(1) Jede Vertragspartei, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, notifiziert diese dem Sekretariat schriftlich. Eine solche Notifikation erfolgt so bald wie möglich, jedoch spätestens neunzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, und enthält, soweit verfügbar, auch die nach Anlage I erforderlichen Informationen.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei schriftlich ihre zu diesem Zeitpunkt unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften; die Vertragsparteien, die unmittelbar geltende Rechtsvorschriften aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex notifiziert haben, müssen diese Notifikationen nicht erneut vorlegen.
(3) Das Sekretariat prüft so bald wie möglich, in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Notifikation gemäß Absätze 1 und 2, ob die Notifikation die nach Anlage I erforderlichen Informationen enthält. Ist dies der Fall, übermittelt das Sekretariat allen Vertragsparteien unverzüglich eine Zusammenfassung der ihr zugeleiteten Informationen. Enthält die Notifikation nicht die erforderlichen Informationen, lässt das Sekretariat der notifizierenden Vertragspartei eine entsprechende Mitteilung zukommen.
(4) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien alle sechs Monate eine kurze Zusammenfassung der ihr gemäß Absätze 1 und 2 zugeleiteten Informationen, einschließlich Informationen über diejenigen Notifikationen, die nicht alle nach Anlage I erforderlichen Informationen enthalten.
(5) Sobald das Sekretariat mindestens je eine Notifikation aus zwei PIC-Regionen zu einer bestimmten Chemikalie erhalten hat, die nachweislich die Anforderungen der Anlage I erfüllen, leitet sie diese Notifikationen an den Chemikalienprüfungsausschuss weiter. Die Zusammensetzung der PIC-Regionen wird in einem auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien durch Konsens zu fassenden Beschluss festgelegt.
(6) Der Chemikalienprüfungsausschuss überprüft die in diesen Notifikationen enthaltenen Informationen und übermittelt der Konferenz der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den in Anlage II niedergelegten Kriterien Empfehlungen im Hinblick darauf, ob die betreffende Chemikalie dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen und dementsprechend in Anlage III aufgenommen werden soll.
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