(1) Wird eine von einer Vertragspartei verbotene oder strengen Beschränkungen unterworfene Chemikalie aus dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausgeführt, so notifiziert sie der einführenden Vertragspartei die Ausfuhr. Die Ausfuhrnotifikation muss die in Anlage V aufgeführten Informationen enthalten.
(2) Die Notifikation der Ausfuhr der betreffenden Chemikalie erfolgt vor der ersten Ausfuhr nach Erlass der entsprechenden unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften. Danach erfolgt sie vor der ersten Ausfuhr eines jeden Kalenderjahres. Die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei kann darauf verzichten, dass vor der Ausfuhr eine Notifikation zu erfolgen hat.
(3) Sobald eine ausführende Vertragspartei unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen hat, die zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf das Verbot oder die strenge Beschränkung der Chemikalie führen, legt sie eine aktualisierte Ausfuhrnotifikation vor.
(4) Die einführende Vertragspartei bestätigt den Empfang der ersten nach Erlass der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften bei ihr eingegangenen Ausfuhrnotifikation. Hat die ausführende Vertragspartei diese Bestätigung nicht binnen dreißig Tagen nach Absendung der Ausfuhrnotifikation erhalten, so legt sie eine zweite Ausfuhrnotifikation vor. Die ausführende Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die einführende Vertragspartei die zweite Notifikation erhält.
(5) Die in Absatz 1 niedergelegten Verpflichtungen einer Vertragspartei entfallen,
a) sobald die Chemikalie in Anlage III aufgenommen worden ist;
b) sobald die einführende Vertragspartei dem Sekretariat für diese Chemikalie eine Antwort nach Artikel 10 Absatz 2 erteilt hat;
c) sobald das Sekretariat die Antwort nach Artikel 10 Absatz 10 an die Vertragsparteien weitergegeben hat.
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