid | ||
Monocrotophos | 6923-22-4 | Pestizid | |
Parathion | 56-38-2 | Pestizid | |
Pentachlorphenol und seine Salze und Ester | 87-86-5*) | Pestizid | |
Perfluoroctanäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen* | 335-67-1 | Industriechemikalie | |
Phorat | 298-02-2 | Pestizid | |
Terbufos | 13071-79-9 | Pestizid | |
Toxaphen | 8001-35-2 | Pestizid | |
Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich: | Pestizid | ||
Tributylzinnoxid | 56-35-9 | ||
Tributylzinnfluorid | 1983-10-4 | ||
Tributylzinnmethacrylat | 2155-70-6 | ||
Tributylzinnbenzoat | 4342-36-3 | ||
Tributylzinnchlorid | 1461-22-9 | ||
Tributylzinnlinoleat | 24124-25-2 | ||
Tributylzinnnaphthenat | 85409-17-2 | ||
Alle Tributylzinn-Verbindungen, einschließlich: | Industriechemikalie | ||
– Tributylzinnoxid | 56-35-9 | ||
– Tributyltzinnfluorid | 1983-10-4 | ||
– Tributyltzinnmethacrylat | 2155-70-6 | ||
– Tributylzinnbenzoat | 4342-36-3 | ||
– Tributylzinnchlorid | 1461-22-9 | ||
– Tributylzinnoleat | 24124-25-2 | ||
– Tributylzinnnaphthenat | 85409-17-2 | ||
Trichlorfon | 52-68-6 | Pestizid | |
Verstäubbare Pulverformulierungen mit einer Kombination aus: | Sehr gefährliche Pestizidformulierung | ||
– mindestens 7 % Benomyl, | 17804-35-2 | ||
– mindestens 10 % Carbofuran und | 1563-66-2 | ||
– mindestens 15 % Thiram | 137-26-8 | ||
Methamidophos | 10265-92-6 | Pestizid | |
Phosphamidon (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 1 000 g/l übersteigt) | 13171-21-6 [Gemisch, (E) (Z)-Isomere] 23783-98-4 [(Z)-Isomer] 297-99-4 [(E)-Isomer] | Sehr gefährliche Pestizidformulierung | |
Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Methylparathion-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %) | 298-00-0 | Sehr gefährliche Pestizidformulierung | |
Asbest: | |||
– Aktinolith | 77536-66-4 | Industriechemikalie | |
– Anthophyllit | 77536-67-5 | Industriechemikalie | |
– Amosit | 12172-73-5 | Industriechemikalie | |
– Krokydolith | 12001-28-4 | Industriechemikalie | |
– Tremolit | 77536-68-6 | Industriechemikalie | |
Handelsüblicher Pentabromdiphenylether einschließlich: | Industriechemikalie | ||
– Tetrabromodiphenylether | 40088-47-9 | ||
– Pentabromdiphenylether | 32534-81-9 | ||
Handelsüblicher Octobromdiphenylether einschließlich: | Industriechemikalie | ||
– Hexabromdiphenylether | 36483-60-0 | ||
– Heptabromdiphenylether | 68928-80-3 | ||
Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle, einschließlich: | Industriechemikalie | ||
– Perfluoroctansulfonsäure | 1763-23-1 | ||
– Kaliumperfluoroctansulfonat | 2795-39-3 | ||
– Lithiumperfluoroctansulfonat | 29457-72-5 | ||
– Ammoniumperfluoroctan-sulfonat | 29081-56-9 | ||
– Diethanolaminperfluoroctan-sulfonat | 70225-14-8 | ||
– Heptadecafluoroctansulfon-säure Tetraethylammoniumsalz | 56773-42-3 | ||
– Didecyldimethylammonium-Perfluoroctansulfonat | 251099-16-8 | ||
– N-Ethyl-Perfluoroctan-sulfonamid | 4151-50-2 | ||
– N-Methyl-Perfluoroctansulfonamid | 31506-32-8 | ||
– N-Ethyl-N-(2-hydroxyethyl)- Perfluoroctansulfonamid | 1691-99-2 | ||
– N-(2-hydroxyethyl)-N-Methyl- Perfluoroctansulfonamid | 24448-09-7 | ||
– Perfluoroctansulfonylfluorid | 307-35-7 | ||
Polybromierte Biphenyle (PBB) | 36355-01-8 (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) | Industriechemikalie | |
Polychlorierte Biphenyle (PCB) | 1336-36-3 | Industriechemikalie | |
Polychlorierte Terphenyle (PCT) | 61788-33-8 | Industriechemikalie | |
Bleitetraethyl | 78-00-2 | Industriechemikalie | |
Bleitetramethyl | 75-74-1 | Industriechemikalie | |
Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat | 126-72-7 | Industriechemikalie | |
_______________________
*) Angabe der CAS-Nummer nur für die Stammverbindung. Angaben zu weiteren relevanten CAS-Nummern sind in dem jeweiligen Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses zu finden.
