(1) Soweit angebracht und im Einklang mit dem Ziel dieses Übereinkommens erleichtert jede Vertragspartei
a) den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen;
b) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über interne Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind;
c) die Bereitstellung von Informationen an andere Vertragsparteien — entweder unmittelbar oder über das Sekretariat — über interne Rechtsvorschriften, die eine oder gegebenenfalls mehrere Verwendungen der Chemikalie erheblich einschränken.
(2) Vertragsparteien, die im Rahmen dieses Übereinkommens Informationen austauschen, schützen im gegenseitigen Einvernehmen alle vertraulichen Informationen.
(3) Folgende Informationen werden nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen:
a) die in den Anlagen I und IV genannten Informationen, die nach Artikel 5 beziehungsweise 6 vorzulegen sind;
b) die im Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 13 Absatz 4 enthaltenen Informationen;
c) das Verfallsdatum der Chemikalie;
d) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise;
e) die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen.
(4) Das Herstellungsdatum der Chemikalie wird im Allgemeinen nicht als vertraulich im Sinne dieses Übereinkommens angesehen.
(5) Eine Vertragspartei, die Informationen über den Transit von in Anlage II aufgenommenen Chemikalien durch ihr Hoheitsgebiet benötigt, kann ihr Anliegen dem Sekretariat vortragen; dieses setzt alle Vertragsparteien davon in Kenntnis.
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