(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf
a) verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien und
b) sehr gefährliche Pestizidformulierungen.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
a) Suchtstoffe und psychotrope Stoffe;
b) radioaktives Material;
c) Abfälle;
d) chemische Waffen;
e) pharmazeutische Produkte, einschließlich Arzneimittel für Mensch und Tier;
f) als Lebensmittelzusatzstoffe verwendete Chemikalien;
g) Lebensmittel;
h) Chemikalien in Mengen, die so klein sind, dass keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit besteht, mit der Maßgabe, dass sie aus folgenden Gründen eingeführt worden sind:
i) zu Analyse und Forschungszwecken oder
ii) von einer Einzelperson zum eigenen persönlichen Gebrauch in Mengen, die für einen solchen Zweck angemessen sind.
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