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Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
Art. 27
Art. 27
In Kraft seit 24. Februar 2004
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Art. 27 — Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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