* Hinweis:
Die folgenden Stoffe sind in dieser Bezeichnung enthalten:
• Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze
• jeder verwandte Stoff (einschließlich seiner Salze und Polymere), der eine lineare oder verzweigte Perfluorheptylgruppe mit dem Bestandteil C 7 F 15 als Strukturelement aufweist
• jeder verwandte Stoff (einschließlich seiner Salze und Polymere), der eine lineare oder verzweigte Perfluoroctylgruppe mit dem Bestandteil C 8 F 17 als Strukturelement aufweist
Die folgenden Stoffe sind von dieser Bezeichnung ausgenommen:
• C 8 F 17 -X, wobei X = F, Cl, Br
• C 8 F 17 -C(=O)OH, C 8 F 17 -C(=O)O-X′ oder C 8 F 17 -CF 2 -X′ (wobei X′ = jegliche Gruppe, einschließlich Salze)
• Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate (C 8 F 17 SO 2 X (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)).
Anlage IV
Informationen und Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizidformulierungen in Anlage III
Teil 1: Von einer vorschlagenden Vertragspartei vorzulegende Unterlagen
Anl. 4
Den nach Artikel 6 Absatz 1 unterbreiteten Vorschlägen sind geeignete Unterlagen beizufügen, die folgende Informationen enthalten müssen:
a) die Bezeichnung der sehr gefährlichen Pestizidformulierung;
b) die Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe in der Formulierung;
c) den relativen Gehalt jedes Wirkstoffs in der Formulierung;
d) die Art der Formulierung;
e) Handelsbezeichnungen und Namen der Hersteller, sofern bekannt;
f) bei der vorschlagenden Vertragspartei allgemein übliche und anerkannte Anwendungsbedingungen der Formulierung;
g) eine genaue Beschreibung der Vorfälle im Zusammenhang mit dem Problem, einschließlich der nachteiligen Auswirkungen und der Art und Weise, in der die Formulierung verwendet wurde;
h) als Reaktion auf diese Vorfälle ergriffene oder geplante rechtliche, administrative oder sonstige Maßnahmen der vorschlagenden Vertragspartei.
Teil 2: Vom Sekretariat zu sammelnde Informationen
Anl. 4
Nach Artikel 6 Absatz 3 hat das Sekretariat zweckdienliche Informationen über die Formulierung zu sammeln, unter anderem:
a) über die physikalisch-chemischen, toxikologischen und öko-toxikologischen Eigenschaften der Formulierung;
b) über das Vorliegen von Beschränkungen in anderen Staaten, welche die Handhabung oder den Anwender betreffen;
c) Informationen über Vorfälle im Zusammenhang mit der Formulierung in anderen Staaten;
d) von anderen Vertragsparteien, internationalen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen vorgelegte oder aus sonstigen einschlägigen nationalen oder internationalen Quellen stammende Informationen;
e) Bewertungen der Risiken und/oder der Gefährlichkeit, soweit vorhanden;
f) sofern vorhanden, über das Ausmaß der Verwendung der Formulierung, wie etwa Anzahl der Registrierungen oder Herstellungs- oder Absatzmenge;
g) über andere Formulierungen des betreffenden Pestizids und über eventuelle Vorfälle im Zusammenhang mit diesen;
h) über alternative Schädlingsbekämpfungspraktiken;
i) sonstige Informationen, die der Chemikalienprüfungsausschuss für relevant befindet.
