1. Ausfuhrnotifikationen müssen die folgenden Informationen enthalten:
a) Name und Anschrift der zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der ausführenden und der einführenden Vertragspartei;
b) voraussichtlicher Zeitpunkt der Ausfuhr an die einführende Vertragspartei;
c) Bezeichnung der verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie und Zusammenfassung der in Anlage I aufgeführten Informationen, die dem Sektretariat nach Artikel 5 vorzulegen sind. Ist in einem Gemisch oder einer Zubereitung mehr als eine Chemikalie enthalten, so müssen diese Informationen für jede Chemikalie vorgelegt werden;
d) eine Erklärung, aus der – sofern bekannt – die für die Chemikalie vorgesehene Kategorie und ihre vorgesehene Verwendung innerhalb dieser Kategorie bei der einführenden Vertragspartei hervorgeht;
e) Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber der Chemikalie und von Emissionen der Chemikalie;
f) im Fall eines Gemischs oder einer Zubereitung die Konzentration der betreffenden verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie bzw. Chemikalien;
g) Name und Anschrift des Einführers;
h) der zuständigen bezeichneten nationalen Behörde der ausführenden Vertragspartei leicht zugängliche zusätzliche Informationen, die für die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei hilfreich wären.
2. Neben den in Absatz 1 bezeichneten Informationen hat die ausführende Vertragspartei auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei auch die Anlage I genannten weiteren Informationen bereitzustellen.
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