(1) Jede Vertragspartei erlässt geeignete Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften, um eine frühzeitige Entscheidung über die Einfuhr von in Anlage III aufgenommenen Chemikalien zu gewährleisten.
(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat so bald wie möglich, jedoch spätestens neun Monate nach Absendung des in Artikel 7 Absatz 3 bezeichneten Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, eine Antwort im Hinblick auf die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie. Ändert eine Vertragspartei diese Antwort, so legt sie dem Sekretariat die geänderte Antwort unverzüglich vor.
(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist übermittelt das Sekretariat einer Vertragspartei, die eine solche Antwort nicht erteilt hat, unverzüglich eine entsprechende schriftliche Aufforderung. Sollte die Vertragspartei keine Antwort erteilen können, hilft ihr das Sekretariat gegebenenfalls, innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 letzter Satz genannten Frist eine Antwort vorzulegen.
(4) Eine Antwort nach Absatz 2 besteht entweder aus:
a) einer endgültigen Entscheidung aufgrund von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften,
i) der Einfuhr zuzustimmen,
ii) der Einfuhr nicht zuzustimmen oder
iii) der Einfuhr nur vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen zuzustimmen, oder aus
b) einer vorläufigen Antwort, die aus folgendem bestehen kann:
i) einer vorläufigen Entscheidung über die Zustimmung zur Einfuhr mit oder ohne bestimmte Bedingungen oder über die Nichtzustimmung zur Einfuhr während der Übergangszeit;
ii) einer Erklärung, dass eine endgültige Entscheidung intensiv geprüft wird;
iii) einem Ersuchen an das Sekretariat oder an die Vertragspartei, welche die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften notifiziert hat, um weitere Informationen;
iv) einem an das Sekretariat gerichteten Ersuchen um Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie.
(5) Eine Antwort nach Absatz 4 lit. a oder b bezieht sich auf die für die Chemikalie in Anlage III angegebene(n) Kategorie(n).
(6) Einer endgültigen Entscheidung soll auch eine Beschreibung aller Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften beiliegen, auf die sie sich stützt.
(7) Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens bis zum Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diese Vertragspartei Antworten zu jeder in Anlage III aufgenommenen Chemikalie. Vertragsparteien, die diese Antworten aufgrund der geänderten Londoner Leitlinien oder des Internationalen Verhaltenskodex erteilt haben, müssen sie nicht erneut vorlegen.
(8) Jede Vertragspartei stellt ihre Antworten nach diesem Artikel in Übereinstimmung mit ihren Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Hoheitsbereichs zur Verfügung.
(9) Eine Vertragspartei, die aufgrund der Absätze 2 und 4 oder des Artikels 11 Absatz 2 entscheidet, der Einfuhr einer Chemikalie nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuzustimmen, muss — sofern sie dies nicht bereits getan hat — gleichzeitig Folgendes verbieten oder es denselben Bedingungen unterwerfen:
a) die Einfuhr der Chemikalie aus jeder Quelle und
b) die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch.
(10) Alle sechs Monate informiert das Sekretariat sämtliche Vertragsparteien über die ihm zugegangenen Antworten. Diese Information schließt, soweit vorhanden, auch eine Beschreibung der Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften ein, auf die sich die Entscheidungen stützen. Das Sekretariat informiert darüber hinaus die Vertragsparteien über alle Fälle, in denen keine Antwort übermittelt worden ist.
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