Teil 3: Kriterien für die Aufnahme sehr gefährlicher Pestizidformulierungen in Anlage III
Anl. 4
Bei der Prüfung der vom Sekretariat übermittelten Vorschläge nach Artikel 6 Absatz 5 hat der Chemikalienprüfungsausschuss Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Zuverlässigkeit der Nachweise dafür, dass sie gemeldeten Vorfälle durch die Verwendung der Formulierung nach allgemein gebräuchlichen oder anerkannten Methoden verursacht worden sind;
b) die Relevanz dieser Vorfälle für andere Staaten mit ähnlichem Klima, ähnlichen Bedingungen und ähnlichen Vorgehensweisen bei Anwendung der Chemikalie;
c) das Vorliegen von Beschränkungen der Handhabung oder betreffend den Anwender, die Technologien oder Verfahren umfassen, welche in Staaten ohne die erforderliche Infrastruktur nicht zweckentsprechend oder in großem Umfang angewendet werden können;
d) die Signifikanz gemeldeter Auswirkungen im Verhältnis zur Menge der verwendeten Formulierung;
e) dass ein absichtlicher Missbrauch für sich allein kein ausreichender Grund für die Aufnahme einer Formulierung in Anlage III ist.
Anlage V
Erforderliche Informationen für Ausfuhrnotifikationen
Anl. 5
1. Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten:
a) Name und Anschrift der zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der ausführenden und der einführenden Vertragspartei;
b) voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausfuhr an die einführende Vertragspartei;
c) Bezeichnung der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie und Zusammenfassung der in Anlage I aufgeführten Informationen, die dem Sektretariat nach Artikel 5 vorzulegen sind. Ist in einem Gemisch oder einer Zubereitung mehr als eine Chemikalie enthalten, so müssen diese Informationen für jede Chemikalie vorgelegt werden;
d) eine Erklärung, aus der – sofern bekannt – die für die Chemikalie vorgesehene Kategorie und ihre vorgesehene Verwendung innerhalb dieser Kategorie bei der einführenden Vertragspartei hervorgeht;
e) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber der Chemikalie und von Emissionen der Chemikalie;
f) im Fall eines Gemischs oder einer Zubereitung die Konzentration der betreffenden verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie bzw. Chemikalien;
g) Name und Anschrift des Einführers;
h) der zuständigen bezeichneten nationalen Behörde der ausführenden Vertragspartei leicht zugängliche zusätzliche Informationen, die für die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei hilfreich wären.
2. Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die Anlage I genannten weiteren Informationen bereitzustellen.
Anl. 6
(Übersetzung) |
ANLAGE VI
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Anl. 6
A. Schiedsverfahren
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 2 (a) des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel wird folgendes Schiedsverfahren beschlossen:
ARTIKEL 1
Anl. 6
1. Gemäß Artikel 20 des Übereinkommens kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei das Schiedsverfahren in Anspruch nehmen. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch allfällige sachdienliche Unterlagen zu ergänzen und hat den Streitgegenstand und insbesondere die Artikel des Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
2. Die Antrag stellende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, dass die Vertragsparteien eine Streitigkeit gemäß Artikel 20 einem Schiedsverfahren unterwerfen. Die schriftliche Notifikation der Antrag stellenden Vertragspartei ist durch die Klageschrift und die sachdienlichen Unterlagen im Sinne von Absatz 1 zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
ARTIKEL 2
Anl. 6
1. Bei Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien wird ein Schiedsgericht bestellt. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.
2. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei einer von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
3. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe gemeinsam einvernehmlich einen Schiedsrichter.
4. Vakanzen werden entsprechend dem Verfahren für die erste Bestellung neu besetzt.
5. Ergibt sich zwischen den Parteien vor der Ernennung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts keine Einigung über den Streitgegenstand, so wird der Streitgegenstand durch das Schiedsgericht festgelegt.
ARTIKEL 3
Anl. 6
1. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
2. Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
ARTIKEL 4
Anl. 6
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und nach Maßgabe des Völkerrechts.
ARTIKEL 5
Anl. 6
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst fest.
ARTIKEL 6
Anl. 6
Auf Ersuchen einer der Parteien kann das Schiedsgericht dringend erforderliche einstweilige Schutzmaßnahmen empfehlen.
ARTIKEL 7
Anl. 6
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln:
(a) dem Schiedsgericht alle sachdienlichen Dokumente vorlegen, Auskünfte erteilen und Erleichterungen einräumen; und
(b) dem Schiedsgericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
ARTIKEL 8
Anl. 6
Die Parteien und Schiedsrichter sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Schiedsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
ARTIKEL 9
Anl. 6
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung darüber vor.
ARTIKEL 10
Anl. 6
Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
ARTIKEL 11
Anl. 6
Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
ARTIKEL 12
Anl. 6
Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
ARTIKEL 13
Anl. 6
1. Versäumt es eine der Streitparteien, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen oder sich in ihrer Sache zu äußern, so kann die andere Streitpartei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Die Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
2. Bevor der Schiedsspruch gefällt wird, hat sich das Schiedsgericht davon zu überzeugen, dass die Klage inhaltlich und rechtlich wohl begründet ist.
ARTIKEL 14
Anl. 6
Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.
ARTIKEL 15
Anl. 6
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist mit einer Begründung zu versehen. Die Namen der Mitglieder des Schiedsgerichts sowie das Datum, an dem der Schiedsspruch gefällt wurde, sind anzugeben. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann dem Schiedsspruch eine eigene oder abweichende Stellungnahme beifügen.
ARTIKEL 16
Anl. 6
Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien bindend. Die im Schiedsspruch dargelegte Auslegung des Übereinkommens ist auch für Vertragsparteien bindend, die gemäß Artikel 10 oben dem Verfahren beigetreten sind, soweit der Schiedsspruch sich auf Angelegenheiten bezieht, deretwegen sich die betreffende Vertragspartei am Verfahren beteiligt hat. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar, es sei denn, die Streitparteien haben sich vorgängig auf ein Berufungsverfahren geeinigt.
ARTIKEL 17
Anl. 6
Streitigkeiten zwischen den gemäß Artikel 16 oben an den Schiedsspruch gebundenen Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, unterbreitet werden.
B. Vergleichsverfahren
Anl. 6
Für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 6 des Übereinkommens wird folgendes Vergleichsverfahren beschlossen:
ARTIKEL 1
Anl. 6
1. Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Das Sekretariat setzt alle anderen Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
2. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, setzt sich die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern zusammen. Jede betroffene Partei bestellt je zwei Mitglieder der Kommission, und die so bestellten Mitglieder wählen gemeinsam einen Vorsitzenden.
ARTIKEL 2
Anl. 6
Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Parteien derselben Interessensgruppe einvernehmlich die sie vertretenden Kommissionsmitglieder.
ARTIKEL 3
Anl. 6
Hat eine der Parteien nicht binnen zwei Monaten, nachdem das Sekretariat das schriftliche Ersuchen gemäß Artikel 1 erhalten hat, ihre Kommissionsmitglieder bestellt, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten deren Ernennung vor.
ARTIKEL 4
Anl. 6
Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des vierten Mitglieds der Kommission gewählt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien den Vorsitzenden binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.
