Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Chemikalien“ hergestellte oder aus der Natur gewonnene Stoffe oder Zubereitungen mit Ausnahme von lebenden Organismen. Dazu gehören folgende Kategorien:
Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen, und Industriechemikalien;
b) bedeutet „verbotene Chemikalien“ Chemikalien, deren Verwendung in einer oder mehreren Kategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten ist. Dies schließt Chemikalien ein, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Maßnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
c) bedeutet „strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien“ Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch zugelassen ist. Dies schließt Chemikalien ein, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder im Inland vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung im innerstaatlichen Zulassungsverfahren ausgenommen worden sind, wobei klar erkenntlich sein muss, dass diese Maßnahmen aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen ergriffen worden sind;
d) bedeutet „sehr gefährliche Pestizidformulierungen“ für pestizide Zwecke formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben;
e) bedeutet „unmittelbar geltende Rechtsvorschriften“ von einer Vertragspartei erlassene Vorschriften, die kein weiteres gesetzgeberisches Handeln der Vertragspartei erfordern und den Zweck haben, Chemikalien zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen;
f) bedeutet „Ausfuhr“ und „Einfuhr“ im jeweiligen Zusammenhang die Beförderung von Chemikalien von einer Vertragspartei zur anderen; reiner Transitverkehr ist jedoch ausgeschlossen;
g) bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist;
h) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben und die nach ihren eigenen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
i) bedeutet „Chemikalienprüfungsausschuss“ das in Artikel 18 Absatz 6 bezeichnete Nebenorgan.
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