BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Israel)

Rechtshilfe in Strafsachen (Israel)

In Kraft seit 25. September 1968
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Abkommens Rechtshilfe in allen Strafverfahren zu leisten, die in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fallen.

(2) Auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse findet dieses Abkommen keine Anwendung.

Artikel 2

Art. 2

Rechtshilfe wird nicht gewährt

(a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Staates ihrer Art nach nicht gerichtlich strafbar sind oder von diesem Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen oder als rein militärische strafbare Handlungen angesehen werden;

(b) wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung des ersuchten Staates geeignet ist, die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder die Verfassungsrechtsordnung dieses Staates zu beeinträchtigen.

Artikel 3

Art. 3

In Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen wird die Rechtshilfe insoweit gewährt, als sie nach einem besonderen Abkommen zulässig ist.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Rechtshilfeersuchen oder die ihnen beigefügten Schriftstücke müssen folgende Angaben enthalten:

(a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,

(b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,

(c) eine kurze Darstellung des Sachverhaltes, insbesondere Zeit und Ort der Begehung, seine rechtliche Würdigung und die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen,

(d) soweit möglich, die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,

(e) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Empfängers und die Art der zuzustellenden Schriftstücke.

(2) Einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen sind eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der darauf gerichteten gerichtlichen Entscheidung sowie jener Aktenstücke anzuschließen, die Beweise zur Rechtfertigung der begehrten Maßnahmen darstellen.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die in Vollziehung dieses Abkommens zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Urkunden werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.

(2) Diese Urkunden werden mit der Unterschrift und dem Amtssiegel eines Richters oder Beamten des Staates versehen, von dem sie ausgehen.

(3) Urkunden, die nicht in französischer oder englischer Sprache gefaßt sind, wird eine Übersetzung in eine dieser Sprachen angeschlossen.

Artikel 6

Art. 6

Die Rechtshilfeersuchen werden unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der ersuchten Staates erledigt. Einem ausdrücklichen Verlangen der ersuchenden Behörde, in bestimmter Weise zu verfahren, wird jedoch entsprochen, sofern ein solches Verfahren mit den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht unvereinbar ist.

Artikel 7

Art. 7

Die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen wird durch eine vom Empfänger datierte und unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Bescheinigung der ersuchten Behörde über die Tatsache, die Art und die Zeit der Zustellung.

Artikel 8

Art. 8

Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so leitet sie das Rechtshilfeersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde weiter.

Artikel 9

Art. 9

Der ersuchte Staat hat den ersuchenden Staat von jeder Ablehnung und von jeder anderen Behinderung oder Verzögerung der Rechtshilfe unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Gründe hiefür bekanntzugeben.

Artikel 10

Art. 10

(1) Wenn ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine von den Justizbehörden des ersuchenden Staates beschuldigte Person, die sich im ersuchen Staat befindet und um deren Zeugenvernehmung oder Abhörung durch die Justizbehörden dieses Staates ersucht worden ist, sich weigert, einer Vorladung Folge zu leisten, so hat die ersuchte Behörde die nach dem Recht ihres Staates vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich von Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um das Erscheinen dieser Person sicherzustellen.

(2) Der Zeuge oder Sachverständige, der sich im ersuchten Staat befindet und einer Vorladung zum Erscheinen vor den Justizbehörden es ersuchenden Staates, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf aus diesem Grund selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden.

(3) Die Vorladung gemäß Absatz 2 dieses Artikels hat die annähernde Höhe der dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben.

Diese Entschädigungen werden ab dem Wohnort des Zeugen oder Sachverständigen berechnet. Sie werden zumindest jenen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem der Zeuge oder Sachverständige erscheinen soll. Auf Verlangen des Zeugen oder Sachverständigen können ihm durch die Behörden seines Wohnortes die Reisekosten ganz oder zum Teil vorgeschossen werden. Dieser Vorschuß ist auf der Vorladung zu vermerken und vom ersuchenden Staat zu erstatten.

Artikel 11

Art. 11

(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der in einem der Vertragschließenden Staaten eine Vorladung erhalten hat und ihr Folge leistend vor den Justizbehörden des anderen Vertragschließenden Staates erscheint, darf dort wegen Handlungen oder Verurteilungen oder aus anderen, vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetretenen Gründen weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die in einem der Vertragschließenden Staaten eine Vorladung erhalten hat und ihr Folge leistend vor den Justizbehörden des anderen Vertragschließenden Staates erscheint, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter strafbarer Handlungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, wo die Vorladung bewirkt worden ist, oder aus anderen, vor dieser Abreise eingetretenen Gründen weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(3) Der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während dreißig Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Artikel 12

Art. 12

Der ersuchte Staat übermittelt Auskünfte über Vorstrafen, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates für eine Strafsache erbeten werden, in dem Umfang, wie seine Justizbehörden sie in gleichartigen Fällen selbst erhalten könnten.

Artikel 13

Art. 13

Jeder Vertragschließende Staat benachrichtigt den anderen Vertragschließenden Staat von allen dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen.

Artikel 14

Art. 14

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlaß zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung von Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verursacht werden.

Artikel 15

Art. 15

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es findet auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene strafbare Handlungen Anwendung.

(3) Jeder Vertragschließende Staat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragschließenden Staat kündigen. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei dem anderen Vertragschließenden Staat wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Abkommen unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen zu Jerusalem, am 6. Juni 1966 entsprechend dem 18. Siwan 5726, in drei Ausfertigungen, in deutscher, hebräischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Texten des Abkommens in deutscher und in hebräischer Sprache soll jedoch der Text in französischer Sprache entscheidend sein.

SCHLUSSPROTOKOLL

Anl. 1

Anläßlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel abgeschlossenen Abkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:

Bei der Erledigung eines Ersuchens von seiten der österreichischen Behörden um Einvernahme einer in Israel befindlichen Person über eine strafbare Handlung, die ihr zur Last gelegt wird oder der sie als Mittäter oder Mitschuldiger verdächtigt ist, werden die Justizbehörden des Staates Israel im Sinne der in Österreich geltenden Vorschriften auf ein ausdrückliches Ersuchen der österreichischen Behörden, eine solche Person nicht unter Eid, sondern unbeeidet zu vernehmen, gehörig Bedacht nehmen, sofern sie zu einer solchen Aussage bereit ist.

Jerusalem, den 6. Juni 1966 entsprechend dem 18. Siwan 5726.