ARTIKEL 5
Anl. 6
1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, legt dieVergleichskommission ihre Verfahrensordnung selbst fest.
2. Die Streitparteien und die Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, vertrauliche Informationen, von denen sie im Laufe des Vergleichsverfahrens Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln.
ARTIKEL 6
Anl. 6
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
ARTIKEL 7
Anl. 6
Innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Einsetzung erstellt die Vergleichskommission einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit, die von den Parteien nach Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind.
ARTIKEL 8
Anl. 6
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Vergleichskommission in einer Sache, die ihr vorgelegt wurde, entscheidet die Kommission.
ARTIKEL 9
Anl. 6
Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu zwischen ihnen vereinbarten Teilen getragen. Die Kommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung darüber vor.
Anlage VII
Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens
Anl. 7
1. Hiermit wird ein Überprüfungsausschuss (nachstehend „Ausschuss“) eingesetzt.
Mitglieder
Anl. 7
2. Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien nominiert und von der Vertragsparteienkonferenz gewählt, wobei eine gerechte geographische Vertretung der fünf Regionalgruppen der Vereinten Nationen zu Grunde gelegt wird.
3. Mitglieder verfügen über Fachwissen und einschlägige Qualifikationen in dem vom Übereinkommen behandelten Bereich. Sie handeln objektiv und im besten Interesse des Übereinkommens.
Wahl der Mitglieder
Anl. 7
4. Auf ihrer ersten Tagung nach Inkrafttreten dieser Anlage wählt die Vertragsparteienkonferenz acht Mitglieder des Ausschusses für eine Amtszeit und sieben Mitglieder für zwei Amtszeiten. Die Vertragsparteienkonferenz wählt auf jeder darauffolgenden ordentlichen Tagung neue Mitglieder für zwei volle Amtszeiten, um die Mitglieder zu ersetzen, deren Amtszeit abgelaufen ist oder in absehbarer Zeit abläuft. Die Mitgliedschaft ist auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten beschränkt. Im Sinne dieser Anlage bezeichnet „Amtszeit“ den Zeitraum, der mit dem Ende einer ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz beginnt und mit dem Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz endet.
5. Tritt ein Mitglied des Ausschusses zurück oder kann seine Amtszeit anderweitig nicht vollenden bzw. sein Amt ausüben, nominiert die Vertragspartei, die das Mitglied nominiert hat, ein alternatives Mitglied für den Rest der Amtszeit.
Ausschussämter
Anl. 7
6. Der Ausschuss wählt einen eigenen Vorsitzenden. Gemäß Regel 30 der Geschäftsordnung der Vertragsparteienkonferenz werden nach dem Rotationsprinzip ein stellvertretender Vorsitzender und ein Berichterstatter gewählt.
Sitzungen
Anl. 7
7. Der Ausschuss beruft Sitzungen je nach Notwendigkeit ein und nach Möglichkeit in Verbindung mit den Tagungen der Vertragsparteienkonferenz oder anderer Gremien des Übereinkommens.
8. Unter Vorbehalt des Absatzes 9 stehen die Sitzungen des Ausschusses einer Teilnahme durch Vertragsparteien und die Öffentlichkeit offen, es sei denn, der Ausschuss trifft eine anderweitige Entscheidung. Behandelt der Ausschuss Anzeigen gemäß den Absätzen 12 oder 13, steht die Sitzung des Ausschusses Vertragsparteien offen und schließt die Öffentlichkeit aus, es sei denn, die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklärt sich anderweitig einverstanden. Die Vertragsparteien und Beobachter, denen die Sitzung offensteht, dürfen sich nicht an der Sitzung beteiligen es sei denn, der Ausschuss und die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklären sich anderweitig einverstanden.
9. Wird eine möglicherweise bestehende Nichteinhaltung einer Vertragspartei vorgebracht, wird diese Vertragspartei eingeladen, an den Beratungen zu der Anzeige durch den Ausschuss teilzunehmen. Die Vertragspartei darf jedoch weder an der Erarbeitung noch an der Verabschiedung der Empfehlung oder Schlussfolgerung des Ausschusses in dieser Sache beteiligt sein.
10. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen wesentlichen Fragen. Ist dies nicht möglich, spiegelt der Bericht die Meinungen der jeweiligen Ausschussmitglieder wider. Sind alle Möglichkeiten der Konsensfindung ausgeschöpft und es kann keine Einigung erzielt werden, wird als letzte Möglichkeit eine Entscheidung durch eine Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bzw. von acht Mitgliedern herbeigeführt, je nachdem bei welchem Verfahren die Anzahl der Mitglieder höher ist. Zehn Mitglieder des Ausschusses bilden ein Quorum.
11. Jedes Mitglied des Ausschusses vermeidet in jedweder Angelegenheit, die im Ausschuss behandelt wird, direkte oder indirekte Interessenkonflikte. Wenn ein Mitglied sich in einem direkten oder indirekten Interessenkonflikt wiederfindet oder Bürger einer Vertragspartei ist, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, bringt das Mitglied diesen Umstand dem Ausschuss zur Kenntnis ehe die Sache behandelt wird. Das Mitglied beteiligt sich nicht in der Erarbeitung und Verabschiedung einer Empfehlung des Ausschusses in dieser Sache.
12. Anzeigen können schriftlich über das Sekretariat eingereicht werden von:
(a) einer Vertragspartei, die der Meinung ist, trotz größtmöglicher Anstrengungen bestimmte Verpflichtungen aus dem Übereinkommen derzeit oder künftig nicht einhalten zu können. Eine solche Anzeige sollte Details darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich genau handelt sowie eine Bewertung der Gründe warum die Vertragspartei sich außer Stande sieht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit möglich sollten erläuternde Gründe genannt bzw. Angaben darüber gemacht werden, wo diese verfügbar sind. Die Anzeige kann Lösungsvorschläge enthalten, die nach Einschätzung der Vertragspartei ihren Bedürfnissen am besten entgegenkommen.
(b) einer Vertragspartei, die direkt betroffen ist oder wahrscheinlich von der vermuteten Nicht-Einhaltung von Verpflichtungen aus dem Übereinkommen seitens einer anderen Vertragspartei indirekt betroffen ist. Eine Vertragspartei, die gemäß dieses Unterabsatzes beabsichtigt eine Anzeige einzureichen, sollte sich vor der Anzeige mit der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, beraten. Die Anzeige sollte Details darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich handelt sowie erläuternde Gründe für die Anzeige einschließlich Angaben darüber, in welcher Weise die Vertragspartei betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist.
13. Der Ausschuss benachrichtigt die Vertragspartei schriftlich über die Sachlage, um mögliche Schwierigkeiten zu bewerten, die Vertragsparteien bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 des Übereinkommens haben sobald ihm das Sekretariat von den Vertragsparteien gemäß diesen Bestimmungen bereitgestellte Informationen übermittelt hat. Wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von 90 Tagen durch Beratungen zwischen dem Sekretariat und der betroffenen Vertragspartei beigelegt werden kann, prüft der Ausschuss die Sache weiter in Einklang mit den Absätzen 16 bis 24.
14. Das Sekretariat leitet Anzeigen gemäß Unterabsatz 12 (a) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung auf deren nächster Sitzung weiter.
15. Das Sekretariat übersendet der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, und den Mitgliedern des Ausschusses zur Prüfung auf deren nächster Sitzung, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt alle Anzeigen gemäß Unterabsatz 12 (b) oder gemäß Absatz 13 eine Ausfertigung zu.
16. Die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, kann zu jeder Zeit des Verfahrens das hier beschrieben wird Erwiderungen oder Kommentare einbringen.
