(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um ihre innerstaatliche Infrastruktur und eigene staatliche Institutionen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu schaffen oder zu verstärken. Diese Maßnahmen, zu denen gegebenenfalls auch die Verabschiedung oder Änderung nationaler Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften gehören kann, können auch Folgendes umfassen:
a) die Einrichtung nationaler Register und Datenbanken, einschließlich sicherheitsrelevanter Informationen über Chemikalien;
b) die Unterstützung von Initiativen der Industrie zur Förderung der Chemikaliensicherheit;
c) die Förderung freiwilliger Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 16.
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen des Möglichen sicher, dass die Öffentlichkeit angemessenen Zugang zu Informationen über die Handhabung von Chemikalien und das Verhalten bei Unfällen hat sowie über Alternativen, die für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unbedenklicher sind als die in Anlage III aufgenommenen Chemikalien.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf subregionaler, regionaler und globaler Ebene zusammenzuarbeiten.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu treffen, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt strenger schützen als die in dem Übereinkommen verlangten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht stehen.
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