17. Unbeschadet des Absatzes 16 sollten zusätzliche Informationen, die von der Vertragspartei deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht als Erwiderung auf die Anzeige vorgebracht werden, dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anzeige durch diese Vertragspartei weitergeleitet werden, es sei denn, die besonderen Umstände des Falles machen eine längere Frist notwendig. Informationen dieser Art werden den Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich zur Prüfung auf der nächsten Sitzung übermittelt. Ist eine Anzeige nach Unterabsatz 12 (a) erfolgt, leitet das Sekretariat die Informationen auch an die Vertragspartei weiter, die die Anzeige eingereicht hat.
18. Der Ausschuss kann entscheiden, Anzeigen nicht weiter zu verfolgen die als
(a) geringfügig;
(b) offenkundig unbegründet erachtet werden.
Unterstützung des Verfahrens
Anl. 7
19. Der Ausschuss berücksichtigt sämtliche Anzeigen, die gemäß Absatz 12 oder im Zusammenhang mit Absatze 13 gestellt werden, um den Sachverhalt die zugrundeliegenden Tatsachen zu ermitteln und zur Lösung der Frage beizutragen und zwar unter Berücksichtigung von Artikel 16 des Übereinkommens. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss der Vertragspartei
(a) Beratung,
(b) unverbindliche Empfehlungen,
(c) weitere notwendige Informationen, die eine Vertragspartei zur Ausarbeitung eines Plans zur Einhaltung des Übereinkommens Zeitrahmens und Ziele braucht zur Verfügung stellen.
Mögliche Maßnahmen zur Lösung von Problemen mit der Einhaltung des Übereinkommens
Anl. 7
20. Hält es der Ausschuss für notwendig einer Vertragspartei weitere Maßnahmen zur Lösung von Problemen bei der Einhaltung des Übereinkommens vorzuschlagen nachdem die in Absatz 19 beschriebenen Unterstützungsmaßnahmen unternommen wurden und unter Berücksichtigung der Ursachen, der Art, des Ausmaßes und der Häufigkeit der Probleme, einschließlich der finanziellen und technischen Kapazitäten der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, so kann der Ausschuss der Vertragsparteienkonferenz unter Berücksichtigung des Artikels 18 Abs. 5 Buchstabe c des Übereinkommens vorschlagen, dass die Ergreifung der folgenden Maßnahmen im Rahmen des Völkerrechtes zur Erreichung der Einhaltung des Übereinkommens erwogen werden:
(a) weitere Unterstützung der betroffenen Vertragspartei im Rahmen des Übereinkommens, gegebenenfalls durch Hilfe beim Zugang zu finanziellen Mitteln, technischen Unterstützungsmaßnahmen und zum Kapazitätsaufbau;
(b) Beratungshilfe für die künftige Einhaltung des Übereinkommens, die es den Vertragsparteien ermöglicht die Bestimmungen des Übereinkommens umzusetzen und die die Zusammenarbeit zwischen allen Vertragsparteien fördert;
(c) Aufforderung an die betroffene Vertragspartei, aktualisierte Informationen über ihre unternommenen Anstrengungen bereitzustellen;
(d) Erklärung, die die Sorge über eine mögliche künftige Nicht-Einhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
(e) Erklärung, die die Sorge über eine eventuell derzeit bestehende Nicht-Einhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
(f) Aufforderung an den Exekutivsekretär zur Veröffentlichung der Fälle von Nicht-Einhaltung des Übereinkommens;
(g) Empfehlung an eine Vertragspartei, die die Bestimmungen des Übereinkommens nicht einhält, sich der der Sache mit dem Ziel zu widmen das bestehende Problem zu lösen.
Umgang mit Informationen
Anl. 7
21. (1) Der Ausschuss kann maßgebliche Informationen über das Sekretariat erhalten:
(a) von den Vertragsparteien;
(b) von maßgeblichen Quellen, soweit vom Ausschuss als notwendig und angemessen erachtet, mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragspartei oder wie von der Vertragsparteienkonferenz bestimmt;
(c) vom Clearing-house-Mechanismus des Übereinkommens und relevanten zwischenstaatlichen Organisationen. Der Ausschuss stellt der betroffenen Vertragspartei diese Informationen zur Verfügung und bittet sie, diese zu kommentieren.
(2) Der Ausschuss kann, soweit angemessen, vom Sekretariat ebenfalls Informationen in Berichtsform über Sachlagen erbitten, die dem Ausschuss zur Beratung vorliegen.
22. Um systembedingte Fragen zur allgemeinen Einhaltung des Übereinkommens gemäß Absatz 25 zu untersuchen, kann der Ausschuss:
(a) Informationen von allen Vertragsparteien erbitten;
(b) in Übereinstimmung mit den relevanten Leitlinien der Vertragsparteienkonferenz maßgebliche Informationen aus verlässlichen Quellen und von externen Fachleuten erbitten;
(c) sich mit dem Sekretariat beraten und auf dessen Erfahrungen und Kenntnissen zurückgreifen.
23. Vorbehaltlich des Artikels 14 des Übereinkommens, bewahren der Ausschuss, alle Parteien und alle Personen, die an den Beratungen des Ausschusses beteiligt sind, die Vertraulichkeit von Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet wurden.
Monitoring
Anl. 7
24. Der Überprüfungsausschuss soll die Auswirkungen von Maßnahmen überwachen, die zufolge der Absätze 19 und 20 getroffen wurden.
Allgemeine Fragen der Einhaltung des Übereinkommens
Anl. 7
25. Der Überprüfungsausschuss kann systembedingte Fragen der allgemeinen Einhaltung des Übereinkommens, die für alle Vertragsparteien von Interesse sind, untersuchen, wenn:
(a) die Vertragsparteienkonferenz darum bittet;
(b) der Ausschuss entscheidet, dass, basierend auf Informationen, die das Sekretariat in Ausübung seiner Funktion im Rahmen des Übereinkommens von Vertragsparteien erhalten und dem Ausschuss übermittelt hat, eine Untersuchung einer Sachlage der allgemeinen Nicht-Einhaltung des Übereinkommens und ein entsprechender Bericht an die Vertragsparteienkonferenz notwendig sind.
Berichte an die Vertragsparteienkonferenz
Anl. 7
26. Der Ausschuss übermittelt zu jeder ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz einen Bericht zur Prüfung und Annahme über:
(a) die Arbeit des Ausschusses;
(b) die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen des Ausschusses;
(c) das zukünftige Arbeitsprogramm des Ausschusses, einschließlich des Zeitplans geplanter Sitzungen, die für die Erfüllung seines Arbeitsprogramms für notwendig erachtet werden.
Sonstige Nebenorgane
Anl. 7
27. Überschneidet sich die Arbeit des Ausschusses in bestimmten Fragen mit den Zuständigkeiten eines anderen Gremiums des Rotterdamer Übereinkommens, so kann die Vertragsparteienkonferenz den Ausschuss anweisen, sich mit diesem Gremium zu beraten.
Informationsaustausch mit Überprüfungsausschüssen relevanter multilateraler Umweltübereinkommen
Anl. 7
28. Gegebenenfalls kann der Ausschuss auf Ersuchen der Vertragsparteienkonferenz oder auf eigene Initiative Informationen von Überprüfungsausschüssen, die sich mit gefährlichen Stoffen und Abfällen im Rahmen anderer relevanter multilateraler Umweltübereinkommen beschäftigen, einholen und berichtet der Vertragsparteienkonferenz über diese Tätigkeiten.
Überprüfung des Mechanismus zur Einhaltung des Übereinkommens
Anl. 7
29. Die Vertragsparteienkonferenz überprüft regelmäßig die Umsetzung der Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Übereinkommens, wie sie in dieser Anlage festgelegt sind.
Verhältnis zur Beilegung von Streitigkeiten
Anl. 7
30. Artikel 20 des Übereinkommens bleibt von diesen Verfahren und Mechanismen unberührt.